Seit 1.1.2001 gilt für Einkünfte neben der Familienbeihilfe
eine Jahresgrenze von einem versteuerten Einkommen von
ATS 120.000,–
Studenten und Schüler dürfen also zwischen 1.Jänner
und 31.Dezember eines Jahres diese Summe dazuverdienen, ohne die Familienbeihilfe
zu verlieren. Es ist nunmehr egal, ob in den Ferien oder während des Studienjahres
gearbeitet wird, ob der Dienstnehmer gewechselt wird oder ob sie immer beim
selben beschäftigt sind. Weiters ist es auch egal ob Studenten oder Schüler
angestellt sind oder selbständiges Einkommen erzielen solange sie unter der
Jahresgrenze bleiben.
Nur jenes Einkommen, dass im Zeitraum erwirtschaftet wurde, in dem Anspruch
auf Familienbeihilfe besteht fällt unter die Jahresgrenze. Nicht berücksichtigt
werden Waisenpensionen, Waisenversorgungsgenüsse und Entschädigungen aus anerkannten
Lehrverhältnissen.
Für Bezieher und Bezieherinnen von Studienbeihilfe gilt aber noch bis Ende dieses
Studienjahres die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (seit 1.1.2001 ATS 4.076,–)
als monatliche Einkommensgrenze. Die Umstellung auf die Jahresgrenze ist ab
September 2001 geplant.