nicht
selbstständig Erwerbstätige
Unternehmer
und selbstständig Erwerbstätige

Wichtig:
Änderungen nachdem das
Budgetbegleitgesetz nun beschlossen wurde

Änderungen
für nichtselbstständig Erwerbstätige

Die
Steuerabsetzbeträge

Für
alle Steuerzahler gibt es einen „allgemeinen Absetzbetrag“, für aktive
Arbeitnehmer zusätzlich einen „Arbeitnehmer Absetzbetrag“ und für
Pensionisten einen „Pensionisten Absetzbetrag“. Die Absetzbeträge vermindern direkt
die Lohn- oder Einkommensteuer. Eine Veränderung der Absetzbetrage
verändert deshalb automatisch die monatliche Lohnsteuer oder die jährliche
Einkommensteuer.

  • Der
    allgemeine Steuerabsetzbetrag


    derzeit je nach Einkommenshöhe zwischen 12.200 Schilling und 500 Schilling
    jährlich, erfährt ab dem nächsten Jahr eine „ein­schleifende
    Absenkung“. Für Jahreseinkommen zwischen 300.000 und 487.400 Schilling
    wird der allgemeine Absetzbetrag kräftig abgesenkt. Ab einem Einkommen
    487.400 Schilling fällt der allgemeine Steuerabsetzbetrag vollständig weg.
    Je nach Einkommenshöhe führt das zu einer jährlichen Steuererhöhung
    zwischen 12.200 Schilling und 500 Schilling.

  • Der
    Arbeitnehmer-Absetzbetrag


    derzeit 1.500 Schilling jährlich für alle in aktiver Arbeit stehenden Dienstnehmer
    wird ab 1.1.2001 auf nur noch 750 Schilling jährlich
    halbiert.

  • Der
    Pensionisten – Absetzbetrag


    derzeit 5.500 Schilling jährlich, bleibt ab dem Jahr 2001 bis zu einem
    Jahreseinkommen von 230.000 Schilling unverändert. Zwischen 230.000 und
    300.000 wird er „eingeschliffen“, sodass zum Beispiel ein Pensionist
    bis zu einem Einkommen von 230.000 Schilling den gesamten Absetzbetrag
    (5.500 Schilling) hat, bei einem Einkommen von 265.000 Schilling noch den
    halben (2.750 Schilling) ausnützen kann und ab einem Jah­reseinkommen von
    300.000 voll darauf verzichten muss.

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Der
Belastungsprozentsatz


Im
Einkommensteuergesetz gab es bisher eine wirksame Progressionsmilderung, wenn
Dienstnehmer eine Kündigungsentschädigung erhalten oder für abgelaufene
Dienstzeiten Vergleichszahlungen erhalten oder einfach eine Lohn- oder
Gehaltsnachzahlung erhalten haben. Diese günstige Besteuerungsmethode nennt man
„Belastungsprozentsatz“.


Die
Begünstigung besteht darin, dass die oft stark zusammengeballten Entschädigungen
und Nachzahlungen bei Zufließen nicht mit dem progressiven Steuertarif besteuert
werden müssen, sondern mit einem aus der Vergangenheit abgeleiteten Durchschnittssteuersatz.


Ab
dem kommenden Jahr wird diese Begünstigung gestrichen.


Ab
2001 müssen dann Nachzahlungen von Arbeitslohn (zum Beispiel Zeitausgleichs­zahlungen,
Überstundennachverrechnungen und Ähnliches) zum Normalsteuersatz im Zeitpunkt
des Zufließens besteuert werden. Nur im Wege einer Arbeitnehmerveranlagung
kann sich vielleicht noch eine Steuerminderung durch Verteilung des Zuflusses
aus das ganze Jahr ergeben.


