UFS erweitert Firmenwertabschreibung in der Gruppe auf EU-Ausland
Die österreichische Gruppenbesteuerung ermöglicht nicht nur die steuerliche Verrechnung von Gewinnen mit ausländischen Verlusten innerhalb der Gruppe, sondern auch eine Firmenwertabschreibung bei der Anschaffung bzw. Aufnahme von Beteiligungen in die Unternehmensgruppe. Mit der Einführung der Firmenwertabschreibung in der Gruppe sollte eine Gleichstellung zwischen dem Asset-Deal und dem Share-Deal erreicht werden. Der wesentliche Unterschied zwischen diesen beiden Firmenwertabschreibungen über jeweils 15 Jahre besteht in der Ermittlung des Abschreibungsbetrags, welcher innerhalb der Gruppe (Share-Deal) mit 50% der steuerlichen Anschaffungskosten der Beteiligung begrenzt ist. Beiden Arten des Unternehmenserwerbes ist grundsätzlich gemein, dass die Firmenwertabschreibung oftmals bloß zu einem temporären Steuervorteil (Stundung) führt, da aufgrund des dann gesenkten Beteiligungsansatzes es in Folge zu einem höheren Veräußerungsgewinn kommt („eine Art Nachversteuerung“). Ein negativer Firmenwert ist auch über 15 Jahre verteilt gewinnerhöhend aufzulösen.
Innerhalb der Unternehmensgruppe unterliegt die zwingend vorzunehmende Firmenwertabschreibung diversen Besonderheiten. Neben dem Beteiligungserwerb an einer betriebsführenden Kapitalgesellschaft sieht das Gesetz vor, dass es sich um eine in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige Gesellschaft handeln muss. Überdies darf die Beteiligung nicht von einem anderen Gruppenmitglied oder verbundenen Unternehmen erworben worden sein. Der UFS ist unlängst (GZ RV/0073-L/11 vom 16.4.13) zu der Entscheidung gekommen, dass die Beschränkung auf inländische Unternehmen – Beteiligungen an Unternehmen aus EU-Mitgliedstaaten sind folglich davon ausgeschlossen – einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit darstellt. Konkret wurde seitens des Finanzamts die Firmenwertabschreibung auf eine in die Unternehmensgruppe aufgenommene Beteiligung an einer slowakischen Kapitalgesellschaft verwehrt. Begründet wurde dies mit dem Gesetzeswortlaut wie auch mit dem Hinweis, dass sich in- und ausländische Gruppenmitglieder nicht in vergleichbaren Situationen befänden.
Durch die Einschränkung der Firmenwertabschreibung auf inländische Gruppenmitglieder soll verhindert werden, dass ansonsten bei ausländischen, in Österreich beschränkt steuerpflichtigen Beteiligungen, im Idealfall zuerst eine Firmenwertabschreibung steuerlich geltend gemacht wird und dann auch noch ein steuerfreier Veräußerungsgewinn erzielt wird. Da bei Erfüllung der Voraussetzungen für die Gruppenbesteuerung im Regelfall auch jene für die „internationale Schachtelbeteiligung“ (Beteiligungsertragsbefreiung gem. § 10 Abs. 2 KStG) erreicht sind, würde diese zweifache Begünstigung lediglich dann nicht eintreten, wenn im Zeitpunkt des Erwerbes die Option zugunsten der Steuerwirksamkeit dieser Beteiligung ausgeübt worden ist. Mit Verweis auf diverse EuGH-Rechtsprechung sowie auf vermehrte Literaturmeinung lässt der UFS in einem ersten Schritt das im österreichischen Körperschaftsteuergesetz verankerte Abzugsverbot von Aufwendungen im Zusammenhang mit nicht steuerpflichtigen (steuerneutralen) Vermögensmehrungen und Einnahmen ins Leere laufen. Entscheidend ist vielmehr auf unionsrechtlicher Ebene die Gefährdung der Kohärenz des Steuersystems als möglicher Rechtfertigungsgrund für einen Ausschluss ausländischer Gesellschaften von der Firmenwertabschreibung. Dieser für die Gefährdung der Kohärenz enge Zusammenhang zwischen Firmenwertabschreibung in der Gruppe und steuerfreier Veräußerungsgewinnbesteuerung bei ausländischen Beteiligungen ist dem UFS folgend aber gerade nicht gegeben, da bloß die Möglichkeit eines späteren steuerfreien Veräußerungsgewinns besteht.
Die Ausdehnung der Firmenwertabschreibung in der Gruppe auf Beteiligungen aus den EU-Mitgliedstaaten durch den UFS – unabhängig davon, ob die Option zugunsten der Steuerwirksamkeit der Beteiligung ausgeübt wurde – ist aus Sicht des Steuerpflichtigen zu begrüßen! Es darf allerdings nicht vergessen werden, dass ein allfälliger negativer Firmenwert bei Ausübung der Option gewinnerhöhend aufzulösen ist. Da das Finanzamt Amtsbeschwerde beim VwGH eingebracht hat, bleibt das letzte Wort in dieser Entscheidung jedoch noch abzuwarten. Wir werden Sie über die weitere Entwicklung auf dem Laufenden halten.