I. Steuern und Abgaben


§ 211 Bundesabgabenordnung (BAO) zählt eine Reihe
von möglichen Entrichtungsarten auf. Demnach gelten die Abgaben beispielsweise
in folgenden Fällen als entrichtet:


Art der Entrichtung Zeitpunkt der Entrichtung

Barzahlung (z.B. bei Exekutionen)

Tag der Zahlung

Einzahlung mit Erlagschein


beim Postamt

Tag, der sich aus dem Tagesstempel des


Aufgabepostamtes ergibt

Einzahlung durch Postanweisung

Tag der Barauszahlung an den Empfänger (Finanzamt) bzw. bei Überweisung
auf ein Finanzamtskonto (PSK-Konto) am Tag der Überweisung durch das auszahlende
Postamt

Überweisung von einem Bankkonto auf ein Bankkonto des Finanzamtes

Tag der Gutschrift auf dem PSK-Konto des Finanzamtes

Umbuchung oder Überrechnung von


Guthaben auf Abgabenschulden desselben Steuerpflichtigen

Tag der Entstehung des Guthabens

Umbuchung oder Überrechnung von


Guthaben eines Steuerpflichtigen auf


Abgabenschulden eines anderen


Steuerpflichtigen

Tag der nachweislichen Antragstellung,


frühestens jedoch Tag der Entstehung


des Guthabens

Entrichtung in Stempelmarken

mit der vorschriftsmäßigen Verwendung


der Wertzeichen

Respirofrist


In § 211 Abs. 2 und 3 BAO sind insoweit Erleichterungen vorgesehen, als eine
dreitätige Nachfrist vorgesehen ist, aber nur bei bestimmten Entrichtungsarten:
Erfolgt die Entrichtung zwar verspätet, aber innerhalb der Respirofrist mittels
Postanweisung, durch Überweisung auf das Bankkonto des Finanzamtes bzw.
mit Scheck im Verrechnungsweg, dann bleibt die kurzzeitig verspätete
Zahlung ohne Rechtsfolgen2), d. h. es unterbleibt insbesondere die
Verhängung eines Säumniszuschlages (derzeit noch ein­malig 2%),


In diese dreitägige Toleranzfrist werden
Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. 12. nicht
mit einbezogen
(d. h. die 3‑Tages‑Frist wird um die genannten
Tage verlängert).


I. Fälligkeit und Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen


In den Sozialgesetzen ist der Zeitpunkt der Fälligkeit
vom Zeitpunkt, ab dem Verzugs­zinsen anfallen, zu unterscheiden. In der Praxis
ist i. d. R. nur der 15. des Folgemonats als Stichtag bekannt, an dem die Sozialversicherungsbeiträge
beim jeweiligen Sozialversicherungsträger eingelangt sein müssen. Die Fälligkeit
der Beiträge tritt aber ex lege bereits früher ein.


Regelung im ASVG


Die Fälligkeit tritt bei allgemeinen Beiträgen mit
dem letzten Tag des Kalendermonats ein, in den das Ende des Beitragszeitraumes
fällt. Werden die Beiträge vom Krankenversicherungsträger vorgeschrieben, sind
sie mit Ablauf des zweiten Werkta­ges nach Aufgabe der Beitragsvorschreibung
zur Post bzw. mit der Zustellung durch ein Organ des Krankenversicherungsträgers
fällig. Die Fälligkeit der Sonderbeiträge wird durch die Satzung des jeweiligen
Krankenversicherungsträgers geregelt. Die Beiträge für geringfügig Beschäftigte
und der pauschalierte Dienstgeberbeitrag sind immer mit dem Ende des Jahres
fällig. Eine monatliche Vorauszahlung ist nach Rücksprache mit dem zuständigen
Krankenversicherungsträger allerdings möglich.


Regelung im GSVG


Die Beiträge an die Sozialversicherungsanstalt der
gewerblichen Wirtschaft werden für ein Kalendervierteljahr gemeinsam vorgeschrieben
und sind jeweils mit Ablauf des zweiten Monats des Kalendervierteljahres (28.
2., 31. 5., 31. 8., 30. 11.) fällig.


Kommt es zu einer Nachbemessung von Beiträgen (die endgültige
Beitragsgrundlage nach dem jeweiligen Steuerbescheid ist höher als die vorläufige
Beitragsgrundlage), dann ist die Beitragsschuld in vier gleichen Teilbeträgen
in den folgenden Beitragsvor­schreibungen (quartalsweise) vorzuschreiben. Endet
die Pflichtversicherung, dann sind die restlichen (Viertel‑)Beiträge mit
dem Ablauf des Kalendermonats fällig, das dem Ende der Pflichtversicherung folgt.
Dasselbe gilt, wenn die Pflichtversicherung zum Zeitpunkt der Nachbemessung
bereits beendet ist.


Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen


Regelung im ASVG


Die Beiträge nach dem ASVG sind innerhalb von 15
Tagen nach Fälligkeit einzuzahlen. Der Betrag muss also bis zum 15. des Folgemonats
auf dem Konto der Gebiets­krankenkassen eingelangt sein! In Anlehnung
an die steuerliche Regelung ist diese Bestimmung seit 1. 8. 2001 aufgeweicht.
Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach
Ablauf der 15‑Tage‑Frist, so bleibt diese Verspä­tung ohne Rechtsfolgen
‑ d. h. es fallen keine Verzugszinsen an.


Es ist aber zu beachten, dass Samstage, Sonntage
und Feiertage diese Drei‑Tages‑Frist nicht verlängern!


Werden die Beiträge nicht innerhalb dieser
Frist bezahlt, kommt es zur Vorschreibung eines Beitragszuschlages oder von
Verzugszinsen in Höhe von 8,4% der rückständigen Beiträge. Eine Nachsicht bzw.
Herabsetzung der Verzugszin­sen ist nur möglich, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse
des Schuldners dadurch gefährdet werden oder es sich nur um einen kurzfristigen
Zahlungsverzug handelt und der Beitragsschuldner ansonsten regelmäßig seiner
Beitragspflicht nachkommt.


Regelung im GSVG


Im GSVG besteht ebenfalls eine Frist von 15 Tagen,
innerhalb derer die Sozialversi­cherungsbeiträge zu entrichten sind ‑
wiederum ist das Einlangen bei der Sozialversi­cherungsanstalt der gewerblichen
Wirtschaft entscheidend. Eine dem ASVG bzw. Steuerrecht vergleichbare Verlängerung
dieser Frist um weitere drei (Respiro‑)Tage gibt es nicht!9)
Ab dem 16. Tag werden Verzugszinsen in Höhe von 8,4% der rückstän­digen Beiträge
dazugerechnet.


Die Verzugszinsen können vom Versicherungsträger
nachgesehen bzw. herabgesetzt werden, wenn durch die Verzugszinsen die wirtschaftlichen
Verhältnisse gefährdet wären. Bei einem kurzfristigen Zahlungsverzug kann es
ebenfalls zur Nachsicht der Verzugszinsen kommen, wenn ansonsten die Beiträge
regelmäßig bezahlt werden.


3. Zusammenfassung

BAO

ASVG

GSVG

3-Tages-Respirofrist


ist anwendbar

Ja

Ja

Nein

Verlängerung der Nachfrist durch Wochenenden, Feiertage usw.

Ja

Nein

Nicht anwendbar

Straf – Zinsen bei nicht rechtzeitiger Entrichtung

2%


Säumniszuschlag

8,4%


Verzugszinsen

8,4%


Verzugszinsen

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