Der
Belastungsprozentsatz entfällt künftig auch für Zahlungen nach arbeitsrechtlichen
Vergleichen sowie für Kündigungsentschädigungen. Für Vergleichszahlungen, die
für mehrere Jahre ausbezahlt werden (wie dies nach Gerichtsprozessen oft vorkommt),
kann man auf Wunsch eine steuerliche Verteilung auf drei Jahre (Auszahlungsjahr
und Vorjahre) verlangen, wenn dies im Einzelfall einen Steuervorteil bringt.


Für
Abfertigungen und Pensionsabfindungen innerhalb eines Vergleichs bleibt es beim
festen Steuersatz.


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Pensionsabfindungen
– nach Möglichkeit heuer abfinden!


Kräftig
zur Kasse gebeten werden alle Dienstnehmer die sich ihre Firmenpension lieber
vorzeitig, der Form einer Abfindung, auszahlen lassen wollen und entsprechende
Pensionsvorsorgemodelle angestrebt haben. Hier ist höchste Eile angesagt. Für
diese Pensionsabfindungen wird nämlich der begünstigte, halbe Steuersatz, wie
er derzeit noch gilt, ab2001 weitgehend gestrichen.


Künftig
wird für Pensionsabfindungen ein grundsätzlich anderes Besteuerungsmodell gewählt
:

  • Bei
    einem versicherungsmathematischen Barwert der Pensionsabfindung bis 120.000
    Schilling darf weiterhin der Hälftesteuersatz angewendet werden.

  • Wird
    die Freigrenze von ATS 120 000 überschritten dann gilt für die gesamte
    Pensionsabfindung der normale Steuersatz mit seiner vollen progressiven
    Härte.

  • Der
    einzige Ausweg für solche Abfindungen, die das 120 000 Schilling Limit überschreiten.
    Sie können auf Wunsch des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber steuerfrei
    auf eine Pensionskasse überbunden werden. Die Sinnhaftigkeit dieses Vorganges
    ist wegen der offenkundigen Unsicherheiten und ständigen Veränderungen des
    Pensionssystems allerdings sehr fraglich und eher nicht zu empfehlen. Besser
    ist wohl der Spatz in der Hand, wie die Taube auf dem Dach.

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Urlaubsabfindungen


ab
2001 kein fester Satz von 6% sondern Normalsteuersatz !


Der
derzeit gültige begünstigte Steuersatz von nur sechs Prozent für solche
Zahlungen wird den Jahreswechsel nach 2001 ebenfalls nicht überleben. Auf der
Suche nach der „sozialen Treffsicherheit“ wird für diese Entgelte der
Normalsteuersatz anbefohlen, mit der bescheidenen 3/12 Begünstigung, wie sie
allgemein für freiwillige Abfindungen im Gesetz
verankert ist.


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Höhere
Pendlerpauschale


für
das sogenannte „große“ Pendlerpauschale (für Leute, denen ein
öffentliches Verkehrsmittel nicht zugemutet werden kann).


Hier
ist die Tabelle der neuen Sätze:

Fahrtstrecke
einfach

Pauschale
bisher jährlich

(in ATS)

Pauschale
2000/2001

(in ATS)

ab
2 km bis 20 km

2.880

3.240

20
km bis 40 km

11.520

12.960

40
km bis 60 km

20.160

22.320

über
60 km

28.800

31.680

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Änderungen
für Unternehmer und selbstständig Erwerbstätige:


Die
Streichung der Möglichkeit zum unbegrenzten Verlustvortrag


Künftig
sollen nur noch 75% des Jahreseinkommens mit Verlusten aus den Vorjahren verrechnet
werden können. Im Falle ausreichender Verlustvorträge werden daher künftig zumindest
25% der erzielten Gewinne besteuert werden. Der unverbrauchte Verlustvortrag
geht zwar nicht verloren, kann aber erst in einem der Folgejahre, wieder unter
Beachtung der Beschränkung, mit
Gewinnen verrechnet werden.


