Ab Beginn kommenden Jahres wird grundsätzlich für ab dem 1. Jänner 2002 geborene
Kinder das kürzlich beschlossene Kinderbetreuungsgeld ausbezahlt. Für nach dem
30. Juni 2000 geborene Kinder gelten Übergangsregelungen. SVAktuell gibt erste
Antworten auf häufig gestellte Fragen.
1. Wer hat Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld (KBG)?
Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld haben grundsätzlich Mütter oder Väter, die
für ihr Kind Familienbeihilfe erhalten. Es gebührt auch Adoptiv- und Pflegeeltern.
Eine weitere wichtige Voraussetzung ist, dass der (die) Berechtigte im Jahr
nicht mehr als brutto 200.000 Schilling (14.600 ) dazuverdient (siehe Frage
8).
2. Wird KBG auch an ausländische Staatsbürger gezahlt?
Das KBG setzt den Anspruch auf Familienbeihilfe oder eine gleichartige ausländische
Leistung für das Kind voraus. Ist ein Elternteil nichtösterreichischer Staatsbürger,
kann dieser KBG beziehen, wenn der andere Elternteil Anspruch auf Familienbeihilfe
hat. Haben beide Eltern keinen Anspruch auf Familienbeihilfe, gebührt KBG, wenn
Anspruch auf Karenzgeld bzw. Teilzeitbeihilfe nach der derzeit geltenden Rechtslage
besteht.
3. Spielt der Beruf eine Rolle?
Nein, KBG ist für unselbständig Beschäftigte und für selbständig Erwerbstätige,
aber auch für Hausfrauen/männer, Arbeitslose, StudentInnen usw. vorgesehen.
4. Muss das KBG beantragt werden?
Das KBG ist spätestens sechs Monate nach der Geburt bei der Krankenkasse zu
beantragen. Die Gebietskrankenkasse ist für Mütter ohne eigenen Krankenschutz
zuständig.
5. Wie hoch ist das KBG?
Das KBG beträgt pro Tag 200 Schilling (14,53 ), es wird monatlich im Nachhinein
gezahlt. Werden weniger als zehn Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen nachgewiesen
(siehe Frage 14), so gebührt das KBG ab dem 21. Lebensmonat des Kindes nur noch
in halber Höhe. Für sozial schwache Familien und Alleinerzieherinnen ist ein
Zuschuss in Höhe von täglich 83,40 Schilling (6,06 ) vorgesehen.
6. Wann beginnt/endet das KBG?
KBG gebührt an sich ab dem Tag der Geburt, bei Adoptiv- und Pflegekindern frühestens
ab dem Tag, ab dem das Kind in Pflege genommen wird.
Der Anspruch endet mit Vollendung des 30. Lebensmonates, wenn nur ein Elternteil
die Betreuung übernimmt. Wechseln sich Mutter und Vater in der Betreuung ab
(ein zweimaliger Wechsel ist zulässig), so gebührt KBG bis zur Vollendung des
3. Lebensjahres des Kindes.
Die Zahlung des KBG endet spätestens mit dem Anspruch für ein weiteres Kind.
Endet der Anspruch für das weitere Kind vorzeitig, lebt der Anspruch für jenes
Kind, für das davor KBG bezogen wurde, wieder auf.
7. Gebührt KBG zusätzlich zum Wochengeld?
Nein. Es gebührt nur die höhere Leistung. Ist z. B. wie in der gewerblichen
Krankenversicherung das Wochengeld höher (tgl. 309 S), so wird das KBG nicht
gezahlt.
8. Darf man während des Bezuges von KBG arbeiten?
Erwerbstätigkeiten sind erlaubt, allerdings gebührt kein KBG, wenn das Bruttoeinkommen
die Zuverdienstgrenze von jährlich 200.000 Schilling (14.600 ) übersteigt.
Die Zuverdienstgrenze gilt im Übrigen nur für jenen Elternteil, der KBG bezieht.
Es ist also nicht das Familieneinkommen maßgebend.
9. Wie werden die Einkünfte bei Unselbständigen ermittelt?
Bei unselbständiger Beschäftigung ist von den monatlichen Bruttoeinkünften (ohne
Sonderzahlungen) auszugehen, die während des Bezuges von KBG erworben werden.
Sie werden zusammengezählt und um die gesetzlichen Abzüge (z. B. Beiträge zur
Sozialversicherung, Kammerumlage, Wohnbauförderung) reduziert. Das Ergebnis
wird durch die Anzahl der Bezugsmonate dividiert, im nächsten Schritt um einheitlich
30 Prozent erhöht und zuletzt auf ein ganzes Kalenderjahr hochgerechnet.
Wird jedes Monat das gleiche Einkommen erzielt und deckt sich die Bezugsdauer
des KBG mit den Monaten der Erwerbstätigkeit, so dürfen Angestellte im Monat
bis zu 15.500 Schilling bzw. Arbeiter bis zu 15.673 Schilling dazuverdienen.
10. Wie werden die Einkünfte bei Selbständigen ermittelt?
Bei selbständig Erwerbstätigen geht man von den im Einkommersteuerbescheid ausgewiesenen
Erwerbseinkünften (Einkünfte aus Gewerbe bzw. aus selbständiger Arbeit) aus.
