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Meldepflicht für bestimmte Honorzahlungen

Meldepflicht für Honorare gem. § 109a EStG ab 01.01.2002


Siehe dazu http://www.bmf.gv.at/steuern/_startframe.htm dann
„Aktuelles“



Unternehmen sowie Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts (zB Vereine,
Stiftungen) haben ab 2002 bestimmte Leistungen, die außerhalb eines
Dienstverhältnisses an sie erbracht werden
, bis spätestens Ende Jänner des
Folgejahres, erstmals bis Ende Jänner 2003, bei elektronischer Meldung bis Ende Februar 2003 dem Finanzamt zu
melden.

Bagatellregelung

Eine Meldung kann dann unterbleiben, wenn
die an eine Person bezahlten Honorare


·
in einem
Kalenderjahr insgesamt höchstens 900 Euro (ohne Umsatzsteuer, aber inklusive
Reisekostenersatz) nicht übersteigen und


·
das Honorar
für jede einzelne Leistung nicht mehr als 450 Euro (ohne Umsatzsteuer, aber
inklusive Reisekostenersatz) beträgt.



Damit alle von der Meldepflicht betroffenen
Honorare später leicht auffindbar sind sollten in der Buchhaltung oder den
sonstigen Aufzeichnungen entsprechende Vorkehrungen
getroffen werden.


Welche
Honorare müssen gemeldet werden?


Die
Meldepflicht trifft vor allem Honorare für Leistungen von:

  1. Leistungen als Mitglied des Aufsichtsrates, Verwaltungsrates und
    andere Leistungen von mit der Überwachung der Geschäftsführung
    beauftragten Personen (im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 9
    lit. b UStG 1994),
  2. Leistungen als Bausparkassenvertreter und Versicherungsvertreter
    (im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 13 UStG 1994),
  3. Leistungen als Stiftungsvorstand (§ 15 Privatstiftungsgesetz),
  4. Leistungen als Vortragender, Lehrender und Unterrichtender,
  5. Leistungen als Kolporteur und Zeitungszusteller,
  6. Leistungen als Privatgeschäftsvermittler,
  7. Leistungen als Funktionär von öffentlich-rechtlichen
    Körperschaften, wenn die Tätigkeit zu Funktionsgebühren nach § 29
    Z 4 EStG 1988 führt ,
  8. sonstige Leistungen, die im Rahmen eines freien Dienstvertrages
    erbracht werden und der Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4
    ASVG unterliegen.


Für welchen Zeitraum müssen die Honorare gemeldet werden?


Gemeldet
werden müssen jeweils die in einem Kalenderjahr ausbezahlten Honorare. Maßgebend
ist also das Auszahlungsdatum.


Welche
Daten sind zu melden?


Zu melden sind


·
die
persönlichen Daten des Honorarempfänger,


·
die Art der
Leistung und die bezahlten Honorare.

Die Honorarempfänger müssen eine Kopie
dieser Meldung erhalten (damit er diese Honorare in seiner eigenen Gewinn-und
Verlustrechung oder Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gesondert ausweisen kann).

Die Finanz hat dafür bereits das Formular „E 18“ aufgelegt, das unter www.bmf.gv.at/service/_ abgerufen werden kann.

Die Meldung hat an das für die
Umsatzsteuer zuständige Finanzamt des Unternehmers zu erfolgen.