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Das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz

Das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) wurde Ende Juni im Nationalrat beschlossen und Anfang Juli im Bundesrat genehmigt. Mit dem Gesetz werden wesentliche Teile der 4. Geldwäsche-Richtlinie umgesetzt, welche mit dem Ziel der Verhinderung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung unionsweit die verbindliche Einführung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer vorsieht. In dem Register – die Registerbehörde ist beim BMF eingerichtet – sind die wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften (somit auch von komplexen Konzernstrukturen), anderen juristischen Personen und von bestimmten Trusts einzutragen. Als Ausgangsbasis dient das von der Statistik Austria betriebene Unternehmensregister, in dem bereits die Daten des Firmenbuchs, Vereinsregisters und des Ergänzungsregisters für sonstige Betroffene enthalten sind. Grundsätzlich ist jeder (österreichische) bzw. relevante Rechtsträger selbst verpflichtet, die notwendigen Daten an die Registerbehörde zu melden. Es ist davon auszugehen, dass das (österreichische) Register rund 350.000 Rechtsträger enthalten wird – neben AGs und GmbHs z.B. auch Kommanditgesellschaften, Sparkassen, Vereine i.S.d. Vereinsgesetzes, Privatstiftungen und vom Inland aus verwaltete Trusts. Die wichtigsten Punkte des WiEReG sind nachfolgend dargestellt.

Meldung

Der Definition im WiEReG folgend müssen die Rechtsträger selbst ihre(n) wirtschaftlichen Eigentümer feststellen und überprüfen. Die Meldung der Daten erfolgt elektronisch über das Unternehmensserviceportal (https://www.usp.gv.at/) und umfasst Vor- und Zuname, Wohnsitz, Geburtsdatum und -ort sowie Staatsangehörigkeit. Die Meldung kann auch durch Parteienvertreter wie Steuerberater, Rechtsanwälte usw. vorgenommen werden. Die erstmalige Meldung hat bis spätestens 1. Juni 2018 zu erfolgen. Danach ist bei neuen Rechtsträgern binnen vier Wochen nach Eintragung in das entsprechende Stammregister (z.B. Firmenbuch) zu melden bzw. ebenso innerhalb von vier Wochen nach Kenntnis einer Änderung des wirtschaftlichen Eigentümers. Um ihrer Sorgfaltspflicht gerecht zu werden, müssen die Rechtsträger zumindest jährlich prüfen, ob die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind. Das WiEReG sieht auch Befreiungen von der Meldeverpflichtung vor. Unter bestimmten Voraussetzungen werden die bereits z.B. im Firmenbuch vorhandenen Informationen zur Bestimmung des wirtschaftlichen Eigentümers herangezogen und die Daten automationsunterstützt in das Register übernommen.

Wirtschaftlicher Eigentümer

Bei dem wirtschaftlichen Eigentümer i.S.d. Registergesetzes handelt es sich um eine eigenständige Definition aus der 4. Geldwäscherichtlinie, die nicht mit dem Begriff des wirtschaftlichen Eigentümers im Steuerrecht übereinstimmen muss. Der wirtschaftliche Eigentümer kann immer nur eine natürliche Person sein, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger letztlich steht. Bei Gesellschaften ist der wirtschaftliche Eigentümer typischerweise dadurch gekennzeichnet, dass er einen ausreichenden Anteil an Aktien oder eine ausreichende Beteiligung an der Gesellschaft hat, über ausreichende Stimmrechte verfügt oder Kontrolle auf die Geschäftsführung der Gesellschaft ausüben kann. Im Endeffekt können natürliche Personen direkt oder indirekt (Beteiligung über eine oder mehrere Ebenen an der Gesellschaft) wirtschaftliche Eigentümer sein.

Einsichtnahme

Einsicht in das Register haben neben bestimmten Behörden auch Berufsgruppen, welche besonderen Anforderungen hinsichtlich ihrer Sorgfaltspflichten zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung gegenüber ihren Kunden unterliegen. Dies sind beispielsweise Banken und Versicherungen, Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Unternehmensberater, Versicherungsvermittler usw. Darüber hinaus kann jede weitere Person einen Antrag auf Einsicht stellen, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt.

Strafbestimmungen

Damit eine möglichst hohe Meldequote sichergestellt wird, sind neben Zwangsstrafen gem. BAO hohe Strafbestimmungen bei Nichtmeldung vorgesehen. Unrichtige, unvollständige oder unterlassene Meldungen stellen Finanzvergehen dar und können bei Vorsatz eine Höchststrafe von bis zu 200.000 € nach sich ziehen (bei grober Fahrlässigkeit bis zu 100.000 €). Darüber hinaus werden Trusts, welche sich nicht in das Register eintragen lassen, dadurch gestraft, dass sie keine neuen Geschäftsbeziehungen begründen können und keine neuen Bankverbindungen eröffnen können. Dies deshalb, da der Geschäftspartner sich im Vorfeld nachweislich vergewissern muss, dass der Trust im Register eingetragen ist. Schließlich wird auch die vorsätzlich unbefugte Einsichtnahme in das Register mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 € bestraft.