Diese Einkünfte werden um die im Jahr des KBG-Bezuges vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge
erhöht. Der so ermittelte Betrag darf 200.000 Schilling nicht überschreiten.
Wird nachgewiesen, dass Einkünfte nur vor Beginn oder nach dem Ende des KBG
erwirtschaftet wurden, so werden diese bei der Einkommensermittlung nicht berücksichtigt.
Selbständig Erwerbstätige können, sofern sie eine Zwischenbilanz (Rechnungsabschluss)
vorlegen, eine Zuordnung jener Einkünfte vornehmen, die während des Bezuges
von KBG zugeflossen sind.
11. Was geschieht, wenn die Zuverdienstgrenze überschritten wird?
Bei Überschreiten der Zuverdienstgrenze muss das KBG zurückgezahlt werden.
12. Was tun, wenn höhere Einkünfte absehbar werden?
Ist absehbar, dass die Einkommensgrenze einmal überschritten wird, so ist es
möglich, auf das KBG für den Rest eines Kalenderjahres zu verzichten bzw. den
Bezug zu unterbrechen. Damit vermeidet man, dass KBG zurückgezahlt werden muss.
In diesem Fall zählt nur jenes Einkommen als Zuverdienst, das parallel zum Bezug
des KBG verdient wurde. Zu beachten ist allerdings, dass die Zuverdienstgrenze
bei einer Unterbrechung des Bezugs aliquot reduziert wird.
Der Bezug von KBG kann für mindestens zwei Monate unterbrochen werden. Im nächsten
Kalenderjahr lebt der Anspruch bis maximal zum 30. bzw. 36. Lebensmonat des
Kindes wieder auf.
13. Welche Leistungen gebühren bei mehreren Kindern?
Bei Mehrlingsgeburten wird KBG nur einmal gezahlt. Wird innerhalb der Bezugsdauer
ein weiteres Kind geboren, so endet der Anspruch für das ältere Kind; das KBG
gebührt nur für das jeweils jüngste Kind. Auch für das neu geborene Kind muss
das KBG beantragt werden.
14. Wird KBG durch Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen beeinflusst?
Ja, die Mutter muss insgesamt zehn Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen absolviert
haben, und zwar fünf Untersuchungen während der Schwangerschaft und fünf Untersuchungen
von der Geburt bis zum 14. Lebensmonat des Kindes. Sie müssen spätestens bis
zum Ende des 18. Lebensmonates des Kindes nachgewiesen (Untersuchungsbestätigungen)
werden.
Wurden weniger Untersuchungen vorgenommen, so gebührt ab dem 21. Lebensmonat
nur das halbe KBG (Ausnahme: die Untersuchungen unterblieben aus Gründen, die
außerhalb des Einflussbereiches der Eltern liegen).
15. Sind Bezieher von KBG krankenversichert?
Ja, sie sind in der Krankenversicherung pflichtversichert, und zwar grundsätzlich
bei jenem Institut, von dem sie Wochengeld bezogen haben.
16. Was gilt, wenn ein Kind vor dem 1. Jänner 2002 geboren ist?
Für Eltern, deren Kinder nach dem 30. Juni 2000 und vor dem 31. Dezember 2001
geboren wurden, sind Übergangsbestimmungen vorgesehen, wenn Karenzgeld oder
Teilzeitbeihilfe über das Jahresende 2001 hinaus gebührt.
Karenzgeld
Die Bestimmungen über das Karenzgeld gelten weiter. Allerdings wird das Karenzgeld
ab 2002 auf 6.000 Schilling erhöht und die Bezugsdauer bis zum 30. Lebensmonat
des Kindes verlängert. Erfüllt auch der zweite Elternteil die Voraussetzungen
und übernimmt er für mindestens sechs Monate die Betreuung des Kindes, so kann
das Karenzgeld bis zum 3. Geburtstag des Kindes bezogen werden.
Teilzeitbeihilfe
Für BezieherInnen von Teilzeitbeihilfe gelten ab 1. Jänner 2002 folgende Übergangsbestimmungen:
l Wurde das Kind nach dem 30. Juni 2000 und vor dem 1. Juli 2001 geboren, so
gebührt ab 1. Jänner 2002 bis zur Vollendung des 30. Lebensmonates des Kindes
ein Betrag von 3.000 Schilling pro Monat (= Hälfte des KBG). Bei dieser Variante
kann man unbeschränkt dazuverdienen.
l Wurde das Kind nach dem 30. Juni 2001 geboren, so ist eine Verlängerung des
Leistungsbezuges auf 36 Monate möglich, sofern der zweite Elternteil die Betreuung
des Kindes übernimmt und für mindestens drei Monate Teilzeitbeihilfe bezogen
hat.
l Wurde das Kind nach dem 30. Juni 2000 geboren, so kann die Teilzeitbeihilfe
in der Höhe des gesamten KBG (= 6.000 S) bezogen werden. In diesem Fall gilt
allerdings die Zuverdienstgrenze von 200.000 Schilling jährlich.
1) Ein Beitrag aus der Zeitschrift Nr.
4 der SVAktuell herausgegeben von Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft