Steuerliche Absetzbarkeit des Arbeitszimmers und Vorsteuerabzug
1. Einkommensteuer
Aufwendungen oder Ausgaben für ein in der Wohnung gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung dürfen nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG prinzipiell nicht abgezogen werden.
Liegt jedoch der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit im Arbeitszimmer, so sind die Aufwendungen dafür einschließlich seiner Einrichtung abzugsfähig. Eine weitere Voraussetzung ist, dass das Arbeitszimmer unbedingt notwendig ist und zumindest nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird.
:: Definition Arbeitszimmer
Als Arbeitszimmer sind nur Räume anzusehen, die eine private Nutzung zulassen und nicht von vornherein auf Grund ihrer Ausstattung und funktionellen Zweckbestimmung der Betriebs- oder Berufssphäre zuzuordnen sind. Keine Arbeitszimmer in diesem Sinn und daher vom Abzugsverbot auch nicht erfasst sind z.B. Ordinations- und Therapieräumlichkeiten, Labors, Fotostudios, Lager- oder Kanzleiräumlichkeiten (Rz. 325).
Ein Arbeitszimmer iS des § 20 EStG muss im Wohnungsverband gelegen sein. Dabei ist es aber für die Abzugsfähigkeit unerheblich, ob es sich um mehrere Räume in einer Wohnung oder sogar in verschiedenen Wohnungen handelt, solange diese Räume notwendig sind, sich funktional ergänzen (zwei idente Arbeitszimmer ergeben keine Einheit) und nahezu ausschließlich beruflich genutzt werden.
:: Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit
– Notwendigkeit
Wird ein Arbeitszimmer ausschließlich beruflich genutzt und erfolgt die Arbeit auch fast ausschließlich in diesem Arbeitszimmer, so kann dennoch das Abzugsverbot gelten, wenn dem Steuerpflichtigen ein anderer Arbeitsplatz (z.B. Büro in der eigenen Firma mit anderem Standort) für diese Tätigkeit zur Verfügung steht.
– Mittelpunkt der Tätigkeit
Ob dieser im Arbeitszimmer liegt, wird nach dem typischen Berufsbild beurteilt. So haben z.B. Gutachter, Schriftsteller, Dichter etc. ihren Mittelpunkt der Tätigkeit im Arbeitszimmer, nicht hingegen Vortragende, Lehrer, Richter, Politiker oder Freiberufler mit auswärtiger Betriebsstätte.
– Einkunftsquelle
Umfasst eine einzige Einkunftsquelle mehrere Tätigkeiten (enger sachlicher Zusammenhang) die unterschiedlichen Berufsbildern zugeordnet werden (z.B. Gutachter und Vortragender), so muss für die Abzugsfähigkeit anhand der jeweiligen Einkünfte beurteilt werden, welche Tätigkeit überwiegt. Werden mehrere Tätigkeiten ausgeübt, die nicht als eine einzige Einkunftsquelle anzusehen und unterschiedlichen Berufsbildern zuzuordnen sind – dies ist oft aber nicht ausschließlich bei verschiedenen Einkunftsarten der Fall – so sind die Aufwendungen nur bei der Tätigkeit abzugsfähig, deren Mittelpunkt im Arbeitszimmer liegt.
– Künstler
Laut VWGH (24.6.2004, 2001/15/0052) liegt bei einem Konzertpianisten der Mittelpunkt der Tätigkeit im Arbeitszimmer. Das Urteil ist auf reproduzierende Künstler anzuwenden – die steuerliche Absetzbarkeit eines Arbeitszimmers ist somit gegeben (siehe KI 9/2004).
:: Einrichtungsgegenstände – Arbeitsmittel
– Bei Erfüllung oben genannter Voraussetzungen können auch die Einrichtungsgegenstände des Arbeitszimmers abgesetzt werden. Das sind z.B.: Tische, Sessel, Schränke, Regale, Lampen etc.
– Arbeitsmittel hingegen sind – selbst bei Aufstellung in Privaträumen oder in einem nicht abzugsfähigen Arbeitszimmer – bei entsprechender beruflicher Nutzung abzugsfähig. Das sind z.B.: Computer, Kopierer, Faxgeräte, Drucker, Telefonanlagen etc.
:: Abzugsfähige Aufwendungen
Werden die Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit des Arbeitszimmers erfüllt, können folgende Aufwendungen im Verhältnis der Nutzfläche des Arbeitszimmers zur Gesamtnutzfläche des Wohnungsverbandes geltend gemacht werden: Mietkosten, Betriebskosten, anteilige Finanzierungskosten etc.
2. Vorsteuer
Die Voraussetzung, dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der Tätigkeit bilden muss, gilt nur für die Einkommensteuer, nicht aber für den Vorsteuerabzug. (VwGH v. 19.12.2002, 2001/15/0093) Hiefür ist nur die „Notwendigkeit“ und die „ausschließliche oder nahezu auschließliche Nutzung“ erforderlich.