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Das
Ende des Investitionsfreibetrages


Der
IFB von derzeit 9% der Anschaffungs-
oder Herstellungskosten abnutzbarer Anlagegüter soll ersatzlos gestrichen werden.
Sachanlageintensive Unternehmen verlieren damit eine in den letzten Jahren immer
weiter gekürzte Begünstigung. Man kann nur hoffnungsvoll auf die Wiedergeburt
des IFB warten.


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Rückstellungen


Alles,
was bisher in unternehmerischen Bilanzen rückgestellt wurde, soll künftig nur
noch zu 80 Prozent steuerwirksam sein.
Von
den Beträgen, die ab 2001 für Risiken, Haftungen und Gefahren mit Laufzeit über
zwölf Monaten in den Bilanzen rückgestellt werden, müssen also 20 Prozent dem
Betriebsgewinn wieder zugerechnet und versteuert werden sofern es sich da überhaupt
um steuerlich anzuerkennende Rückstellungen handelt. Schon die zum Bilanzstichtag
2000 bereits passivierten Vorsorgen werden da nicht ausgenommen. Sie sollen
nach einer Methode, die wir schon aus der Vergangenheit kennen mit 20 Prozent
ihres Bilanzansatzes innerhalb von fünf Jahren gleichmäßig aufgelöst und nachversteuert
werden, jährlich also mit vier Prozent. Die Abfertigungs-, Pensions- und Jubiläumsgeldrückstellungen
werden von der Einschränkung verschont.


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Gebäudeabschreibung


Eine
vergleichsweise milde Abreibung erwartet die betrieblichen Gebäudebesitzer.
Sie dürfen ihre Häuser derzeit mit höchstens vier Prozent jährlich abschreiben,
was einer Nutzungsdauer von 25 Jahren ent­spricht. Ob Neugebäude oder Altbestand,
ab 2001 heißt der AfA-Satz also drei Prozent pro Jahr, zu rechnen von den ursprünglichen
Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Die übrigen derzeit im Gesetz vorgesehenen
AfA-Sätze von 1,5 Prozent oder 2,5 Pro­zent bleiben unangetastet. Die Neuerung
gilt bei Firmen mit abweichendem Wirt­schaftsjahr bereits für das ganze Ge­schäftsjahr
2000/2001.


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Steuerverzinsung

Angeblich
schulden die Unternehmen dem Fiskus insgesamt 20 Milliarden an Steuern.Der
gesetzli­che Steuererklärungstermin ist der 31. März des Folgejahres. Von diesemDatum
an bis zur Zustellung des Steuerbe­scheids für das veranlagte Kalenderjahr soll
eine Steuernachzahlung, die sich aus dem Steuerbescheid ergibt, verzinst werden. Ab
der Bescheidzustellung gibt es einen Monat zinsenfreie Zahlungsfrist.
Kann die Zahlung nicht geleistet werden, kann man im Einzelfall noch um Stundung
oder um Ratenbewilligung ansuchen. Derzeit kostet das 7,75 % Zinsen für die
Dauer der Stundung oder Laufzeit der Ratenzahlungen.
Ergibt
sich aus dem Steuerbescheid keine Nachzahlung, sondern eine Gutschrift, dann
wird
auch
dieses Guthaben zugunsten des Steuerpflichtigen verzinst werden.
Die
Verzinsung gilt nicht nur für betriebliche Steuerverfahren, sie soll auch bei
der Arbeitnehmerveranlagung, die ja im Regelfall fast immer Steuergutschriften
einbrin­gen, Anwendung finden.

Die
Zinsenbelastungen sind natürlich steuerlich nicht absetzbar. Die Guthabenszinsen
stellen dagegen steuer­pflichtige Kapitalerträge dar ! Eine Kommentierung dazu
ist sinnlos !


