Durch
das im Sommer im Nationalrat beschlossene Sozialrechtsänderungsgesetz 2000 (SRÄG
– BGB1. I Nr. 101/2000) sind insbesondere im Bereich der Pensionsversicherung
nicht unwesentliche Änderungen vorgegeben.


Da
zahlreiche dieser Änderungen mit 1.10.2000 Gültigkeit erlangen, sollen die wesentlichen
Neuregelungen kurz dargestellt werden.


Krankenversicherung:


Rezeptgebühren:
Die Rezeptgebühr
wird mit 1.10.2000 von derzeit S 45,- auf S 55,- erhöht.


Pensionsversicherung:


Anhebung
des Pensionsalters für die vorzeitige Alterspension:


Wie
im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) wird auch im Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz
(GSVG) das Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer
und bei Arbeitslosigkeit sowie für die Gleitpension ab dem 1. Oktober 2000
pro Vierteljahr um jeweils 2 Monate bis zum 1. Oktober 2002 auf 61,5 (Männer)
bzw. 56,5 Jahre (Frauen) angehoben.


In
besonderen Härtefällen, die aus der Anhebung des Pensionsantrittsalters resultieren,
ist im Gesetz für die Jahre 2001 und 2002 die Möglichkeit einer finanziellen
Unterstützung aus dem bei den Versicherungsträgern eingerichteten Unterstützungsfonds
vorgesehen; die diesbezügliche Entscheidung liegt letztlich bei den einzelnen
Sozialversicherungsträgem.


Weiterhin
als frühestes Pensionsantrittsalter für vorzeitige Alterspensionen gilt das
60. bzw. 55. Lebensjahr allerdings für Männer, die vor dem 1.10.1945 und für
Frauen, die vor dem 1.10.1950 geboren sind, wenn und sobald der männliche Versicherte
540 Beitragsmonate bzw. die weibliche Versicherte 480 Beitragsmonate erworben
hat.


Pensionshöhe
Zu- bzw. Abschläge:


Die
Höhe der Pension hängt u.a. ganz wesentlich von der Anzahl der Versicherungsmonate
und vom Pensionsantrittsalter ab.
Abhängig
von der Anzahl der Versicherungsmonate gebührt die Pension in der Höhe eines
bestimmten Prozentsatzes der Bemessungsgrundlage;
Für
je 12 Versicherungsmonate gebühren 2 Steigeringspunkte. Im Falle eines Pensionsantrittes
vor bzw. nach dem Regelpensionsalter (65. Lebensjahr bei Männern bzw. 60. Lebensjahr
bei Frauen) ist ein Ab- bzw. Zuschlagssystem vorgesehen.
Mit
01. Oktober 2000 tritt eine Verschärfung dieses Bonus-/Malussystems ein. Im
Falle eines Pensionsantrittes vor dem Regelpensionsalter beträgt der Abschlag
künftig 3 Steigerungspunkte (bisher 2) pro Jahr; dabei darf jedoch das Höchstausmaß
des Abschlages 10,5 Steigerungspunkte bzw. 15 % der ermittelten Summe der Steigerungspunkte
nicht übersteigen. Eine Einschleifregelung während der Übergangszeit – für Männer,
die das 60. Lebensjahr und für Frauen, die das 55. Lebensjahr vor dem 01.10.2002
vollenden – sieht entsprechend geringere Abschläge vor.
Im
Falle einer Verschiebung des Pensionsantrittes über das normale Pensionsalter
hinaus sehen die gesetzlichen Bestimmungen einen Zuschlag (Bonifikation) vor,
der ab dem 01.10.2000 pro Jahr des Pen­sionsaufschubes mit einheitlich 4 % der
Gesamtbemessungsgrundlage bestimmt ist.


Witwen- Witwerpensionen


Die
Höhe der Witwen-/Witwerpension ist abhängig von der Höhe der (fiktiven) Pension
des Verstorbenen; nach den bis 30.09.2000 maßgeb­lichen Bestimmungen bewegt
sich diese zwischen 40 % und 60 % der Pension des Verstorbenen.
Für
Stichtage ab dem 01.10.2000 wird diese Bandbreite nach unten aus­geweitet; die
Witwen-/Witwerpension kann künftig in einem Ausmaß zwischen 0 % und 60 % der
Pension des Verstorbenen gebühren. Der genaue Prozentsatz richtet sich nach
dem Verhältnis der Pensionsbemessungsgrundlagen der beiden Ehepartner zueinander
im Zeitpunkt des Todes; hat der Hinterbliebene keine eigene Pensionsbemessungsgrundlage,
gebührt die Witwen-/Witwerpension im Ausmaß von 60 %.


Im
Falle einer gleich hohen Bemessungsgrundlage beträgt die Witwen-/ Witwerpension
lediglich 40 % (bisher 52 %) der Pension des Verstorbe­nen; dieser Prozentsatz
erhöht oder vermindert sich für jeden Prozent­punkt, den die Bemessungsgrundlage
des Hinterbliebenen die des Ver­storbenen unterschreitet bzw. übersteigt, um
0,3 % (Bei einer Pensionsbemessungsgrundlage des Hinterbliebenen von 70 % bezogen
auf jene des Verstorbenen würde sich daher die Witwen-/Witwerpension etwa auf
49 % der Pensionshöhe des Verstorbenen belaufen).


„Normale“
Alterspension – Wegfall der Ruhensbestimmungen


Aufgrund
der bisher maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen hat eine versicherungspflichtige
Erwerbstätigkeit u.U. dazu geführt, dass die „normale“ Alterspension
lediglich als Teilpension zwischen 85 % und 100 % der Vollpension zur Auszahlung
gelangt ist; dies war dann der Fall, wenn der Versicherte nicht 420 Beitragsmonate
nachweisen konnte und ein Erwerbseinkommen über dem Ausgleichszulagenrichtsatz
bezo­gen hat. Diese Ruhensbestimmungen im Zusammenhang mit der „normalen
„Alterspension (65. bzw. 60. Lebensjahr) entfallen ab 01.10.2000; trotz
Erwerbstätigkeit und unabhängig vom Einkommen gelangt die „norma­le“
Alterspension daher immer in voller Höhe zur Auszahlung.

Vollendung des

55. (Frauen) bzw. 60. (Männer)

Lebensjahres zwischen
Pensionseintrittsalter Frauen Pensionseintrittsalter Männer
01.10.2000-31.12.2000 55 Jahre + 2 Monate 60 Jahre + 2 Monate
01.01.2001-31.03.2001 55 Jahre + 4 Monate 60 Jahre + 4 Monate
01.04.2001-30.06.2001 55 Jahre + 6 Monate 60 Jahre + 6 Monate
01.07.2001-30.09.2001 55 Jahre + 8 Monate 60 Jahre + 8 Monate
01.10.2001-31.12.2001 55 Jahre + 10 Monate 60 Jahre + 10 Monate
01.01.2002-31.03.2002 56 Jahre 61 Jahre
01.04.2002-30.06.2002 56 Jahre + 2 Monate 61 Jahre + 2 Monate
01.07.2002-30.09.2002 56 Jahre + 4 Monate 61 Jahre + 4 Monate
nach dem 01.10.2002 56 Jahre + 6 Monate 61 Jahre + 6 Monate
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