Abgabenfreie freiwillige Zuwendungen des Arbeitgebers an Arbeitnehmer in Form von Gutscheinen

Die Möglichkeit für Arbeitgeber, ihren Arbeitnehmern abgabenfreie Zuwendungen (keine Lohnnebenkosten, keine Lohnsteuer, keine Sozialversicherungsbeiträge) zu gewähren, ist wieder ein Thema, besonders im Hinblick auf die Konjunkturlage. Aus diesem Grund sollen hier die Möglichkeiten aufgezeigt werden:

Essenszuschuss/Mahlzeiten

§ 3 (1) Z 17 EStG 1988 normiert, dass freiwillige oder verbilligte Mahlzeiten, die der Arbeitgeber an nicht in seinen Haushalt aufgenommene Arbeitnehmer zur Verköstigung am Arbeitsplatz freiwillig gewährt, von der Einkommensteuer befreit sind.

Diese Bestimmung wird durch die RZ 93 der LStRL 2002 dahingehend ausgelegt, dass es unerheblich ist, ob die freien oder verbilligten Mahlzeiten im Betrieb des Arbeitgebers oder außerhalb verabreicht werden. Folgerichtig werden durch die RL auch Essensgutscheine unter diese Bestimmung subsumiert.

Zwingend für die Steuerfreiheit ist das Element der Freiwilligkeit: Fehlt diese, etwa weil Arbeitnehmer nach Kollektivvertrag, Betriebs- oder Individualvereinbarung einen Rechtsanspruch darauf haben, gilt die Zuwendung als steuerpflichtiger Sachbezug nach § 15 (2) EStG 1988.

Ausdrücklich wird in RZ 94 festgehalten, dass durch die Abgabe der Essensgutscheine kein anderer Effekt eintreten darf als durch die Gewährung der Mahlzeiten im Betrieb. Die Voraussetzungen für einen solchen Effekt werden umfassend in RZ 94 u 97 behandelt: Unter anderem wird Steuerfreiheit nur insoweit zugestanden, als dass die mit den Essensgutscheinen erworbenen Speisen in unmittelbarer Nähe des Arbeitsplatzes konsumiert und nicht mit nach Hause genommen werden dürfen. Als unmittelbare Nähe wird in Ballungszentren jedenfalls ein Lokal angesehen, das durch einen 15minütigen Fußweg erreichbar ist. Die RL normiert weiters unter Hinweis auf „Erfahrungen des täglichen Lebens“ eine Zuwendung von maximal EUR 4,40 arbeitstäglich.

Essensgutscheine mit einem Wert von bis zu (lediglich) EUR 1,10 arbeitstäglich können dagegen auch in Lebensmittelgeschäften, Fleischereien – daher auch der legendäre Name „Wurstsemmelerlass“ -, Fast-Food-Ketten, Würstelständen, Konditoreien, Bäckereien verwendet werden. Gemäß RZ 95 ist vom Arbeitgeber eine Prüfung, ob die solcherart erworbenen Lebensmittel mit nach Hause genommen werden können, nicht vorzunehmen.

Geschenke/Sachzuwendungen

§ 3 (1) Z 14 EStG 1988 bestimmt, dass zusätzlich die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen steuerfrei ist: Nicht nur die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung bis zu einem geldwerten Vorteil von EUR 365,- pro Jahr ist steuerfrei, sondern auch dabei empfangene Sachzuwendungen bis zu EUR 186,- jährlich (RZ 78 der LSt RL2002).

Die LStRL 2002 präzisieren und halten fest, dass die bloße Verteilung von Weihnachtsgeschenken als Betriebsveranstaltung anzusehen ist und die Abhaltung einerbesonderen Betriebsfeier nicht Voraussetzung ist!

Ausdrücklich zählen nach RZ 80 auch Gutscheine, die nicht in Bargeld abgelöst werden können, zu den zulässigen Sachzuwendungen.

Beispiel:

Ein Unternehmen beschäftigt 6 Arbeitnehmer*); 3 Arbeitnehmer bekommen an 220 Arbeitstagen einen Essenszuschuss in der Höhe von EUR 1,10 pro Tag und 3 Arbeitnehmer erhalten arbeitstäglich EUR 4,40. Weiters zahlt das Unternehmen jedes Jahr zu Weihnachten EUR 186,- an jeden Arbeitnehmer als Geschenk aus.

Ob diese Zuwendungen in Form von Bargeld oder mittels Gutscheinen gegeben werden, ist hinsichtlich der Belastung mit Steuern und Abgaben von großer Bedeutung:

Bargeld Gutscheine
Zuwendungen pro Jahr
für Essenszuschuss EUR 3.630,00 EUR 3.630,00
für Geschenke EUR 1.116,00 EUR 1.116,00
EUR 4.746,00 EUR 4.746,00
dafür zusätzlich vom Arbeitgeber zu tragende Lohnnebenkosten EUR 1.397,70 EUR 0,00
Gesamtbelastung für den Arbeitgeber EUR 6.143,70 EUR 4.746,00
Zufluss an den Arbeitnehmer (netto) EUR -2.774,58 EUR -4.746,00
Gesamtbelastung mit lohnabhängigen Nebenkosten

(Arbeitgeber und Arbeitnehmer)

EUR 3.369,12 EUR 0,00

Aus vorstehendem Beispiel ist ersichtlich, dass EUR 4.746,- für Essen und Geschenke, ausbezahlt in Bargeld, mit EUR 3.369,12 an lohnabhängigen Nebenkosten (= 71% der Barzuwendungen!) belastet werden.

Werden dagegen dieselben Zuwendungen mittels Gutscheinen abgewickelt, so entstehen keinerlei lohnabhängige Nebenkosten wodurch Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich EUR 3.369,12 ersparen!

Nicht steuerrelevant ist es, ob der Arbeitgeber diese Gutscheine selbst herstellt oder von einem Dritten bezieht und damit nachstehende Aktivitäten/Tätigkeiten auslagert:

  • Aufbau, Pflege und Verwaltung einer ausreichenden Anzahl von Geschäften, die Gutscheine annehmen

  • Regelmäßige Abrechnung, Zählung und Überweisung des Gegenwertes der eingereichten Gutscheine an diese Geschäfte
  • Druck fälschungssicherer (!) Gutscheine

Marktführer in Österreich ist in diesem Bereich die Firma Sodexho Pass Austria GmbH mit Sitz in Wien, Telefon (01) 328 60 60, www.sodexho-pass.at.

*) mit einem Monatsgehalt von jeweils EUR 1.150,- brutto, Betrieb in Wien

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