Wenn Sie als Unternehmer bestimmte Leistungen aus dem Ausland beziehen,
müssen Sie die Umsatzsteuer des ausländischen Lieferanten berechnen und abführen.
So will es jedenfalls das reverse – charge – System.


In der Regel muss ein Unternehmer die auf seine Leistung entfallende österreichische
Umsatzsteuer selbst berechnen und an das Finanzamt abführen („Umsatzsteuerschuld“).
Die Umsatzsteuerschuld trifft daher den leistenden Unternehmer.

Für bestimmte sonstige Leistungen (nicht: Lieferungen), die ausländische Unternehmer
an inländische Unternehmer erbringen, sieht das Umsatzsteuergesetz (UStG) jedoch
zwingend vor, dass der Leistungsempfänger (Inländer) die Umsatzsteuer für die
an ihn erbrachte Leistung des ausländischen Unternehmers zu berechnen und an
das Finanzamt abzuführen hat. Es kommt daher zum Übergang der Steuerschuld
vom leistenden Unternehmer an den Leistungsempfänger (reverse charge)
. Der
leistende Unternehmer haftet nur für die Steuer, falls diese vom Leistungsempfänger
nicht an das Finanzamt abgeführt wird.



Bei folgenden Voraussetzungen kommt es zum Übergang der Steuerschuld auf
den Leistungsempfänger:

  • Der leistende Unternehmer hat im Inland weder einen Wohnsitz noch seinen
    gewöhnlichen Aufenthalt.
  • Der Leistungsempfänger ist Unternehmer und hat im Inland Wohnsitz (Sitz),
    gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte.
  • Bei der erbrachten Leistung handelt es sich um eine sogenannte „Katalogleistung“
    (siehe weiter unten) oder um eine Vermittlungsleistung.

Das reverse – charge – System gilt auch innerhalb der EU, also wenn eine Leistung
von einem Unternehmer mit Sitz im EU-Land A an einen Unternehmer mit Sitz im
EU-Land B erbracht wird.

Im Binnenmarkt ist das reverse-charge-System über die bereits genannten Leistungen
hinaus auch bei Beförderungsleistungen und damit zusammenhängenden sonstigen
Leistungen (etwa Umladen) und bei Leistungen an beweglichen körperlichen Gegenständen
(wie etwa Reparaturen) anzuwenden.

Immer ist für das reverse-charge-System Voraussetzung, dass zwei Unternehmer
beteiligt sind. Es gilt nicht, wenn an einen Letztverbraucher geleistet wird.



Die wichtigsten Katalogleistungen sind:

  • die Leistungen, die der Werbung oder der Öffentlichkeitsarbeit dienen
  • die sonstigen Leistungen aus der Tätigkeit als Rechtsanwalt, Patentanwalt,
  • Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Sachverständiger, Ingenieur, Aufsichtsratsmitglied,
  • Dolmetscher und Übersetzer
  • die rechtliche, technische und wirtschaftliche Beratung
  • die Datenverarbeitung
  • die Gestellung von Personal
  • die Vermietung beweglicher körperlicher Gegenstände, ausgenommen Beförderungsmittel

Kommt das reverse-charge-System zur Anwendung, darf der ausländische Unternehmer
in seiner Rechnung keine Umsatzsteuer ausweisen. Tut er dies dennoch, besteht
für ihn die Möglichkeit, die Rechnung zu korrigieren. Ein Hinweis auf die Anwendung
des reverse-charge-Systems in der Rechnung ist nicht erforderlich, aber zweckmäßig.



Reverse charge vor Nullregelung


Der österreichische Leistungsempfänger kann die für den Leistenden abzuführende
Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen, sodass die Steuerschuld keine (Mehr-)
Belastung bedeutet. Das reverse-charge-System hat Vorrang vor der sogenannten
„Nullregelung“. Nach der Nullregelung sind Leistungen von ausländischen Unternehmern
an österreichische vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer umsatzsteuerbefreit.
Die Nullregelung kommt daher nur dann zur Anwendung, wenn keine Katalog- oder
Vermittlungsleistung vorliegt. Bei Anwendung der Nullregelung kann der ausländische
Leistungserbringer unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls eine Rechnung
ohne Umsatzsteuer ausstellen. Er darf aber dann auch keine Vorsteuer in Österreich
geltend machen.

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