Die neue Judikaturlinie des Verwaltungsgerichtshofes
nach der Abweisung der Anfechtungsanträge
Die wesentliche Aussage des Erkenntnisses vom 23. April
2001, 2001/14/0054
Die wesentlichen Aussagen hat der Verwaltungsgerichtshof
in dem (die Bezüge eines zu 100% an der GmbH beteiligten Geschäftsführers betreffenden)
Erkenntnis vom 23. April 2001, 2001/14/0054, getroffen. Sie lassen sich folgendermaßen
zusammenfassen:
- Ist die entgeltliche Tätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers
auf Dauer angelegt, dann lässt sich daraus die Eingliederung des Geschäftsführers
in den Betrieb der GmbH ableiten. Aus dieser Eingliederung ergibt sich
hinsichtlich des Gesellschafter-Geschäftsführers, bei welchem die Weisungsunterworfenheit
wegen der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung fehlt und daher (fiktiv) hinzuzudenken
ist, i. d. R. die Kommunalsteuerpflicht bzw. Dienstgeberbeitragspflicht, es
sei denn, es läge im Einzelfall ein ins Gewicht fallendes Unternehmerrisiko
vor.
- Das Unternehmerrisiko ergibt sich aus einem
tatsächlichen Wagnis hinsichtlich der Einnahmen und der Ausgaben des Geschäftsführers.
Dabei soll in erster Linie auf die tatsächliche Entwicklung der Einnahmen
des Geschäftsführers Bedacht genommen werden und erst nachrangig auf die vertraglichen
Vereinbarungen, zumal der erheblich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer
den Anstellungsvertrag jederzeit ändern kann. Ein wesentliches Indiz kann
daher die Zusammenstellung der Jahreslohnsummen des Geschäftsführers für einen
mehrjährigen Zeitraum darstellen. Gravierende Schwankungen der Jahressummen,
die insbesondere auf Unwägbarkeiten des Wirtschaftslebens zurückzuführen sind
(und nicht etwa auf eine freiwillige Stundung durch den Geschäftsführer oder
auf eine – auch bei Dienstnehmern nicht ungewöhnliche – Einschränkung der
Arbeitszeit von einer Voll- zu einer Halbtagsbeschäftigung), sind ein starkes
Indiz für das Unternehmerwagnis.
- Zu beachten ist auch noch, ob der Geschäftsführer solche
Aufwendungen zu tragen hat, aus denen sich, weil sie der Höhe nach nicht absehbar
sind, ein hohes Wagnis ergibt.
- Schließlich ist auch zu prüfen, ob der Geschäftsführer
regelmäßig, das heißt nicht notwendig monatlich, aber zumindest i. d. R. jährlich,
entlohnt wird.