Vorsteuererstattungsverfahren
Ausländische Unternehmer, die
·
keine Umsätze im Inland erzielen
·
nur steuerfreie Güterbeförderungen oder nur steuerfreie Personenbeförderungen
mit Schiffen oder Luftfahrzeugen ausführen oder
·
nur Umsätze ausführen, für die die Steuerschuld auf den
Leistungsempfänger übergeht (=Reverse-Charge-Umsätze) oder
·
der Einzelbesteuerung für Busunternehmer unterliegen
können ihre Vorsteuern nur im
Erstattungsverfahren gem. Verordnung BGBl 279/1995 geltend machen.
1)
Steuernummer
Bei erstmaligem Antrag auf Vorsteuererstattung
ist zunächst ein Fragebogen (Verf 18) zur Erteilung einer Steuernummer
auszufüllen. In weiterer Folge ist auf allen an das Finanzamt gerichteten
Schreiben diese Steuernummer anzugeben. Diese Angabe erleichtert die
Identifizierung des Antragstellers und kann so das Verfahren beschleunigen.
2)
Vordruck:
Für die Beantragung der Erstattung der
Vorsteuerbeträge ist ein Vordruck nach amtlichem Muster (Antrag auf
Erstattung der Umsatzsteuer, U5) zu verwenden und ein Fragebogen
auszufüllen.
3)
Frist:
Der Erstattungsantrag ist binnen sechs
Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres zu stellen, in dem der
Erstattungsanspruch entstanden ist. Das heißt, der Antrag muß bis zum
30. Juni des Folgejahres zur Post gegeben worden sein.
4)
Unternehmerbescheinigung:
Die Erstattung der Vorsteuerbeträge im
Vorsteuererstattungsverfahren ist davon abhängig, dass der Unternehmer durch
eine Bescheinigung seines Finanzamtes (U70) nachweist, dass er als Unternehmer
unter einer Steuernummer geführt wird. Der Nachweis ist entsprechend dem
beiliegenden Muster zu führen und darf nicht älter als ein Jahr sein! Ein
Formzwang besteht nicht (auch ausländische Vordrucke werden anerkannt).
5)
Originalbelege:
Eine Erstattung kann nur anhand der
eingereichten Originalbelege erfolgen. Die Anträge und die im Original vorzulegenden
Belege werden dann vom Finanzamt Graz-Stadt auf ihre formelle und rechnerische
Richtigkeit geprüft. Sachlich ist insbesondere zu prüfen, ob die Vorschriften
über die Ausstellung von Rechnungen und die Vorschriften über den
Vorsteuerabzug erfüllt sind. Sie erleichtern dem Finanzamt die Prüfung, wenn
Sie die Belege nummerieren und wie im Antrag vorgesehen in eine Liste
aufnehmen.
6)
Vorsteuerabzug
Abzugsfähig sind Vorsteuern
nach den österreichischen Vorschriften.