Steuerliche Abzugsfähigkeit von Due-Diligence-Kosten
In der KI 03/16 haben wir darüber berichtet, dass das BFG Due-Diligence-Kosten, die vor dem Kauf einer Beteiligung angefallen sind, als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben qualifiziert hat. Gegen diese Entscheidung hat die Finanzverwaltung eine Amtsbeschwerde eingebracht, sodass nun der Verwaltungsgerichtshof am Zug war. Nach Auffassung des VwGH (GZ Ro 2016/15/0006 vom 23.2.2017) ist der Zeitpunkt der Kaufentscheidung maßgeblich. Sofern die Kaufentscheidung noch nicht gefallen ist, sind die Due-Diligence-Kosten sofort abzugsfähig – anderenfalls müssen diese als Anschaffungsnebenkosten auf den Kaufpreis der Beteiligung aktiviert werden.
Der „Zeitpunkt der Kaufentscheidung“ ist nicht immer ganz einfach bestimmbar. Das Höchstgericht geht aber bei Vorliegen eines „Letter of Intent“ schon von einer stattgefundenen Kaufentscheidung aus, selbst wenn zu diesem Zeitpunkt noch nicht einmal die Höhe des Kaufpreises feststeht. Argumentiert wird diese Beurteilung damit, dass mit dem „Letter of Intent“ der Erwerber bereits seine Absicht kundgetan hat, eine konkret definierte Gesellschaft in einem bestimmten Zeitraum zu erwerben. Die daran anschließende Due-Diligence dient dann nur mehr der Bestimmung des Kaufpreises und die damit zusammenhängenden Kosten stellen Anschaffungsnebenkosten dar.
Um die steuerliche Abzugsfähigkeit von Due-Diligence-Kosten sicherzustellen, ist auf die Dokumentation und den Nachweis zu achten, dass die Grundsatzentscheidung zum Kauf der Beteiligung erst nach der Durchführung der Due-Diligence getroffen wurde.