Zinssenkungen per 09.11. 2001


Der Zinssatz für die Stundung von Abgabenschulden liegt bei Stundungszinsen
4% über dem Basiszinssatz (§ 212 Abs. 2 BAO), für Aussetzungszinsen
(Aussetzung der Einhebung von Abgabenschulden) 1% über dem Basiszinssatz
(§ 212 a Abs. 9) und bei der ab 01.10.2001 greifenden Steuerverzinsung
mit 2% über dem Basiszinssatz. Der Diskontsatz wurde per 1. 1. 1999 durch
den Basiszinssatz (1. Euro?Justiz Begleitgesetz) ersetzt. Auf Grund der Beschlüsse
des Rates der Europäischen Zentralbank fällt in Österreich mit
Wirkungvom 09.11.2001 der Basiszinssatz auf 2,75%. Der Zinssatz für Stundungszinsen
beträgt daher seit 09.11. 2001 6,75% p. a., derjenige für Aussetzungszinsen
3,75% p. a. Basiszinssatz und Steuerzinsen haben sich seit Anfang 1999 wie folgt
entwickelt:


Wirksamkeit
ab

Basiszinssatz

Stundungszinsen

Aussetzungszinsen

Steuerverzinsung
ab 01.10.2001

01.01.1999

2,5%

6,5%

3,5%

09.04.1999

2%

6%

3%

05.11.1999

2,5%

6,5%

3,5%

17.03.2000

3%

7%

4%

09.06.2000

3,75%

7,75%

4,75%

06.10.2000

4,25%

8,25%

5,25%

31.08.2001

3,75%

7,75%

4,75%

5,75%

18.09.2001 3,25% 7,25% 4,25% 5,25%
08.11.2001 2,75% 6,75% 3,75% 4,75%

Bei der Höhe der derzeitigen Stundungszinsen ist vermutlich in den meisten
Fällen die Finanzierung des Abgabenrückstandes durch das Girokonto oder einen
Bankkredit empfehlenswert. Die steuerliche Absetzbarkeit von Stundungszinsen
für Einkommensteuerschulden oder andere private Steuern ist nicht möglich. Auch
eine steuerliche Absetzbarkeit des Zinsaufwandes aus der Steuerverzinsung ist
nicht möglich. Dafür sind aber alle Zinserträge aus der ab 01.10.2001 greifenden
Verzinsung von Steuerguthaben voll steuerpflichtig !!

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