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Besteuerung sonstiger Bezüge ist beim Anrechnungshöchstbetrag zu berücksichtigen

Wird ein in Österreich unbeschränkt Steuerpflichtiger gleichzeitig auch in einem anderen Land steuerpflichtig, droht grundsätzlich Doppelbesteuerung, da die im Ausland erzielten Einkünfte nicht nur dort, sondern auch in Österreich besteuert würden. Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) bieten hier Schutz und sehen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung je nach Abkommen entweder die Befreiungsmethode oder die Anrechnungsmethode vor. Länder, mit denen Österreich die Anrechnungsmethode vereinbart hat, sind beispielsweise USA, Italien, Großbritannien, Japan etc. Bei dieser Methode können in Österreich ansässige Personen, welche in dem anderen Land ebenfalls (Quellen)Steuern zahlen, diese ausländischen Steuern auf die österreichische Steuer anrechnen lassen. Nur tatsächlich im Ausland bezahlte Steuern sind anrechenbar. Zudem müssen bestehende Steuervorteile im Ausland ausgenützt worden sein. Schließlich soll ein Verzicht auf derartige Steuervorteile im Quellenstaat nicht zu Lasten des österreichischen Fiskus gehen.

Österreich deckelt in den meisten seiner DBA allerdings die Anrechnung der ausländischen Steuer und lässt sie nur bis zur Höhe jenes Teils der österreichischen Steuer zu, welcher auf die Auslandseinkünfte entfällt. Bei Einkünften aus mehreren Staaten ist überdies pro Land eine gesonderte Höchstbetragsberechnung vorzunehmen. Die Formel für den Anrechnungshöchstbetrag lautet:

Einkommensteuer in Österreich x Auslandseinkünfte / in Ö veranlagungspflichtiges Welteinkommen

Im Ergebnis führt diese Formel dazu, dass der österreichische Durchschnittssteuersatz auf die ausländischen Einkünfte angewendet wird. Es wird also nur so viel an ausländischer Steuer angerechnet, als österreichische Steuer auf die von der Anrechnung umfassten Auslandseinkünfte entfällt.

Der VwGH hat sich unlängst (GZ Ro 2015/13/0019 vom 27.6.2017) mit der Frage beschäftigt, ob auch der in Österreich zur Anwendung kommende fixe, begünstigte Steuersatz für sonstige Bezüge (z.B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld) in die Berechnung einzubeziehen ist. Ausgangspunkt ist dabei, dass es bei der Anrechnung der ausländischen Steuer nicht auf die speziellen Tarifregelungen des österreichischen Steuerrechts ankommen darf. Der VwGH stellte klar, dass bei der Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrags (und somit bei der Berechnung des Durchschnittssteuersatzes) die gesamte österreichische Einkommensteuer (Steuer laut Tarif und Steuer nach festen Sätzen) und das gesamte Einkommen zu berücksichtigen sind. Die nun ergänzte Formel des VwGH zum Anrechnungshöchstbetrag lautet somit:

Einkommensteuer in Österreich (Tarifsteuer plus fixe Besteuerung sonstiger Bezüge) x Auslandseinkünfte (ggf. inkl. fixbesteuerter ausländischer sonstiger Bezüge) / in Ö veranlagungspflichtiges Welteinkommen (inkl. sonstiger Bezüge)

Im konkreten Fall kam es durch die erweiterte Berechnungsformel zu negativen Auswirkung für den Steuerpflichtigen, da sich der Durchschnittssteuersatz verringerte und somit weniger ausländische Steuer in Österreich angerechnet werden konnte. Dies liegt an der unwesentlich höheren Steuerbelastung durch die begünstigte Besteuerung der sonstigen Bezüge (fixe Besteuerung mit 6%) in Kombination mit der im Vergleich um die sonstigen Bezüge deutlich erhöhten Bemessungsgrundlage i.S.d. veranlagungspflichtigen Welteinkommens.