Anspruchsverzinsung
1. Anwendungsbereich
Die Verzinsung gilt hautpsächlich nur für Differenzbeträge an Einkommensteuer
und Körperschaftsteuer (einschließlich Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer. Differenzbeträge
sind im Wesentlichen Nachforderungen und Gutschriften.
Zinsenrelevante Differenzbeträge können sich insbesondere ergeben aus:
- erstmaligen Einkommensteuer-(Körperschaftsteuer-) Festsetzungen,
- Änderungen von Einkommensteuer-(Körperschaftsteuer-)bescheiden
- Aufhebungen von Einkommensteuer-(Körperschaftsteuer-)bescheiden
Derartige Differenzbeträge ergeben sich i. d. R. durch Gegenüberstellung der
Abgabenschuld mit dem Vorsoll“, somit mit Vorauszahlungen oder mit der
bisher festgesetzten Abgabe. Existiert kein Vorsoll“, so ist der zinsenrelevante
Differenzbetrag“ identisch mit der festgesetzten Abgabenschuld. Bescheide,
die eine bisher festgesetzte Abgabenhöhe nicht ändern (z. B. bloße Endgültigkeitserklärungen
nach § 200 Abs. 2 BAO), lösen keine Anspruchszinsen aus.
Die Verzinsung betrifft auch Einkommensteuer-(Körperschaftsteuer-) -vorauszahlungsbescheide
in jenen Fällen, in denen solche Bescheide erst nach dem 1. Juli des Folgejahres
(bei Vorauszahlungen für 2000: nach dem 1. Oktober 2001) erlassen, abgeändert
oder aufgehoben werden.
Abfuhrabgaben (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, Beträge gemäß § 99 EStG 1988)
werden im Verhältnis zum Abfuhrpflichtigen nicht verzinst. Seine Inanspruchnahme
erfolgt mit Haftungsbescheid (§ 224 BAO). Ebenso werden Gutschriften aus auf
§ 202 BAO gestützten Gutschriftsbescheiden“ nicht verzinst.
Da diese Zinsvorschreibungen für Nachforderungen des Finanzamtes private
Steuern betreffen, können sie steuerlich nicht abgesetzt werden. Gutschriftszinsen
unterliegen jedoch der vollen Steuerpflicht.
2. Zinsenberechnung
Bemessungsgrundlage der Anspruchszinsen sind Differenzbeträge, das sind
im Wesentlichen insbesondere aus Abgabenbescheiden (betreffend Einkommensteuer
oder Körperschaftsteuer, Lohsteuer, Kapitalertragsteuer) resultierende Nachforderungen
oder Gutschriften.
Anspruchszinsen sind nicht bereits für die Zeit ab Entstehen des Abgabenanspruches,
sondern erst ab 1. Juli des Folgejahres (für Einkommensteuer und Körperschaftsteuer
des Jahres 2000 erst ab 1. Oktober 2001) festzusetzen.
Sie sind jeweils für die Zeit bis zur Bekanntgabe (i. d. R. durch Zustellung)
des zur Nachforderung bzw. Gutschrift führenden Bescheides festzusetzen. Werden
Berufungsentscheidungen mündlich verkündet (§ 287 Abs. 4 BAO), so ist dieser
Tag nicht nur für die Wirksamkeit der Gutschrift, sondern auch für die Anspruchszinsen
maßgebend (wenn er innerhalb der 42-Monatsfrist liegt); dies deshalb, weil keine
speziellere Vorschrift (wie z. B. § 210 Abs. 1 zweiter Satz BAO für die Fälligkeit
von Nachforderungen) Abweichendes regelt.
Anspruchszinsen, die 20 Euro (= 275,21 S) nicht übersteigen, sind nicht festzusetzen
(§ 205 Abs. 2 zweiter Satz BAO). Dies dient primär der Verwaltungsökonomie.
§ 205 Abs. 2 dritter Satz BAO sieht eine zeitliche Obergrenze für den zinsenrelevanten
Zeitraum von 42 Monaten (=3 1/2 Jahren) vor.
Die 42-Monatsfrist gilt gleichermaßen für Nachforderungszinsen wie für Gutschriftszinsen.
Sie begrenzt nur den Zinslauf. Auch nach Ablauf dieser Frist ergehende Bescheide
lösen Anspruchszinsen aus (wenn auch stets nur für 42 Monate). Nur dieser Zeitraum
ist für die Nachforderungszinsen vermeidende bzw. mindernde Wirkung von Anzahlungen
(vgl. Abschn. 3) sowie für die Relevanz der Nichtentrichtung von Vorsollbeträgen
für Gutschriftszinsen (vgl. Abschn. 4) bedeutsam.
Ob bzw. wann Vorsollbeträge“ entrichtet wurden, ist für die Nachforderungszinsen
nicht relevant (Sollsystem“ wie im § 233 a AO).
Die Zinsen betragen pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz (§ 205 Abs. 2 erster
Satz BAO), somit derzeit 5,75%.
3. Anzahlungen
Zur Vermeidung bzw. Minderung von Nachforderungszinsen kann der Abgabepflichtige
(auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer) Anzahlungen (i. S. d. § 205
Abs. 3 BAO) entrichten.
Der Abgabenanspruch für Anzahlungen entsteht dem § 4 Abs. 1 BAO zufolge mit
der Bekanntgabe durch den Abgabepflichtigen (und zwar in der bekannt gegebenen
Höhe).
Die Anzahlung ist eine Abgabe, zu deren Entrichtung keine Verpflichtung besteht.
Sie gilt lediglich für Verrechnungszwecke (insbesondere für die Reihenfolge
der Verwendung von Zahlungen ohne Verrechnungsweisung nach § 214 Abs. 1 BAO)
mit dem Tag der jeweiligen Bekanntgabe als fällig.
4. Gutschriftszinsen (nur für Differenzbeträge an Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer einschließlich Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer)
Für Nachforderungszinsen ist wie erwähnt irrelevant, ob das Vorsoll“
bereits entrichtet ist. Hingegen ist für Gutschriftszinsen der Umstand der Entrichtung
(bzw. Nichtentrichtung) und ihr Zeitpunkt nach § 205 Abs. 5 BAO zinsenrelevant
(ähnlich § 233 a Abs. 3 letzter Satz AO).
Nach § 205 Abs. 5 BAO sind Differenzbeträge zu Gunsten des Abgabepflichtigen
nur insoweit zu verzinsen, als die nach Abs. 1 (des § 205 BAO) gegenüberzustellenden
Beträge entrichtet sind.
Diese Zinsen für Gutschriften sind einkommensteuerpflichtig
und unterliegen nicht der Endbesteuerung.