Der Bonus:


Der Dienstgeberbeitrag zur Arbeitslosenversicherung
(Bonus) entfällt zur Gänze bei der EinsteIlung von Arbeitnehmern, die das 50.
Lebensjahr vollendet haben (bisher Entfall nur zur Hälfte und erst ab dem 55.
Lebensjahr zur Gänze).


Bezüglich der übrigen Voraussetzungen
für den Bonus ergeben sich keine Änderungen.


Voraussetzung
für den Bonus ist somit:

  • Der Dienstnehmer hat bei Einstellung
    das 50. Lebensjahr vollendet.
  • Das Dienstverhältnis muss
    auf unbestimmte Zeit oder zumindest für einen Monat durchlaufend arbeitslosenversicherungspflichtig
    sein.
  • Der Dienstnehmer darf in den
    letzten 3 Jahren vor dem Neueintritt nicht beim selben Dienstgeber beschäftigt
    gewesen sein.
  • Die angestellte Person wechselt
    nicht innerhalb eines Konzerns oder innerhalb einer Gesellschaft nach bürgerlichem
    Recht von einem Unternehmen zu einem anderen Unternehmen.

Der
Malus
:


Der Malus (Verpflichtung zur
Zahlung eines einmaligen AIVG – Beitrages bei Freisetzung von Arbeitnehmern,
die das 50. Lebensjahr vollendet haben) wird angehoben. Die übrigen Voraussetzungen
haben sich nicht geändert. Für den Malus gilt daher zusammenfassend folgende
Regelung: Beitragspflicht besteht bei jeder Auflösung eines Dienstverhältnisses,
sofern der Dienstnehmer

  • das 50. Lebensjahr vollendet
    oder überschritten hat,
  • mindestens 10 Jahre im Betrieb
    beschäftigt war, wobei Unterbrechungen der Beschäftigung bis zu einem Jahr
    eingerechnet werden (dies gilt auch für die Zeit der Beschäftigung in einem
    anderen Unternehmen innerhalb eines Konzerns oder innerhalb einer Gesellschaft
    nach bürgerlichem Recht),
  • und insbesondere aus folgenden Gründen aus dem
    Betrieb ausgeschieden ist Kündigung durch den Dienstgeber, -berechtigter vorzeitiger
    Austritt des Dienstnehmers, einvernehmliche Auflösung,
    Zeitablauf,
    Entlassung ohne Verschulden des Dienstnehmers,
    Entlassung wegen langer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit (§ 82 Gewerbeordnung).

Der
Malus fällt nicht an
, wenn

  • der Dienstnehmer gekündigt
    hat oder ohne wichtigen Grund vorzeitig ausgetreten ist oder aus gesundheitlichen
    Gründen vorzeitig ausgetreten ist oder im Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses
    einen Anspruch auf eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension hat oder
    im Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses die gesetzliche Altersgrenze
    für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer erreicht hat
    oder im Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses die Voraussetzungen
    für die Inanspruchnahme eines Sonderruhegeldes nach Art.X des Nachtschwerarbeitsgesetzes
    (NSchG) erfüllt oder
  • die Entlassung gerechtfertigt
    ist oder innerhalb eines Konzerns oder innerhalb einer Gesellschaft nach bürgerlichem
    Recht (z.B. ARGE) im unmittelbaren Anschluss an das beendete Dienstverhältnis
    ein neues Dienstverhältnis begründet wird oder ein Wiedereinstellungsvertrag
    oder eine Wiedereinstellungszusage (§ 9 Abs. 7 AIVG) vorliegt oder der Betrieb
    stillgelegt wird oder
    ein Teilbetrieb stillgelegt
    wird und keine Beschäftigungsmöglichkeit in einem anderen Teilbetrieb besteht.

Der
Malus (= einmaliger Betrag) berechnet sich folgendermaßen:

  • Der Grundbetrag beträgt 0,2
    % der letzten vollen Beitragsgrundlage einschließlich anteiliger Sonderzahlungen
    (1/6) aus dem gelösten Dienstverhältnis.
  • Der Grundbetrag erhöht sich
    jeweils für je 3 weitere vollendete Lebensmonate um 0,1 % maximal bis zur
    Höhe des jeweils geltenden Arbeitgeberbeitrages zur Arbeitslosenversicherung
    (derzeit 3,0 %).
  • Vervielfachung des Grundbetrages
    mit der Anzahl der Monate, die vom Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses
    bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze für die vorzeitige Alterspension
    liegen. Die Altersgrenze für die vorzeitige Alterspension (Männer: 60 Jahre,
    Frauen: 55 Jahre) wird beginnend mit Oktober 2000 quartalsweise um jeweils
    2 Monate erhöht (bis zur Grenze von 61,5 Jahren für Männer und 56,5 Jahren
    für Frauen). Diese unterschiedlichen Altersgrenzen sind auch für die Malusberechnung
    heranzuziehen. Als Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses gilt das
    sozialversicherungsrechtliche Ende dieses Dienstverhältnisses.
  • Erhöhung des Malus um 30 %,
    wenn die verpflichtende Anzeige der beabsichtigten Kündigung älterer Arbeitnehmer
    beim AMS unterlassen wird (§ 45 Arbeitsmarktförderungsgesetz). Diese Regelungen
    für den Bonus-Malus treten mit 1. Oktober 2000 in Kraft und gelten für die
    Begründung und für die Auflösung von Dienstverhältnissen nach dem 30. September
    2000.

Für die bereits laufenden Bonus-Fälle
(auch für die bis zum 30. September 2000 eintretenden Fälle) sind daher die
alten Bestimmungen (Bonus 1, Bonus 2) bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses
weiterhin anzuwenden.


Für die Abrechnung des Bonus
sind die bisherigen Beitragsgruppen für den Bonus 2 zu verwenden (J1, Y1 );
die Beitragsgruppen für den Bonus 1 entfallen für die Neufälle, nicht jedoch
für die laufenden Fälle. Die Verrechnungsgruppen für den Malus (z.B. N35 für
Arbeiter, N45 für Angestellte) sind weiter zu verwenden.
Durch
die quartalsweise Erhöhung des Antrittsalters für die vorzeitige Alterspension
ergibt sich auch, dass die Faktorenreihe für das MalusSystem quartalsweise angepasst
werden muss.

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