Grace-Period-Gesetz soll Unternehmensübertragungen innerhalb der Familie erleichtern
Das unlängst beschlossene Grace-Period-Gesetz soll Rechts- und Planungssicherheit (aus steuerlicher Sicht) bei der Übertragung von Familienbetrieben und KMUs bringen. Darüber hinaus sieht es Verwaltungsvereinfachungen bei Betriebsübergaben im Gewerberecht vor sowie Entbürokratisierung und Kostensenkung im Bereich des Arbeitnehmerschutzgesetzes. Hintergrund für die Erhöhung von steuerlicher Rechts- und Planungssicherheit ist der Umstand, dass 2/3 aller Betriebsübergaben innerhalb der eigenen Familie erfolgen und insbesondere für übernahmewillige Nachfolger im Familienkreis größtmögliche Rechts- und Planungssicherheit geschaffen werden soll. Konkret erfolgt dies vor allem dadurch, dass bislang noch ungeprüfte Zeiträume des übergebenden Unternehmens einer Außenprüfung unterzogen werden.
Das Grace-Period-Gesetz übernimmt dabei Elemente des bereits bestehenden Instruments der "begleitenden Kontrolle" und ist in Form der "begleiteten Unternehmensübertragung" ein weiterer Schritt in Richtung "Co-operative Compliance". Grundvoraussetzungen für steuerliche Rechts- und Planungssicherheit für den Übernehmenden sind eine erhöhte Offenlegungspflicht und ein laufender Kontakt zwischen Steuerpflichtigen und dem Finanzamt im Rahmen dieses Verfahrens. Bedeutsame Unterschiede zwischen der Begleitung der Unternehmensübertragung und der begleitenden Kontrolle sind etwa, dass bei der begleitenden Kontrolle ein Steuerkontrollsystem (SKS) erforderlich ist. Die obligatorische Außenprüfung im Rahmen des hier vorgestellten Konzepts umfasst nur die letzten drei Jahre vor Antragstellung anstelle von fünf Jahren im Rahmen der begleitenden Kontrolle.
Antragsberechtigt (Antragstellung ist ab 1.1.2025 möglich und hat zwingend über FinanzOnline zu erfolgen) zur Begleitung der Unternehmensübertragung innerhalb der Familie sind natürliche Personen, die innerhalb von zwei Jahren einen Betrieb, Teilbetrieb oder einen Anteil an einer Mitunternehmerschaft, an dem bzw. der ausschließlich Angehörige beteiligt sind, einem oder mehreren Angehörigen übertragen wollen. Dabei ist eine vollständige Aufgabe des gesamten Betriebs für die Inanspruchnahme der Begünstigung nicht nötig. Das nötige Angehörigenverhältnis ist weit gefasst und umfasst Übertragungen unter Ehegatten und Ex-Ehegatten; unter Verwandten in gerader Linie und Verwandten zweiten, dritten und vierten Grades in der Seitenlinie; unter Verschwägerten in gerader Linie und Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie; Übertragungen an Wahl-(Pflege-)Eltern oder Wahl-(Pflege-)Kinder; ebenso unter Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, sowie an Kinder und Enkel einer dieser Personen im Verhältnis zur anderen Person; und unter eingetragenen Partnern und Ex-eingetragenen-Partnern.
Weitere Voraussetzung ist, dass das Finanzamt Österreich für die Begleitung der Unternehmensübertragung und somit für Antragsteller und Erwerber zuständig ist. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, so beginnt die begleitende Unternehmensübertragung mit einer Außenprüfung, die potenzielle steuerliche Risiken des Antragstellers und der Erwerber aufzeigen soll. Die begleitende Unternehmensübertragung stellt dabei insbesondere folgende Anforderungen an die Außenprüfung:
- Sie hat die letzten 3 Jahre vor der Antragstellung zu umfassen, sofern bereits eine entsprechende Abgabenerklärung eingereicht worden ist und noch keine Außenprüfung stattgefunden hat.
- Sie soll innerhalb von 3 Monaten ab Antragstellung beginnen und
- sie soll innerhalb von 6 Monaten abgeschlossen sein.
Derart geprüfte Unternehmen(steile) sind für die geprüften Jahre von einer späteren Außenprüfung auszunehmen. Proaktiv und im Sinne der Rechts- und Planungssicherheit können auch Besprechungen zwischen den potenziellen Erwerbern und dem Finanzamt stattfinden, in deren Rahmen auch Auskünfte über bereits verwirklichte und noch nicht verwirklichte Sachverhalte eingeholt werden können (ein Auskunftsbescheid gem. § 118 BAO ist jedoch vorrangig).
Typischerweise endet die Begleitung der Unternehmensübertragung mit der Abgabenerklärung für das Kalenderjahr, in dem die Übertragung abgeschlossen wurde. Auf Antrag bzw. amtswegig ist ebenso eine vorzeitige Beendigung möglich bzw. zwingend – etwa, wenn über das zu übertragende Unternehmen ein Insolvenzverfahren eröffnet wird.
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