Gewährleistung, Garantie und Mängelrüge
Rechts- und Vertragsgrundlagen
Mit BGBl I 2001/48 wurden die Gewährleistungsbestimmungen des ABGB und Konsumentenschutzgesetzes dem EU-Recht angepasst. UN-Recht gilt, wenn es nicht ausdrücklich vertraglich ausgeschlossen ist. Die Garantie ist eine zusätzliche freiwillige Leistung, ersetzt aber in keinem Fall die gesetzliche Gewährleistung. Zur Wahrung des Gewährleistungsanspruches hat der Kaufmann unverzüglich Mängelrüge beim Verkäufer einzubringen.
Gewährleistung / Garantie
Gewährleistung ist ein Recht, Garantie eine Gnade!
:: Gewährleistung
Sie gilt für Warengeschäfte und Dienstleistungen und bedeutet, dass die kaufvertraglich vereinbarte Beschaffenheit einschließlich der Werbeaussagen zutreffen. Die Gewährleistungsfristen betragen:
- 24 Monate für bewegliche Sachen, die bei Gebrauchtwagenkauf vertraglich auf 12 Monate verkürzt werden kann.
- 36 Monate für unbewegliche Sachen.
- 6 Wochen für Viehmängel.
- Vertragliche Fristverkürzungen sind zwischen Betrieben möglich, ein gänzlicher Ausschluss wäre aber sittenwidrig (als Untergrenze gelten ca. 4 Wochen).
Ausschluss von der Gewährleistung
Obwohl die Gewährleistung auch bei Privatgeschäften gilt, ist es möglich sie vertraglich teilweise oder gänzlich auszuschließen.
Besonderheiten bei Auktionen
Während bei „echten Auktionen“ ein Ausschluss von der Gewährleistung möglich ist, ist dieser bei Internetauktionen (eBay) nicht möglich, selbst wenn die Gewährleistung im Anbot ausgeschlossen sein sollte, weil ein normaler Kaufvertrag zustande kommt, der dem Fernabsatz- und Konsumentenschutzgesetz unterliegt. Konsumenten haben daher bei Online-Auktionen volles Rücktrittsrecht vom Kaufvertrag. Diese Regelung gilt zwischen Unternehmer und Konsumenten. Bietet ein Privater Gegenstände online an, kann er als Unternehmer qualifiziert werden, wenn er wiederholt mehrere Gegenstände verkauft.
Beweislast und Rechtsvermutung
Zugunsten des Käufers wird in den ersten 6 Monaten nach Übergabe vermutet, dass die Mängel zum Lieferzeitpunkt bereits bestanden haben, es sei denn es gelingt dem Verkäufer der Gegenbeweis. Nach Ablauf dieser Frist kommt es zur Beweislastumkehr. In der Praxis bedeutet das, dass nach Ablauf von 6 Monaten der Käufer mehr oder weniger auf die Kulanz des Verkäufers angewiesen ist. Die Beweislastumkehr kann aber bei Geschäften zwischen Unternehmen vertraglich ausgeschlossen werden.
Verbesserungsmaßnahmen
Diese haben Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Mehr als 2 bis 3 Reparaturversuche braucht sich der Käufer nicht gefallen zu lassen. Bei einer betrieblichen Software muss es aber schneller gehen.
:: Garantie
Die freiwillige Garantiezusage für einen bestimmten Zeitraum bezieht sich auf die Funktionsfähigkeit des Kaufgegenstandes für seinen bestimmungsgemäßen Gebrauch. Sie ersetzt in keinem Fall die Gewährleistungspflicht. Beträgt z.B. die Garantiezeit 1 Jahr, läuft die Gewährleistungsfrist bei beweglichen Sachen noch ein weiteres Jahr.
Mängelrüge
Bei einem Handelskauf (Käufer und Verkäufer sind Unternehmen) trifft den Käufer die Verpflichtung zur Mängelrüge binnen angemessener Frist. Erfolgt diese zu spät, so verliert er die Gewährleistungsansprüche, das Recht auf Irrtumsanfechtung und den Schadenersatz. Was unter „angemessen“ zu verstehen ist, hängt von der Art des Kaufgegenstandes ab, im Zweifelsfall sind es 14 Tage. Ist die unverzügliche Prüfung sämtlicher Teile technisch unmöglich, genügt eine Stichprobe, um die vereinbarte Qualität festzustellen. Die Mängelrüge ist nicht formgebunden, sie muss dem Verkäufer nur so schnell wie möglich auf irgendeine Art zukommen.
UN-Kaufrecht (CISG)
Dieses gilt weltweit in ca. 60 Ländern, u.a. in den meisten EU-Ländern. Im Unterschied zum österreichischen Recht existiert ein verschuldensunabhängiger Schadenersatzanspruch beim internationalen Warenkauf beweglicher Sachen. Ist das „Contracts for the International Sales of Goods“ nicht ausdrücklich vertraglich ausgeschlossen, können damit unangenehme Überraschungen verbunden sein.