Wann dürfen Bewirtungskosten eines Unternehmers anlässlich der Einladung an
einem Geschäftspartner steuerlich als Aufwand abgesetzt werden? Im Gesetz steht,
dass sie absetzbar sind, wenn sie
- der Werbung dienen und wenn
- die betriebliche oder berufliche Veranlassung des Geschäftsessens den Repräsentationscharakter
bei weitem überwiegt.
Die Beschreibung ist unklar. Ein Erlass des Finanzministeriums sollte etwas Klarheit
bringen, verwirrt aber ebenso durch schwammige Begriffe.
- Die Geschäftsfreunde Bewirtung muss einen eindeutigen Werbezweck haben (ein
werbeähnlicher Aufwand“ ist nicht steuerabsetzbar); - außerdem muss der Werbezweck bei jeder einzelnen Ausgabe nachgewiesen werden
eine bloße Glaubhaftmachung für den gesamten Jahresaufwand genügt nicht.
Richtlinien die der Verwaltungsgerichtshof herausgearbeitet hat:
- Unter dem Begriff Werbung ist ganz allgemein im Wesentlichen“ eine
Produkt oder Leistungsinformation zu verstehen. - Es ist ausreichend, wenn vom Gastgeber anlässlich der Bewirtung jeweils
eine auf seine berufliche Tätigkeit bezogene Leistungsinformation geboten
wird. - Es ist ausreichend, wenn der Gastgeber nachweist, dass er anlässlich der
Bewirtung jeweils eine auf seine berufliche Tätigkeit bezogene Leistungsinformation
geboten hat. - Es ist nicht erforderlich, dass mit der Bewirtung selbst ein Werbeobjekt
in Form einer Werbebotschaft an eine Zielperson herangetragen wird. - Ein bloßes Abklopfen des Geschäftspartners, eine bloße Kontaktpflege mit
der stillen Hoffnung auf künftige Geschäfte genügt nicht !
Belege plus Kommentar
Wie sieht das in der Praxis aus? Hier beginnt die Grauzone, in der man Steuerprüfern
bei unzureichender Dokumentation weitgehend ausgeliefert ist. Hier ist die Qualität
der Nachweise und die Überzeugungskraft der Argumente seitens des Unternehmers
gefordert. Der wichtigste Nachweis ist ein ausführlicher Restaurantbeleg, auf
dem die Details, also Speisen und Getränke, detailliert angeführt sind, außerdem
Datum, Quittung und ordentlichem Umsatzsteuerausweis. Also ein makelloser Ausgabenbeleg
des einladenden Unternehmers. Auf der Rückseite des Belegs sollte noch festgehalten
werden, wie sehr der Gastgeber dem Kunden gegenüber die Palette seiner Produkte
und / oder die Dienstleistungen angepriesen hat und wie sehr der Geschäftspartner
eine konkrete Auftragserteilung andeutete, in Aussicht stellte, prüfen wird,
für möglich hält, zugesagt oder gar fix vereinbart hat.
All das macht die Ausgabe zu 50% zum Steuerabsetzposten.
Halber Absetzposten
Aber selbst dann, wenn die verausgabten Geschäftsessen vor Fiskus doch Anerkennung
finden, führen sie nur zum halben Steuervergnügen. Denn auch die anerkannten
Geschäftsessen dürfen nach dem Willen des Gesetzes nur mit der Hälfte ihres
Aufwandes steuerlich absetzbar sein. 50 % der Ausgaben (einschließlich Umsatzsteuer)
müssen auf das Privatkonto des Gastgebers gebucht werden, selbst dann, wenn
man nur wegen dieser Bewirtung hinterher zu einem Millionenauftrag kommt.