Wer bisher gewohnt war, die
Beschlüsse über die Eröffnung von Insolvenzverfahren an der Gerichtstafel, im
Amtsblatt der Wiener Zeitung oder im Zentralblatt für die Eintragungen im Firmenbuch
zu suchen, wird sich schon gewundert haben, dort seit Anfang 2000 keine Eintragungen
mehr zu finden. Das liegt leider nicht daran, dass es keine Insolvenzen mehr
gibt, sondern in der Einrichtung der Insolvenzdatei im Internet. § 173a Konkursordnung ordnet
die öffentliche Bekanntmachung von Beschlüssen durch Aufnahme in die Insolvenzdatei
gemäss § 14 Insolvenzrechtseinführungsgesetz mit Wirkung ab 1.1.2000 an.



Rechtsfolgen der Veröffentlichung in der Insolvenzdatei:


Wirksamkeitsbeginn des Insolvenzverfahrens


Mit Beginn des Tages, der dem
Tag der Aufnahme in die Insolvenzdatei folgt, treten die Rechtsfolgen
in Kraft. Veröffentlicht werden unter anderem
das Edikt über die Eröffnung des Konkurses oder Ausgleiches, die Tagsatzungen,
die Daten zur Person des Schuldners und des
Masseverwalters etc.



Auswirkung auf die Gläubiger


Gläubiger, die sich Informationen
nicht rechtzeitig aus der Insolvenzdatei besorgen, laufen Gefahr, ihre Rechte
zu verlieren. So hat beispielsweise die Zahlung einer Schuld an den Gemeinschuldner
nach Konkurseröffnung in der Regel keine schuldbefreiende Wirkung. Diese tritt
ausnahmsweise nur dann ein, wenn das Geleistete der Konkursmasse zugeflossen
ist oder dem Schuldner zur Zeit der Leistung die Konkurseröffnung weder bekannt
war noch bekannt sein musste. Die Beweislast trifft den Schuldner.



Wem und wann musste das Konkursedikt bekannt sein?


Großunternehmern

wird der Vorwurf nicht erspart werden können, sie hätten die Konkurseröffnung
kennen müssen, wenn sie nicht Einsicht in die Insolvenzdatei genommen haben.
Unternehmen, die eine Verletzung dieser Sorgfaltspflicht vermeiden wollen, müssen
es sich zur Devise machen: „Kein Tag ohne Einsicht
in die lnsolvenzdatei.“ und das am besten gleich in der Früh
vor Arbeitsbeginn.


Kleinunternehmen

trifft grundsätzlich die gleiche Sorgfaltspflicht. In der einschlägigen Fachliteratur
wird davon ausgegangen, dass von jedem am Wirtschaftsleben teilnehmenden Unternehmer
die Bekanntmachung der Insolvenzdatei via Internet genutzt wird. Ausnahmen wären nur für Kleinstunternehmen
gerechtfertigt, für die auf Grund der Art ihrer Tätigkeit ein Internetanschluss
nicht üblich ist.


Konsumenten

kann bei Nichteinsicht in die Insolvenzdatei keine Pflichtverletzung vorgeworfen
werden. Ein Verschulden wird erst dann gegeben sein, wenn durch Verlautbarung
in Massenmedien oder sonstige Wahrnehmungen eine Kenntnis angenommen werden
kann. Letzteres müsste auch für Kleinstunternehmen gelten.



Informationsbeschaffung


Diese erfolgt via Internet unter
der Adresse:
www.edikte.justiz.gv.at


Ferner besteht aber auch die
Möglichkeit zur Einsichtnahme in die Ediktskartei in der Konkursabteilung der
Gerichte. Von Bezirksgerichten und Gerichtshöfen erster Instanz wird auch ein
Ausdruck aus der Ediktskartei gewährt. Kurze Mitteilungen werden von den Gerichten
auch mündlich bzw. telefonisch erteilt. Besteht keine Möglichkeit zu
einer automationsunterstützten Sammelabfrage, so ist diese schriftlich bei jenen
Gerichten zu beantragen, welche für das Verfahren zuständig sind. Dass die Insolvenzdatei noch
Informationsmängel aufweist, ist daraus abzuleiten, dass z.B. abgewiesene
Konkurseröffnungsanträge (mit Ausnahme der Abweisungen mangels Masse) sowie
das eher seltene Reorganisationsverfahren nach URG nicht ersichtlich sind. Lücken bestehen auch in der
Nacherfassung, bei den vor dem 1.1.2000 eingeleiteten Abschöpfungs- und Geschäftsaufsichtsverfahren.
Geplant ist die Ausweitung auf
Edikte über die Zwangsversteigerung von Liegenschaften (voraussichtlich ab
1.1.2002).

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