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Steuerpflichtige, die ein von einem Bankmanager verwaltetes Wertpapierdepot
besitzen, tun sich in der Regel schwer, aus den zum Jahresende zugesandten Depotunterlagen,
die für die Steuererklärung erforderlichen Daten zu ermitteln. Die Banken machen
es sich diesbezüglich leicht, indem sie darauf hinweisen, dass die steuerlichen
Auswirkungen (Spekulationsgewinne, Dividenden von ausländischen Aktien, ausschüttungsgleiche
Erträge von ausländischen Investmentfonds und ab 2001 die Substanzgewinne etc.)
in die Steuererklärung aufzunehmen sind, ohne aber konkret diesbezüglich Hilfestellung
zu leisten. Sie empfehlen die Unterlagen zu diesem Zweck dem Steuerberater zu
übergeben. Dieser tut sich mit den vorhandenen Unterlagen bestehend aus Depotauszug
und Erträgnisaufstellung meistens aber schwer, weil daraus weder die Spekulationsgewinne
noch die ausschüttungsgleichen Erträge von ausländischen Investmentfonds ermittelbar
sind. Die Anforderung der diesbezüglichen weiteren Unterlagen und deren fachgerechte
Bearbeitung ist sehr zeitaufwendig und steht oft in keinem Verhältnis zum Ergebnis.
Hinze kommt, dass es kaum ein komplizierteres Normengeflecht gibt, als jenes
über die Besteuerung von Kapitalanlagefonds. Die Besteuerung derselben steht
übrigens unter Beschuss der EU‑Kommission wegen Ungleichbehandlung von
ausländischen und inländischen Fonds sowie von ausländischen und inländischen
Dividenden.
Daraus folgt, dass sich kaum wirklich jemand auskennt, angefangen von der Bank
selbst bis zum Finanzamt. Das geht sogar so weit, dass ein Finanzamt in einem
konkreten Fall den Ausgleich der erklärten negativen ausschüttungsgleichen
Erträge“ aus einem Investmentfonds mit anderen Einkünften, mit der Begründung
abgelehnt hat, es handle sich dabei um eine Wertminderung des Kapitalstammes,
die nicht als negatives Einkommen aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen sei.
Hier liegt aber ein Sachverhaltsirrtum vor, weil die negativen Einkünfte richtigerweise
Werbungskostenüberschüsse sind
(resultierend aus Verwaltungskosten, Depotgebühren etc.) und laut Pkt. 6 des
Erlasses des BMF (Nr. 160/1996 AÖFV) daher mit anderen positiven Einkünften
ausgleichsfähig sind. Im BMF‑Erlass vom 16. Juli 1998 wird weiters festgehalten,
dass alle Kosten bei den ordentlichen Erträgen auch bei den inländischen Kapitalanlagefonds
in Abzug gebracht werden können, soweit bei negativen Erträgen keine Liebhaberei
vorliegt. Letztere wird beim Kauf eines Investmentfonds aber kaum zutreffen.
Bei der Analyse eines Wertpapierdepots für Zwecke der Ermittlung
der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist wie folgt vorzugehen:
1. Alle endbesteuerten Erträge
sind für die Einkommensteuererklärung unbeachtlich. Dazu gehören die Zinsen
sowie Dividenden von inländischen Aktien, von denen eine inländische KESt einbehalten
worden ist.
2. Dividenden von ausländischen Aktien und Zinsen
von festverzinslichen Wertpapieren, von denen keine inländische KESt einbehalten
worden ist, sind mit dem Bruttobetrag (Nettobetrag zuzüglich ausländische Abzugsteuer
laut Erträgnisaufstellung) als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erklären und
die ausländischen Abzugssteuern zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zum Zwecke
der Anrechnung auf die inländische Einkommensteuer je nach geltendem DBA in
die Steuererklärung einzutragen.
3. Insoweit von Ausschüttungen eines Kapitalanlagefonds inländische KESt
einbehalten wurde,
sind diese endbesteuert. Sind darin Dividenden von ausländischen Aktien oder
ausschüttungsgleiche Erträge von ausländischen Investmentfonds enthalten, ist
laut Pkt. 2 vorzugehen.
