Lieferungen durch ausländische Unternehmer in Inland
Vermeidung der Umsatzsteuer als Kostenfaktor ab
1.1.2004
Infolge Abschaffung der Verordnung Nr. 800/1974
(umsatzsteuerfreie Lieferung und sonstige Leistung ausländischer Unternehmer in
Österreich unter bestimmten Voraussetzungen) mit Ausnahme für Werklieferungen,
Bauleistungen und Lieferungen im Reihengeschäft mit 3 Unternehmen, sowie der
Ausweitung des Reverse-Charge-System ab 1. Jänner 2004, kann es für inländische
Leistungsempfänger bei Lieferungen ausländischer Unternehmen in Österreich zu
einer Haftung für und somit Belastung mit Umsatzsteuer kommen.
Neue Rechtslage ab 1. Jänner 2004
Bei allen sonstigen Leistungen und Werklieferungen von einem
ausländischen Unternehmer an ein inländisches Unternehmen kommt es zwingend zum
Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger (Reverse-Charge-System).
Da der Leistungsempfänger in diesem Fall selbst Steuerschuldner ist, bleibt für
Haftung kein Raum.
Anders ist die Situation bei im Inland steuerbaren Lieferungen durch
einen ausländischen Unternehmer, da – wie ausgeführt – die Verordnung
800/1974 hiefür nicht mehr anwendbar ist. Der inländische Leistungsempfänger
kann daher bei Rechnungen ohne Umsatzsteuer nicht mehr unterstellen, dass der
ausländische Unternehmer für seine Lieferung die Umsatzsteuerbefreiung laut
Verordnung Nr. 800/1974 in Anspruch nimmt. Die Umsatzsteuerpflicht besteht aber
unabhängig davon, ob Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wird oder nicht (§ 27
Abs. 4 UStG). Bei Geltendmachung der Haftung durch das Finanzamt wird demnach
die Umsatzsteuer zum
Kostenfaktor, da mangels ausgewiesener Umsatzsteuer in der Rechnung kein
Vorsteuerabzug zusteht.
Praxistipp
Der
Leistungsempfänger sollte bei Lieferungen ausländischer Unternehmer, die
Rechnungen ohne Umsatzsteuer ausstellen, genau prüfen, ob zu Recht keine
Umsatzsteuer in Rechnung gestellt worden ist. Dieser Umstand sollte
dokumentiert werden, um im Falle einer finanzamtlichen Prüfung gewappnet zu
sein.