Das jeweilige Rechenergebnis ist kaufmännisch (Aufrundung ab 5, Abrundung darunter)
zu runden, wobei bei Eurobeträgen auf den nächstliegenden Cent auf- oder abzurunden
ist. Bei der Umrechnung von mehreren Einzelpositionen wird immer zuerst die
Summe gebildet und erst dann erfolgt die Umrechnung mit dem entsprechenden Faktor.



Bei jeder Umrechnung können sich Rundungsdifferenzen von bis zu einem halben
Cent (also sechs bis sieben Groschen) ergeben. Durch diese Ungenauigkeit kommt
bei der Rückrechnung nicht mehr exakt der ursprüngliche Betrag heraus. Es besteht
die Regelung, dass bei Einhaltung der Umrechnungsregeln die jeweils entstehenden
Rundungsdifferenzen vom betroffenen Vertragspartner getragen werden müssen.
Dies bedarf unter Umständen im Einzelfall der Erklärung gegenüber Kunden oder
Vertragspartnern.



Bei Zielbeträgen in nationalen Währungseinheiten der Euro-Länder wird auf die
nächstliegende Untereinheit der Zielwährung (z.B. bei Schilling auf den nächstliegenden
Groschen) oder, gibt es keine Untereinheit auf die nächstliegende Einheit oder
entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten auf ein
Vielfaches oder einen Bruchteil der Untereinheit oder Einheit der nationalen
Währungseinheit auf- oder abgerundet. Führt die Anwendung des Umrechnungskurses
zu einem Resultat genau in der Mitte, so wird der Betrag aufgerundet.


Die doppelte Währungsangabe


Die Verpflichtung zur doppelten Währungsangabe wird geregelt in

  • Empfehlung der Kommission zur doppelten
    Angabe von Preisen und sonstigen Geldbeträgen (98/287/EG)
  • Euro-Währungsangabengesetz-EWAG, BGBl I
    Nr. 110/1999

und gilt für Preisangabe von Unternehmen gegenüber Verbrauchern und die Angabe
von Geldbeträgen in der Bundesverwaltung. Auf Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern
ist die Verpflichtung nicht anwendbar.



Der Verpflichtung zur doppelten Währungsangabe besteht zwischen:

1.10.2001 bis 28.2.2002



Die Verpflichtung zur doppelten Währungsangabe gilt für alle Einzelpositionen
und Endbeträge, Werbung, Angebote, Kostenvoranschläge und Quittungen.



Einige Unternehmen sind ausgenommen von der Verpflichtung zur doppelten Währungsangabe.
Unter die Ausnahmebestimmung fallen u.a. Tankstellen, Taxis, Kleinunternehmen,
Kataloge, Buchhandel, Registrierkassen, Kontoauszüge und Sparbücher.



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