4. Ausschüttungsgleiche Erträge von Kapitalanlagefonds
werden vom Bundesministerium für Finanzen erst etwa im Mai des Folgejahres
veröffentlicht, sodass eine termingerechte Abgabe einer vollständigen Einkommensteuererklärung
zum gesetzlichen Termin 31. März des Folgejahres nicht möglich ist. Die veröffentlichten
Daten unterstellen dabei, dass der Inhaber des Anteiles diese vom Beginn bis
zum Ende des Wirtschaftsjahres des Fonds besessen hat.
5. Bei unterjähriger Veräußerung des Fonds
ist grundsätzlich eine taggenaue Berechnung der Erträgnisse vorzulegen. Wenn
dies nicht möglich ist, ist gemäß § 42 Abs.2 z. Satz InvFG zu schätzen. Diese
Unterlagen sind vom Investmentfonds bzw. der Depotbank anzufordern.
6. Substanzgewinne bei Investmentfonds
Ausgenommen von der Abschaffung der 25%-igen Spekulationsertragsteuer-Regelung
ist die 5%ige Substanzgewinnbesteuerung von Investmentfonds, welche ab 1. Jänner
2001 für Privatanleger steuerwirksam wird. Betroffen davon sind realisierte
Kursgewinne von Aktien saldiert mit Kursverlusten ohne zeitliche Beschränkung.
Nicht betroffen sind inländische Rentenfonds, betriebliche Anleger sowie beschränkt
steuerpflichtige Körperschaften (z.B. gemeinnützige Vereine etc.).
Ein Schäuferl nachgelegt wurde für ausländische Fonds:
Sowohl für Aktien‑ als auch Rentenfonds wird
gemäß § 42 Abs. 4 InvFG eine Sicherungssteuer in der Höhe von 2,5 % vom Rechenwert
des Fonds per Jahresende eingeführt. Bei unterjährigem Verkauf sind pro Kalendermonat
ab Beginn des Kalenderjahres 0,2% des letzten Rechenwertes abzuführen., Die
Sicherungssteuer unterbleibt, wenn der Anteilinhaber der Kapitalanlagegesellschaft
nachweist, dass er die Substanzgewinne dem Finanzamt in seiner Steuererklärung
offenlegt. Bei der Steuerveranlagung werden Substanzgewinne mit einem Sondersteuersatz
von 25 % versteuert, wobei eine eventuell abgeführte Sicherungssteuer angerechnet
wird.
7. Schließlich ist noch auf die Ermittlung von Spekulationsgewinnen hinzuweisen,
welche im nachfolgenden Artikel gesondert behandelt ist.
8. Freigrenzen
- Für Kapitaleinkünfte besteht gemäß § 39 (2) EStG eine allgemeine Veranlagungs-Freigrenze
von S 300, p.a. - Für Spekulationsgewinne besteht gemäß § 30 EStG eine Freigrenze von
S 6.000,‑ p.a. - Die spezielle Veranlagungs-Freigrenze von S 10.000,‑ p.a. gilt
gemäß § 41 EStG nur für Lohnsteuerpflichtige. Außerdem ist die Bagatellgrenze
von S 300, für Kapitaleinkünfte zusätzlich zu berücksichtigen.
Schlussbemerkung
Die Veranlagung in Kapitalanlagefonds ist in den letzten Jahren nicht nur erheblich
angestiegen, es sind auch neue gesetzliche Bestimmungen und Fondstypen geschaffen
worden (Thesaurierungsfonds, Spezialfonds, Pensionsinvestmentfonds etc.). Je
nach Art der Investo-ren (Privat- oder Betriebsvermögen von natürlichen Personen,
Kapitalgesellschaften oder Stiftungen) bestehen unterschiedliche steuerliche
Auswirkungen, die nur mehr für Spezialisten überschaubar sind.
Abschließend sei davor gewarnt, sich darauf zu verlassen, dass die Erträge
aus dem Wertpapierdepot ohnedies endbesteuert seien. Depotmanager haben in der
Regel ausschließlich die Performance des Portfolios zum Ziel und achten nicht
auf die steuerlichen Auswirkungen. Das finanzstrafrechtliche Risiko trifft den
Wertpapierbesitzer, die Bank wird und kann ihn davor nicht schützen. Wie dünn
das Eis zur finanzstrafrechtlichen Falle ist, geht aus den oben angeführten
Freigrenzen hervor.