Fehlendes Fahrtenbuch erhöht das Risiko eines steuerlichen Sachbezugs
Kann ein betriebliches Fahrzeug von einem Dienstnehmer auch privat genutzt werden, so ist in Abhängigkeit von dem Ausmaß der Nutzung für diesen Vorteil aus dem Dienstverhältnis ein steuerlicher Sachbezug anzusetzen. Der steuerliche Sachbezug beträgt aktuell – auch unter Berücksichtigung des Schadstoffausstoßes – maximal 2% der Anschaffungskosten des PKW bzw. maximal 960 € pro Monat. Sofern nachweislich nicht mehr als 6.000 km pro Jahr privat zurückgelegt werden, ist nur der halbe Sachbezug anzusetzen. Für den genauen Nachweis der betrieblichen bzw. privaten Nutzung ist (es muss jedoch nicht) typischerweise ein Fahrtenbuch zu führen. Ohne Fahrtenbuch muss dem VwGH folgend und im Sinne der Gleichmäßigkeit der Besteuerung ein strengerer Maßstab an den Nachweis gelegt werden.
Das Bundesfinanzgericht hatte sich unlängst (GZ RV/2100171/2013 vom 14.4.2017) mit einem Sachverhalt zu beschäftigen, in dem den Dienstnehmern einer Hotel-GmbH zwei firmeneigene PKWs zur Verfügung standen und das Geschäftsführerehepaar noch vier Privatfahrzeuge hatte. Die zu 25% an der GmbH beteiligte Gattin war in den Sommer- und Wintermonaten Dienstnehmerin der Hotel-GmbH und somit wäre ein steuerlicher Sachbezug anzusetzen, wenn sie für Privatfahrten auf die firmeneigenen PKWs zurückgreifen würde. Privatfahrten mit firmeneigenen PKWs wurden allerdings heftig bestritten, unter anderem mit dem Hinweis, dass Privatfahrten mit Firmenautos vom Geschäftsführer untersagt wurden und die angestellte Geschäftsführerin überdies gar keine Gelegenheit für eine Privatfahrt fände, da sie praktisch von früh bis spät für den Hotelbetrieb lebe.
Für den Ansatz eines steuerlichen Sachbezugs sprach jedoch, dass kein Fahrtenbuch geführt wurde und auch die Autoschlüssel und Fahrzeugpapiere nicht wie ursprünglich vorgebracht im Tresor verwahrt wurden (wodurch die fehlende private Nutzung hätte untermauert werden können), sondern im Betrieb gut zugänglich waren. Ebenso relativierte sich die im ersten Augenblick fehlende Notwendigkeit der Nutzung betrieblicher Fahrzeuge, da es sich bei zwei der vier Privatfahrzeuge um „Old- bzw. Youngtimer“ handelte. Diese sind gerade im Winter für die Fahrt zwischen zuhause und dem auf über 1.600m Seehöhe gelegenen Hotel(Betrieb) ungeeignet, wodurch eine (private) Verwendung des Firmenfahrzeugs naheliegend sei. Im Endeffekt war das BFG von zumindest einer teilweisen privaten Nutzung firmeneigener Fahrzeuge überzeugt, sodass bei der Geschäftsführerin als Dienstnehmerin der halbe Sachbezug anzusetzen war.