Die neue Judikaturlinie des Verwaltungsgerichtshofes
nach der Abweisung der Anfechtungsanträge


Die wesentliche Aussage des Erkenntnisses vom 23. April
2001, 2001/14/0054


Die wesentlichen Aussagen hat der Verwaltungsgerichtshof
in dem (die Bezüge eines zu 100% an der GmbH beteiligten Geschäftsführers betreffenden)
Erkenntnis vom 23. April 2001, 2001/14/0054, getroffen. Sie lassen sich folgendermaßen
zusammenfassen:

  • Ist die entgeltliche Tätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers
    auf Dauer angelegt, dann lässt sich daraus die Eingliederung des Geschäftsführers
    in den Betrieb
    der GmbH ableiten. Aus dieser Eingliederung ergibt sich
    hinsichtlich des Gesellschafter-Geschäftsführers, bei welchem die Weisungsunterworfenheit
    wegen der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung fehlt und daher (fiktiv) hinzuzudenken
    ist, i. d. R. die Kommunalsteuerpflicht bzw. Dienstgeberbeitragspflicht, es
    sei denn, es läge im Einzelfall ein ins Gewicht fallendes Unternehmerrisiko
    vor.


  • Das Unternehmerrisiko ergibt sich aus einem
    tatsächlichen Wagnis hinsichtlich der Einnahmen und der Ausgaben des Geschäftsführers.
    Dabei soll in erster Linie auf die tatsächliche Entwicklung der Einnahmen
    des Geschäftsführers Bedacht genommen werden und erst nachrangig auf die vertraglichen
    Vereinbarungen, zumal der erheblich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer
    den Anstellungsvertrag jederzeit ändern kann. Ein wesentliches Indiz kann
    daher die Zusammenstellung der Jahreslohnsummen des Geschäftsführers für einen
    mehrjährigen Zeitraum darstellen. Gravierende Schwankungen der Jahressummen,
    die insbesondere auf Unwägbarkeiten des Wirtschaftslebens zurückzuführen sind
    (und nicht etwa auf eine freiwillige Stundung durch den Geschäftsführer oder
    auf eine – auch bei Dienstnehmern nicht ungewöhnliche – Einschränkung der
    Arbeitszeit von einer Voll- zu einer Halbtagsbeschäftigung), sind ein starkes
    Indiz für das Unternehmerwagnis.


  • Zu beachten ist auch noch, ob der Geschäftsführer solche
    Aufwendungen zu tragen hat, aus denen sich, weil sie der Höhe nach nicht absehbar
    sind, ein hohes Wagnis ergibt.


  • Schließlich ist auch zu prüfen, ob der Geschäftsführer
    regelmäßig, das heißt nicht notwendig monatlich, aber zumindest i. d. R. jährlich,
    entlohnt wird.
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