Erhöhung der Zwangsstrafen bei Nichteinreichung des Jahresabschlusses 2005 von Kapitalgesellschaften binnen 9 Monaten
:: Zitierhinweis
Mit dem Gesetz über besondere zivilrechtliche Vorschriften für Unternehmen HRÄG BGBl I Nr. 120/2005 erfolgte die Novellierung des Handelsgesetzbuches mit dessen Umbenennung in Unternehmensgesetzbuch – UGB mit Wirkung ab 1. Jänner 2007. Im Rechtsinformationssystem des Bundes (http://ris.bka.gv.at) führt daher die Bezeichnung UGB noch zu 0 Dokumenten; diese erscheinen nur bei der Kurzbezeichnung HGB. Die zitierten §§ beziehen sich daher noch auf das HGB.
:: Erhöhung der Zwangsstrafen schon ab 30. September 2006
Die Nichteinreichung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2005 von Kapitalgesellschaften an das Firmenbuchgericht bis spätestens 9 Monate nach dem Bilanzstichtag gem. § 277 Abs. 1 HGB ist gem. § 24 FBG mit Zwangsstrafe von bis zu EUR 3.600,- bedroht. Eine Erhöhung kann laut Publizitätsrichtlinien-Gesetz (PuG) vom 26. Juni 2006 bereits für den Abschluss 2005 gem. § 283 Abs. 3 HGB ab 1. Juli 2006 verhängt werden, wenn die Einreichung nicht 2 Monate nach Rechtskraft der Erstvorschreibung erfolgt und zwar in der Höhe von bis zu weiteren EUR 3.600,-. Für mittelgroße Kapitalgesellschaften erhöht sich der Betrag bis zu EUR 10.800,- und für große Kapitalgesellschaften auf bis zu EUR 21.600,-, wenn die Einreichung auch nach der 2. Vorschreibung der Zwangsstrafe nicht erfolgt. Der Jahresabschluss ist seit 1. Juli 2006 nicht mehr 3-fach, sondern 1-fach einzureichen.
:: Elektronische Einreichung des Jahresabschlusses ab 2007
Diese verpflichtende Form der Einreichung beim Firmenbuchgericht tritt erstmals für Jahresabschlüsse zum 31. Dezember 2007 per 30. September 2008 in Kraft und zwar für Kapitalgesellschaften bei denen die Erlöse in den letzten 12 Monaten vor dem Bilanzstichtag EUR 70.000,- überschritten haben. Andernfalls kann die Einreichung weiterhin in Papierform erfolgen. Keine Offenlegungspflichten bestehen nach wie vor für Einzelunternehmen und Personengesellschaften, wohl aber wenn es sich um GmbH bzw. AG & Co handelt.
:: Gerichtsgebühren (derzeitiger Stand)
– Eintragungsgebühr ab 1. Jänner 2007
Die Erhöhung wird von bisher EUR 7,- auf EUR 37,- erfolgen, entfällt aber zur Gänze bei elektronischer Einreichung.
– Eingabengebühr
Deren Höhe bleibt – rechtsformabhängig – unverändert aufrecht, ermäßigt sich aber um EUR 7,- bei elektronischer Einreichung.
Beispiel: Einreichung eines GmbH-Jahresabschlusses in
Papierform: Eingabengebühr EUR 31,- + Eintragungsgebühr EUR 37,- insgesamt EUR 68,-
Elektronisch: Um EUR 7,- ermäßigte Eingabengebühr von EUR 24,- und keine Eintragungsgebühr. Ersparnis daher EUR 44,-!