Richtlinien zur Vorgangsweise bei Festsetzungen von Vorauszahlungen Information des BMF
aufgrund des
Erkenntnisses VfGH 29. 6. 2002, G 11/02
1.
Seit 25.
7. 2002 wird bei der Festsetzung von Vorauszahlungen aufgrund
von Einkommen- und Körperschaftsteuerbescheiden für 2000 oder früher § 121
Abs 5 Z 2 und Z 3 EStG nicht mehr angewendet.
Sofern die Vermutung besteht, dass im zugrunde
liegenden Veranlagungsjahr Regelungen zum Tragen kamen, die durch das Budgetbegleitgesetz
2001, BGBl I 2000/142, geändert wurden und ohne deren Berücksichtigung sich eine wesentlich höhere
Steuerbelastung ergeben würde (z.B. infolge der Abschaffung des IFB,
Verlustausgleichs- und Verlustvortragseinschränkung oder AfA-Satzänderung),
kann das Finanzamt den Steuerpflichtigen auffordern, Unterlagen vorzulegen,
die die individuelle Festsetzung der Vorauszahlung nach § 45
Abs 4 EStG ermöglichen (z.B. Unterlagen über die Höhe des Einkommens des
Jahres 2001 oder über die voraussichtliche Höhe des Einkommens für 2002).
2.
Offene Berufungen gegen Vorauszahlungsbescheide, die im Jahr 2001
ergangen sind, sind – ausgenommen die Anlassfälle – dann abzuweisen,
wenn sie sich lediglich gegen die pauschale Erhöhung nach § 121
Abs 5 Z 2 und Z 3 EStG idF des Budgetbegleitgesetzes 2001
richten. Bei weitergehenden Berufungsanträgen ist nach Pkt 1 vorzugehen.
3.
Offenen Berufungen gegen Vorauszahlungsbescheide, die im Jahr 2002
ergangen sind und die sich ausschließlich gegen die pauschale Erhöhung
nach § 121 Abs 5 Z 2 und Z 3 EStG idF des
Euro-Steuerumstellungsgesetzes 2001, BGBl I 2001/59, richten, ist stattzugeben.
Sofern die Vermutung besteht, dass im zugrunde
liegenden Veranlagungsjahr Regelungen zum Tragen kamen, die durch das Budgetbegleitgesetz
2001 geändert wurden und ohne deren Berücksichtigung sich eine höhere
Steuerbelastung ergeben würde, ist wie im Pkt 1 vorzugehen.
4.
Herabsetzungsanträge, die sich auf rechtskräftige Vorauszahlungsbescheide
beziehen und die Herabsetzung der Vorauszahlung nur mit der Entscheidung des
VfGH begründen, sind abzuweisen.
Bringt der Abgabepflichtige neuerlich einen Antrag
auf Herabsetzung der Vorauszahlungen nach § 45 Abs 4 EStG ein
oder ergänzt er den Antrag entsprechend, ist gleichfalls wie im Pkt 1
vorzugehen.
(5331/25/2002)