Arbeitsrechtsänderungsgesetz
2000

Durch dieses Gesetz wird die Entgeltfortzahlung
der Arbeiter im Krankheitsfall an die Fristen für die Angestellten angeglichen
(um jeweils 2 Wochen verlängert). Die Erstattungsregelung
des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) wird beseitigt, der EFZG –
Beitrag entfällt, der Krankenversicherungsbeitrag
wird gesenkt und es wird die Aliquotierung
des Urlaubs im Austrittsjahr vorgesehen.



1. Arbeitsrechtlicher
Anspruch auf Entgeltfortzahlung gemäß § 2 EFZG:


Arbeitnehmer, die dem EFZG unterliegen
und die durch Krankheit (Unglücksfall) an der Leistung der Arbeit verhindert
sind, behalten den Anspruch auf das Entgelt bis zur Dauer von 6 Wochen (früher
4 Wochen).


Der Anspruch auf das Entgelt erhöht sich
auf die Dauer von

  • 8 Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis
    5 Jahre
  • 10 Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis
    15 Jahre
  • 12 Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis
    25 Jahre

ununterbrochen gedauert hat. Durch jeweils
weitere 4 Wochen behält der Arbeitnehmer den Anspruch auf das halbe Entgelt.
Die 14-tägige Wartefrist für den Entgeltanspruch bei Beginn der Beschäftigung
entfällt. Die günstigere Regelung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten
im § 2 Abs. 5 EFZG (8 Wochen; 10 Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis 15 Jahre
gedauert hat) bleibt weiterhin
bestehen. Sehen Kollektivverträge,
Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträge bereits jetzt eine günstigere Regelung
für die Dauer der Entgeltfortzahlung vor, werden diese Fristen nicht automatisch
um 2 Wochen verlängert, sondern bleiben von dieser gesetzlichen Neuregelung
unberührt. Die gesetzlichen Fristen sind aber jedenfalls als Mindestdauer zu
berücksichtigen.


Diese Neuregelung tritt mit 01. 01. 2001
in Kraft. Auf Grund einer Übergangsbestimmung wird aber der arbeitsrechtliche
Anspruch auf Entgeltfortzahlung unterschiedlich zu beurteilen sein, je nachdem
ob auf das Arbeitsjahr oder das Kalenderjahr abzustellen ist.

  • Wird der Entgeltfortzahlungsanspruch
    nach dem Kalenderjahr berechnet, sind die verlängerten Entgeltfortzahlungsfristen
    auf Arbeitsverhinderungen anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2000 beginnen.
  • Ist das Arbeitsjahr maßgebend, sind
    die neuen Entgeltfortzahlungsfristen erst auf Arbeitsverhinderungen anzuwenden,
    die in nach dem 31. 12. 2000 begonnenen Arbeitsjahren eingetreten sind. Dies
    bedeutet, dass z.B. bei Beginn des Arbeitsjahres mit 01. 12. 2000, die alten
    Entgeltfortzahlungsfristen noch bis zum 30. 11.2001 anzuwenden sind. Der Dienstgeber
    muss im Übergangszeitraum bei der Berechnung der Entgeltansprüche seiner Arbeiter
    sowohl die alte als auch die neue Rechtslage beachten.

Die oben angeführten Änderungen gelten
nicht nur für Arbeitnehmer, die dem EFZG unterliegen. Es wurden auch die Bestimmungen
des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes, des Hausbesorgergesetzes und
des Heimarbeitsgesetzes entsprechend geändert.


Diese Änderungen
gelten nicht für den arbeitsrechtlichen Lohnfortzahlungsanspruch
bei Lehrlingen. Für Arbeitsverhältnisse, auf die das Allgemeine bürgerliche
Gesetzbuch (ABGB) anzuwenden ist, werden die Entgeltfortzahlungsbestimmungen
ebenfalls entsprechend geändert (§ 1154b ABGB). In der Praxis wird dies jedoch
nur dann von Bedeutung sein, wenn keine anderen arbeitsrechtlichen Rechtsnormen
(z.B. AngG, EFZG, u.a.) zur Anwendung kommen.



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2. Entfall des EFZG
– Beitrages:


Für den Beitragsmonat September 2000 ist
letztmalig vom Dienstgeber der EFZG – Beitrag zu entrichten. Ab 1. Oktober 2000
entfällt somit der EFZG – Beitrag sowohl für laufende als auch neue Arbeitsverhältnisse,
die dem EFZG unterliegen. Dies gilt auch für Sonderzahlungen, die nach dem 30.
September 2000 fällig werden, auch wenn die Sonderzahlung für davor liegende
Zeiten gebührt. Die bisherigen Beitragsgruppen für Arbeitsverhältnisse, die
dem EFZG unterliegen, sind weiter zu verwenden (Prozentsatz reduziert
um den EFZG – Beitrag von 2,1 %); die Beitragsgruppen
sind dem Arbeitsbehelf für Dienstgeber zu entnehmen.



