Die Berechung der Schenkungssteuer wird auf unserer Homepage unter SERVICE
Erben und Schenken möglich gemacht. Zur Berechnung ist es allerdings notwendig
die Steuerklassen und auch die Freibeträge zu kennen.
Steuerklasse I:
- Ehegatte
- Kinder
- Eheliche Kinder
- An Kindes statt angenommene Personen und sonstige Personen, denen die rechtliche
Stellung ehelicher Kinder zukommt - Uneheliche Kinder beim Erwerb von der Mutter; beim Erwerb vom Vater, wenn
dieser die Vaterschaft anerkannt hat - Stiefkinder
Freibetrag: ATS 30.000 + 100.000 bei Schenkungen zwischen Ehegatten
Steuerklasse II:
- Abkömmlinge, der in der Steuerklasse I genannten Kinder; jene von an Kindes
Statt angenommenen Personen nur dann, wenn die Wirkungen der Annahme an Kindes
Statt sich auch auf die Abkömmlinge erstrecken
Freibetrag: ATS 30.000
Steuerklasse III:
- Eltern, Großeltern und weitere Voreltern
- Stiefeltern
- voll- und halbbürtige Geschwister
Freibetrag: ATS 6.000
Steuerklasse IV:
- Schwiegerkinder
- Schwiegereltern
- Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern
Freibetrag: ATS 6.000
Steuerklasse V:
- alle übrigen Erwerber und Zweckzuwendungen
Freibetrag: ATS 1.500
Einige weitere Steuerbefreiungen:
- Schenkungen unter Lebenden zwischen Ehegatten unmittelbar zum Zwecke der
gleichteiligen Anschaffung oder Errichtung einer Wohnstätte mit höchstens
150 m3 Wohnnutzfläche zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses - Gegenstände mit geschichtlichem, kunstgeschichtlichem oder wissenschaftlichem
Wert, die seit mindestens 20 Jahren im Besitz der Familie des Erblassers sind,
bei Anfall an Personen der Steuerklassen I und II und bei Nutzbarmachung für
Zwecke der Forschung oder Ausbildung - Schuldbefreiung von Personen der Steuerklassen I und II dem Erblasser gegenüber,
wenn Beseitigung der Überschuldung eintritt - Schuldbefreiung bei Schulden für die Gewährung des angemessenen Unterhaltes
oder für die Ausbildung des Bedachten oder wegen Notlage des Schuldners - an Eltern, Großeltern oder weiteren Voreltern von deren Abkömmlingen
- rückfallendes Vermögen, soweit es unentgeltlich zugewendet wurde
- Verzicht auf den Pflichtteilsanspruch
- Zuwendungen unter Lebenden zum Zwecke des angemessenen Unterhaltes oder
zur Ausbildung des Bedachten - Ohne rechtliche Verpflichtung gewährte Ruhegehalte und ähnliche Zuwendungen
an Angestellte oder Bedienstete; - Zuwendungen an Pensions- oder Unterstützungskassen des eigenen Betriebes
- Übliche Gelegenheitsgeschenke
- Anfälle an den Bund, an Anstalten und Fonds, an übrige Gebietskörperschaften
- Zuwendungen zur Pflege des Andenkens oder des Seelenheiles des Zuwendenden
oder seiner Angehörigen - Zuwendungen unter Lebenden von körperlich beweglichen Sachen und Geldforderungen
an inländische juristische Personen, die ausschließlich gemeinnützige, mildtätige
oder kirchliche Zwecke verfolgen, an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften
sowie an politische Parteien - Zuwendungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften
- Ruhegehälter und ähnliche Zuwendungen an Ehegatten und Kinder
- Erwerbe von Todes wegen von Kapitalvermögen, soweit dieses im Zeitpunkt
des Todes des Erblassers der Steuerabgeltung gemäß § 97 EStG 1988 unterliegt.