Abfertigung neu:

Was ist dieses Jahr noch zu tun?

Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse
(MVK)

Abfertigungsrückstellung und
Wertpapierdeckung

1. Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse

Bis zum 31. 12. 2002 muss jedes Unternehmen eine
Mitarbeitervorsorgekasse (MVK) ausgewählt haben. Die Auswahl der
Mitarbeitervorsorgekasse muss gemeinsam mit dem Betriebsrat getroffen werden.
Wenn kein Betriebsrat vorhanden ist, wählt der Dienstgeber die MVK aus und hat
die Dienstnehmer darüber schriftlich innerhalb von einer Woche zu informieren.
Erhebt innerhalb von zwei Wochen ein Drittel aller Dienstnehmer schriftlich
Einspruch, muss der Dienstgeber eine neue MVK vorschlagen. Wird keine Einigung
erzielt, entscheidet die Schlichtungsstelle die MVK. Bei einem Wechsel der MVK
hat der Dienstnehmer ein Mitspracherecht.

Bei der Auswahl der MVK sollte folgendes Beachtet werden:

Wer ist Eigentümer der MVK

Welche Banken und Versicherungen stecken hinter der MVK ?

Gibt es eine Zinsgarantie ?

Wie hoch sind die Verwaltungskosten

Mitarbeitervorsorgekassen sind berechtigt, von den
eingehobenen Beiträgen Verwaltungskosten in der Höhe von 1 % bis 3,5 %
abzuziehen. Zusätzlich steht der MVK für die Vermögensverwaltung jährlich ein
Entgelt in Höhe von 1 % zu.

Die Krankenversicherungsträger dürfen für die Einhebung und
Weiterleitung der Beiträge eine Vergütung von höchstens 0,3 % der eingehobenen
Beiträge von der MVK einheben.

Welche Veranlagungsstrategie wird
bevorzugt ?

Folgende Anlagekategorien sind zulässig:

– Guthaben bei Kreditinstituten und Kassenbestände,

– Darlehen und Kredite,

– Forderungswertpapiere, deren Tilgung mindestens 98 % des
Ausgabewertes beträgt,

– Aktien (maximal 40 %, davon maximal ein Viertel
Auslandsaktien),

– Inländische Investmentfonds und PIFs,

– Ausländische Fonds mit Vertriebszulassung in Österreich
(maximal 10 %).

Welche Zusatzleistungen sind von der MVK zu
erwarten ?

Z.B. Mustervereinbarungen, laufende Informationen,
Erstellung von Modellrechnungen hinsichtlich der Entscheidung für oder gegen
die Übertragung von Altabfertigungsansprüchen an eine MVK

2. Steuerliche Entscheidung 2002

Nur für die Kalenderjahre 2002 bzw. 2003 besteht die
Möglichkeit der steuerfreien Übertragung der steuerlichen
Abfertigungsrückstellung auf das Kapital oder auf eine als versteuert geltende
Rücklage. Alle künftigen Abfertigungs- bzw. Übertragungszahlungen aus
Altansprüchen an die MVK sind dann aber nur noch auf fünf Jahre verteilt als
Betriebsausgabe abzugsfähig. Auf diese Weise ergibt sich eine doppelte
steuerliche Abzugsfähigkeit der bisher schon rückgestellten Beträge. Nach dem 31.12.2002 kann in diesem Fall keine Abfertigungsrückstellung
mit steuerlicher Wirkung gebildet werden. Die Verpflichtung, in der
Handelsbilanz des Unternehmens weiterhin Rückstellungen für die bestehende
Abfertigungsansprüche zu bilden bleibt aber bestehen.

Die Höhe der aus steuerlichen Gründen notwendigen
Wertpapierdeckung sollten sie unbedingt mit Ihrem Steuerberater noch vor dem
31.12.2002 besprechen

image_pdfPDFimage_printDrucken