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Konsumenten
und Gastronomie können aufatmen


Die
seit Sommer auf 14 Prozent erhöhte Umsatzsteuer auf Gastronomieumsätze wird
wieder rückgängig gemacht. Ab Jahresbeginn 2001 entfallt der Schildbürgerstreich,
es gilt dann wieder der alte Steuersatz von zehn Prozent.


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Werkvertragsabgabe
kommt doch nicht!


Die
ursprünglich geplante Werkvertragsabgabe für alle möglichen Freiberufler und
Funktionäre kommt nicht. Aber für verschiedene Berufsgruppen gilt ab 2001 die
generelle Lohnsteuerpflicht.


Zu
diesen neuen „Arbeit­nehmern“ gehören

  • alle
    Vorstände von AG´s und Genossenschaften,

  • alle
    Stiftungsvorstände und alle Aufsichtsräte,

  • alle
    Funktionäre (ausge­nommen die privaten Vereinsfunktionäre),

  • alle
    Gemeinderäte der Kommunen (bisher galt das nur für die amtsführenden
    Ge­meinderäte),

  • alle
    Voltragenden, Leh­renden und Unterrichtenden „bei vorgegebenem
    Lehrplan“ (wozu praktisch alle Hoch­schul- , Fachhochschul-,
    Volkshochschul- und Berufsschullehrer gehören, auch die Wifi und BFI –
    Vortragenden)

Die betreffenden
Zahlstellen müssen der Finanz über die Bezüge dieser Personen im Folgejahr einen
Lohnzettel, so wie bei den übrigen Lohnsteuerpflichtigen übermitteln.

Die
neue Maßnahme wird „zur Sicherung des Steuerauf­kommens“ eingeführt.
Die Idee dazu verdankt die Finanz dem ÖGB. Dort hatten nämlich manche
Fachgruppenfunktionäre versehentlich auf die Versteuerung ihrer Be­zuge
vergessen, mit der neuen Hilfsmaßnahme brauchen sie nun keine Angst zu haben,
dass ihnen das wieder pas­siert.


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Keine
Ausländer – Kapitalertragsteuer


Entgegen
früheren Ankündigungen werden Sparguthaben-Zinsen von Ausländern in Österreich
nun doch nicht mit der KESt belastet.


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Unfallrente


Private
Unfallrenten wurden auch bisher schon versteuert. Nun sind auch die gesetzlichen
Unfallrenten dran. Ab 2001 sind diese mit dem Normalsteuersatz zu versteuern.


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Die
Börsenumsatzsteuer wird abgeschafft


Jeder
Kauf und jeder Verkauf einer Aktie bei einer inländischen Bank sollte daher
um 0,15% billiger werden. Auf inländische Anleihen betrug die BUSt bislang 0,04
bis 0,06 Prozent, auf Aus­landsanleihen 0,1 Prozent.


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Erbschafts-
und Schenkungssteuer

  • Der
    Steuersatz für Zuwendungen an Privatstiftungen wird Von 2,5% auf 5% angehoben,
    ausgenommen es handelt sich auch beim Zuwendenden um eine Stiftung.

  • Es wird
    klargestellt, dass von der die schenkungsweise Zuwendung von Sparbuchguthaben
    betreffenden Befreiungsbestimmung sämtliche in- und ausländischen Stiftungen
    ausgenommen sind.

  • Wegen
    des immer größer werdenden Auseinanderklaffens von Einheitswerten und gemeinen
    Werten wird der Steuerbemessung das Dreifache des
    an sich unverändert weiter geltenden Einheitswertes zu Grunde gelegt.
    In diesem Zusammenhang ist eine Antragsoption auf Heranziehen des (niedrigeren)
    Verkehrswertes vorgesehen.

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Grunderwerbsteuer

  • Analog
    zur Heranziehung des dreifachen Einheitswertes
    bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer wird auch bei der Grunderwerbsteuer
    in den Fällen, in denen der Einheitswert Bemessungsgrundlage ist, der dreifache
    Einheitswert herangezogen.

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