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3. Entfall
der Erstattungsregelung für die Dienstgeber:


Für Dienstverhinderungen, die nach dem
30. September 2000 eintreten, besteht kein
Anspruch
auf Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen für das fortgezahlte Entgelt mehr
(§ 8 EFZG). Tritt die Dienstverhinderung vor dem 30. September 2000 ein und
dauert diese über diesen Zeitpunkt hinaus an, besteht ein Anspruch auf Erstattung
trotzdem nur bis 30. September 2000; für die darüber hinaus gehenden Zeiten
der Entgeltfortzahlung gibt es keine Erstattung des fortgezahlten Entgelts.
Die Erstattungsregelung entfällt auch für die Entgeltfortzahlung für die 2.
Woche der Pflegefreistellung (§ 19 EFZG). Sämtliche Ansprüche auf Erstattungsbeträge
(für Zeiträume vor dem 1. Oktober 2000) sind vom Dienstgeber bis spätestens
31. Dezember 2000 geltend zu machen. Bei dieser Frist handelt es sich um eine
Ausschlussfrist. Erstattungsanträge (auch für länger zurückliegende Zeiträume),
die nach dem 31. Dezember 2000 bei der Kasse einlangen, sind von der Kasse abzulehnen;
maßgebend für das Einlangen ist das Datum des Poststempels.



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4. Senkung des KV-Beitragssatzes
–neuer KV-Beitragssatz:


Der Beitragssatz in der Krankenversicherung
für Dienstnehmer (Lehrlinge), die unter den Geltungsbereich des EFZG fallen,
sowie für Heimarbeiter wird von 7,4 % auf 7,1 % gesenkt.


Diese Senkung von 0,3% kommt ausschließlich
dem Dienstgeber zu Gute. Der Beitragsteil des Dienstgebers beträgt somit 3,4
%, der des Dienstnehmers 3, 7 %. Dies gilt auch für jene Dienstgeber, welche
Dienstnehmer in der Beitragsgruppe A 1 a abrechnen (z.B. Bund, Land, Gemeinden).
Der Beitragssatz in der Krankenversicherung für Dienstnehmer, auf die im Falle
der EntgeItfortzahlung § 1154 b ABGB anzuwenden ist, wird neu eingeführt und
beträgt 8,3 % (Dienstnehmeranteil 4,3 %, Dienstgeberanteil 4,0 %). Für die Beitragsabrechnung
wird eine neue Beitragsgruppe eingeführt werden. Diese Neuregelungen treten
mit 01.01. 2001 in Kraft und sind somit erstmalig für den Beitragsmonat Jänner
2001 anzuwenden. Der Zusatzbeitrag von 0,5 % bleibt unverändert. Unverändert
bleibt auch der KV-Beitragssatz für die sonstigen Versicherten in der Höhe von
8,6%.



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5. Urlaubsaliquotierung
-Verlängerung der Pflichtversicherung:


Die Neuregelung des Urlaubsgesetzes (Entfall
des § 9 sowie Änderung des § 10 Urlaubsgesetzes) sieht die Aliquotierung des
Urlaubsanspruches im Jahr der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor. Für den
zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht verbrauchten Urlaub
steht eine Ersatzleistung zu. Für den nicht verbrauchten Urlaub aus früheren
Urlaubsjahren steht an Stelle des Urlaubsentgeltes diese Ersatzleistung ungeschmälert
zu. Bei vorzeitigem Austritt ohne wichtigen Grund gebührt für das Austrittsjahr
keine Ersatzleistung. Diese Ersatzleistung für Urlaubsentgelt gemäß § 10 Urlaubsgesetz
tritt an Stelle der Urlaubsabfindung und Urlaubsentschädigung.
Das
Ausmaß der Ersatzleistung entspricht dem Urlaubsentgelt zum Zeitpunkt der Beendigung
des Arbeitsverhältnisses, für das letzte Urlaubsjahr allerdings nur aliquot.
Bruchteile von Tagen sind dabei kaufmännisch zu runden. Ansonsten erfolgt die
Berechnung der Höhe nach wie bisher. Diese neue Regelung gilt
erstmalig für das Urlaubsjahr, das nach dem 31. Dezember 2000 beginnt.
Dies bedeutet, dass z.B. bei Beginn des Urlaubsjahres mit 1. Dezember 2000 die
„alten“ Urlaubsregelungen sowie die Urlaubsabfindung und Urlaubsentschädigung
(Verlängerung der Pflichtversicherung) bis zum 30. November 2001 anzuwenden
sind. Wird der Urlaubsanspruch jedoch auf Grund eines Kollektivvertrages
oder einer Betriebsvereinbarung nach dem Kalenderjahr berechnet, ist die neue
Rechtslage ab 1.1.2001 anzuwenden.


Für die Zeit
des Bezuges einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt besteht die Pflichtversicherung
– so wie bisher im Falle des Bezuges von Urlaubsabfindung und Urlaubsentschädigung
– weiter. Ein über das aliquote Ausmaß bereits bezogenes Urlaubsentgelt
und die allfällige Rückerstattung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch
unberechtigten vorzeitigen Austritt oder verschuldete Entlassung hat für die
Sozialversicherung keine Auswirkung. Dies führt zu keiner Verkürzung der Pflichtversicherung
oder Verminderung der Beitragsgrundlage.



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