PH Information: Sparbuchanonymität


Situation

Eröffnung des Sparbuches

vor dem 1.11.2000

Eröffnung des Sparbuches

nach dem 1.11.2000

nix

Saldo unter 200.000,-

Saldo ab 200.000,-

Saldo unter 200.000,-

Saldo ab 200.000,-

Eröffnung

nix


nix


Legitimation durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises
erforderlich

Legitimation durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises
erforderlich

Bezeichnung

nix

nix


Auf Namen des Kunden (Vor- und Zuname). Fremde Namen dürfen
nicht verwendet werden.



Auf andere Bezeichnung oder Nummer (Vereinbarung eines Losungswortes zwingend).

Auf Namen des Kunden (Vor- und Zuname). Fremde Namen dürfen
nicht verwendet werden.



Auf andere Bezeichnung oder Nummer (Vereinbarung eines Losungswortes wird
empfohlen).

Bareinzahlung

Identitätsfeststellung des Inhabers bei Ersteinzahlung
durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises. Dabei muss das Sparbuch
vorgelegt werden und ein eventuelles Losungswort genannt werden.

Identitätsfeststellung des Inhabers bei Ersteinzahlung
durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises. Dabei muss das Sparbuch
vorgelegt werden und ein eventuelles Losungswort genannt werden.

Sparbuch ist bereits legitimiert.



Einzahlungen unter 200.000,-: keine Prüfung der Legitimationsdaten
des Einzahlers.


Einzahlungen ab 200.000,- : Prüfung der Legitimationsdaten
des Einzahlers

Sparbuch ist bereits legitimiert.



Einzahlungen unter 200.000,-: keine Prüfung der Legitimationsdaten
des Einzahlers.


Einzahlungen ab 200.000,- : Prüfung der Legitimationsdaten
des Einzahlers

Unbargutschriften

(Überweisungen, Daueraufträge)

Dürfen nur nach erfolgter Legitimation des Sparbuchinhabers
erfolgen.

Dürfen nur nach erfolgter Legitimation des Sparbuchinhabers
erfolgen.

Identitätsfeststellung des Überweisers
ist
ab 200.000,- von der durchführenden Bank vorzunehmen.

Identitätsfeststellung des Überweisers
ist
ab 200.000,- von der durchführenden Bank vorzunehmen.

Barauszahlungen, Auflösung des Sparbuches Anonym bis 30.06.2002. Anonym bis 30.06.2002. Behebungen dürfen nur vom legitimierten
Kunden durchgeführt werden.

Ausnahme: Sparbuch lautet auf eine sonstige Bezeichnung oder Nummer und
ist mit Losungswort gesichert: Behebungen dürfen von jedem
Sparbuchvorleger durchgeführt werden
Behebungen dürfen nur vom legitimierten
Kunden oder durch eine bevollmächtigte Person durchgeführt werden
(Vollmacht wird im Sparbuch eingetragen).
Schenkungen Steuerbefreiung bis 30.06.2002

Ausnahme: Schenkungen an Privatstiftungen.

Amnestie für Schenkungen in der Vergangenheit
Steuerbefreiung bis 30.06.2002

Ausnahme: Schenkungen an Privatstiftungen.

Amnestie für Schenkungen in der Vergangenheit
Steuerbefreiung bis 30.06.2002

Ausnahme: Schenkungen an Privatstiftungen.

Amnestie für Schenkungen in der Vergangenheit
nix

Meldepflicht im Todesfall an das Finanzamt Keine Meldung. Keine Meldung. Keine Meldung. Keine Meldung.
Auskunftspflicht im Todesfall an den Notar Nein.

Ausnahme: Sparbuch liegt dem Notar vor.
Nein.

Ausnahme: Sparbuch liegt dem Notar vor.
Ja.

Ausnahme: Ein nicht auf Namen lautendes Sparbuch liegt dem Notar nicht
vor.
Ja.
Nicht identifizierte Sparbücher nach dem
30.06.2002
Vor Behebung oder Einzahlung muss die
Identität festgestellt werden.
Vor Einzahlungen muss die Identität
festgestellt werden.



Vor Auszahlungen: Routinemeldung an EDOK, Auszahlung nach
Identitätsfeststellung und 7-tägiger Frist.
nix


nix


Sparbuchweitergabe Anonym möglich bis 30.06.2002. Danach
gesetzlich verboten.
Anonym möglich bis 30.06.2002. Danach
gesetzlich verboten.
Durch einfache Übergabe möglich, wenn
Sparbuch nicht auf den Namen lautet und durch Losungswort gesichert ist.
Nicht möglich.

Stand: Juli 2000 < > Quelle: BTV

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