Unbare Entnahme bei Umgründung im Lichte der Steuerreform 2005
Die bisher in Teilen der Fachliteratur als Steuermissbrauch gebrandmarkte Institution der unbaren Entnahme gem. § 16 Abs. 5 Umgründungssteuergesetz unterliegt laut einer neuen Publikation (ÖStZ 2004/675 S 310) einem Paradigmenwechsel.
An Hand profunder Kalkulation wird dort nämlich der Steuervorteil auf Basis des geltenden Steuerrechts nur mit 0,1 % des Nominalbetrages der unbaren Entnahme ermittelt. Auf Grund der Steuerreform 2005 wandelt sich dieser Vorteil in einen Nachteil zugunsten des Fiskus in der Höhe von 1,23 % der unbaren Entnahme. Der Autor führt dies einerseits auf das Steigen der Attraktivität der Alternativanlagen in Folge geringer Ausschüttungsbelastung zurück, andererseits falle die Steuerbelastung durch die Zinsenerträge weniger ins Gewicht, womit der Nettoverzicht auf Ausschüttung größer werde.
Weiterhin aufrecht bleibt der warnende Hinweis auf die latente Steuerbelastung bei umgründungsbedingten negativen Anschaffungskosten, welche in der Klienten-Info März 2002 ausführlich dargestellt worden ist. Die durch unbare Entnahmen (Passivpost in der Einbringungsbilanz) entstandenen steuerlichen negativen Anschaffungskosten des Ges.m.b.H.-Anteiles erhöhen nämlich nicht nur den Veräußerungsgewinn bei Anteilsverkauf durch den Gesellschafter, sondern auch den Liquidationsgewinn, selbst dann, wenn für die Anteile kein Verkaufserlös mehr erzielbar ist. Diese „Hypothek“ wird sogar auf die Erben sowie Geschenknehmer übertragen. Bei Umgründungen ist daher diesbezüglich erhöhte Sorgfalt geboten und genau zu prüfen, ob der vordergründig erhoffte Vorteil nicht zur Mausefalle mutiert.