Laut ständiger Rechtsprechung ist ein Unfall dann nicht der betrieblichen Sphäre zurechenbar, wenn – selbst auf einer betrieblich veranlassten Fahrt – der Unfall durch übermäßigen Alkoholgenuss des Lenkers verursacht wurde.

Der VwGH 27.3.2003, 99/15/0245 ist nun einen Schritt weitergegangen und anerkennt die durch einen Unfall verursachten Aufwendungen auch dann nicht als Betriebsausgaben, wenn anlässlich einer betrieblichen Fahrt ein Umweg aus privaten Gründen gemacht wurde, bei dem sich der Unfall ereignet hat. Im konkreten Fall handelte es sich um ein Leasingfahrzeug, das einen Totalschaden erlitten hat. Die Leasingraten werden nicht mehr als betrieblich veranlasst angesehen.

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