Umsatzsteuervoranmeldung – Wiedereinführung ab 1. Jänner 2003

Wenn die Umsätze im vorangegangenen Jahr Euro 100.000,- überstiegen haben, ist im Folgejahr die UVA an das Finanzamt einzureichen. Der erste Abgabetermin ist der 15. März 2003 für Jänner 2003. Ab 17. Februar 2003 besteht die Möglichkeit die UVA (U30) ab 01/2003 über FINANZOnline einzureichen (Info-Hotline 0810/22 11 00).

Bleiben die Umsätze unter der erwähnten Grenze, braucht weiterhin keine UVA abgegeben zu werden, wenn die Zahllast rechtzeitig entrichtet wird.

Unternehmer, die ausschließlich steuerbefreite Umsätze gem. § 6 Abs. 1 Z 7 – 28 UStG tätigen, sind von der Abgabeverpflichtung der UVA befreit, sofern sich für den Vorauszahlungszeitraum weder eine Vorauszahlung noch ein Überschuss ergibt.

Neue Rechnungsbestandteile, Dauerleistungen und Barverkauf ab 1. Jänner 2003

Die UID-Nummer, das Ausstellungsdatum sowie die fortlaufende Rechnungsnummer müssen auch Dauerrechnungen enthalten (z.B. Miete, Energielieferungen etc.). Es ist aber weiterhin der Grundsatz anzuwenden, dass in der Rechnung auf andere Belege, welche diese Bestandteile enthalten, hingewiesen wird (z.B. genügt der Hinweis in der ersten Rechnung: „ab Jänner 2003 bis auf weiteres“). Zu den neuen Rechnungsbestandteilen führt das BMF aus, dass der Rechnungsempfänger nicht verpflichtet ist die UID-Nummer sowie die laufende Rechnungsnummer zu überprüfen. Fehlt allerdings die UID-Nummer auf der Rechnung (im weitesten Sinne, denn auch der Barverkauf ist mitumfasst), muss sie nachträglich ergänzt werden, um den Vorsteuerabzug zu gewährleisten.

Vorsteuerabzug bei Arbeitszimmer

Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer sind steuerlich nur absetzbar, wenn es den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet. Laut VwGH 24. September 2002, 98/14/0198 gilt dies nicht für die Umsatzsteuer. Hier genügt für den Vorsteuerabzug bereits die nahezu ausschließliche betriebliche (berufliche) Nutzung. Damit ist jener Rechtsbestand wieder hergestellt, der umsatzsteuerlich zum 1. Jänner 1995 gegolten hat.

Eigenverbrauchsbesteuerung bei PKW-Auslandsleasing

Auf Grund des Schlussantrages des Generalanwaltes im EuGH-Verfahren führt der Eigenverbrauchstatbestand des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. d UStG zu einer gemeinschaftsrechtlich unzulässigen Besteuerung. Das Urteil bleibt abzuwarten. Österreich beabsichtigt allerdings unter Berufung auf die 6. EG – RL die bisherige Regelung befristet auf drei Jahre weiterhin beizubehalten.

Vorsteuerabzug bei Arbeitsessen

Aus dem oben zitierten VwGH Erkenntnis zum Arbeitszimmer ist der Schluss zu ziehen, dass die Einschränkung des Vorsteuerabzuges beim Arbeitsessen gem. § 1 Abs. 1 Z 2 lit. c UStG ebenfalls richtlinienwidrig ist. Es ist damit zu rechnen, dass gleichfalls der Rechtsbestand zum 1. Jänner 1995 wiederhergestellt wird (Hinweis auf Klienten-Info April 2002). In den beiden letztgenannten Fällen sollten in der Steuererklärung diesem Umstand bereits Rechnung getragen bzw. Rechtsbehelfe gegen Bescheide ergriffen werden.

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