Die Neufassung des § 299 BAO ab 1. Jänner 2003 ermöglicht die Bescheidaufhebung durch die Abgabenbehörde erster Instanz (jenes Finanzamt welches den Bescheid erlassen hat) auf Antrag bis zum Ablauf der Verjährungsfrist (5 Jahre), wenn der Bescheid mit dem Gemeinschaftsrecht im Widerspruch steht. Die neue Fassung ist ab 1. Jänner 2003 nämlich auch dann anzuwenden, wenn der aufzuhebende Bescheid vor dem 1. Jänner 2003 erlassen wurde. Der Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht ergibt sich durch das Urteil des EuGH vom 8. Jänner 2002 wodurch die Verordnung BGBL Nr. 273/1996 aufgehoben wurde, welche den Vorsteuerabzug für bestimmte Kfz ab 15. Februar 1996 ausgeschlossen hatte.
Es ist daher zu empfehlen, in jenen Fällen, in denen ab 1996 kein Vorsteuerabzug bei der Anschaffung des betreffenden Kfz vorgenommen wurde und die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist, einen entsprechenden Antrag an das zuständige Finanzamt einzubringen.
Gleiches gilt für gemeinschaftswidrig verweigerte Vorsteuern bei Bewirtungskosten und Arbeitszimmer (vgl. Klienten-Info Februar 2003).