§159 StGB erhält statt der bisherigen
Überschrift „Fahrlässige Krida“ die neue Überschrift „Grobfahrlässige
Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen“ (BGBl I Nr. 58/2000). Bereits aus der Änderung der
Überschrift geht hervor, dass nunmehr als Schuldelement grobe Fahrlässigkeit
vorliegen muss, um strafbar zu sein. Das Gesetz ist von dem Grundgedanken beherrscht,
qualifiziert unwirtschaftliches Handeln von schlichten ökonomischen Fehlentscheidungen
zu unterscheiden. Zu diesem Zweck erfolgt eine taxative Aufzählung der verpönten
Handlungen, welche vom Gesetzgeber als „kridaträchtig“
(welch‘ schöne Wortschöpfung!)
qualifiziert werden.


Kridaträchtig handelt,
wer entgegen Grundsätzen ordentlichen Wirtschaftens


1. einen bedeutenden Bestandteil
seines Vermögens zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht, verschleudert oder
verschenkt,


2. durch ein außergewöhnlich
gewagtes Geschäft, das nicht zu seinem gewöhnlichen Wirtschaftsbetrieb gehört,
durch Spiel oder Wette, übermäßig hohe Beträge ausgibt,


3. übermäßigen, mit seinen Vermögensverhältnissen
oder seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in auffallendem Widerspruch
stehenden Aufwand treibt,


4. Geschäftsbücher oder geschäftliche
Aufzeichnungen zu führen unterlässt oder so führt, dass ein zeitnaher Überblick
über seine wahre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage erheblich erschwert wird,
oder sonstige geeignete und erforderliche Kontrollmaßnahmen, die ihm einen solchen Überblick verschaffen,
unterlässt oder


5. Jahresabschlüsse, zu deren
Erstellung er verpflichtet ist, zu erstellen unterlässt oder auf eine solche
Weise oder so spät erstellt, dass ein zeitnaher Überblick über seine wahre Vermögens-,
Finanz- und Ertragslage erheblich erschwert wird.


Strafrahmen


Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr


Unter dieser Sanktion steht kridaträchtiges
Handeln, wenn

  • die Zahlungsunfähigkeit grob
    fahrlässig herbeigeführt wird,
  • wenigstens ein Gläubiger dadurch
    geschädigt wird, indem dessen Befriedigung vereitelt oder geschmälert wird,
  • die Zahlungsunfähigkeit eingetreten
    wäre, diese aber durch Gebietskörperschaften oder vergleichbare Maßnahmen
    anderer durch Zuwendungen verhindert worden ist.

Freiheitsstrafe
bis zu zwei Jahren, wenn

  • der Befriedigungsausfall ATS
    10 Mio. übersteigt oder die wirtschaftliche Existenz vieler Menschen schädigt
    bzw. geschädigt hätte. Letzteres vor allem dann, wenn
  • der Schaden durch Gebietskörperschaften
    oder Maßnahmen anderer verhindert worden ist.

Schlussbemerkung


Jene Unternehmer, die gemäß §
17 EStG ihre Betriebsausgaben nach Durchschnittssätzen ermitteln (Pauschalierung),
für die keine Buchführungspflicht besteht und die auch nicht freiwillig Bücher
führen, müssen dafür sorgen, dass sie den Überblick über ihre wirtschaftliche
Lage behalten. Art und Gestaltung der diesbezüglichen Aufzeichnungen und Kontrollmaßnahmen
liegen im Ermessen des Wirtschaftstreibenden. Vermerkt sei, dass ein Insolvenzantrag
spätestens am 60. Tag nach Kenntnis des Eintrittes der Zahlungsunfähigkeit eingebracht
werden muss. Die verspätete Antragstellung ist allerdings für sich alleine kein
strafbarer Tatbestand mehr, weil Konkursverschleppung nicht mehr pönalisiert
ist. Werden allerdings in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit weitere Verpflichtungen
eingegangen, liegt kridaträchtiges Handeln vor.


Abschließend sei vermerkt, dass
die Definition der „Kridaträchtigkeit“ eine Reihe von unbestimmten
Gesetzesbegriffen enthält, sodass erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken
bestehen.

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