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Vorsteuerabzug bei betrieblich und privat genutzen Gebäuden.

Vorsteuerabzug für den privat genutzten
Gebäudeteil ?

Nach einem Urteil des Europäischen
Gerichtshofes (EuGH) können Unternehmer bei einem gemischt genutzten Gebäude
(private und unternehmerische Nutzung) die gesamte Vorsteuer in Abzug bringen.
Das gilt sogar für den privat genutzten Gebäudeteil. Nach diesem
EuGH-Urteil ist bei einem gemischt genutzten Gebäude der gesamte
Vorsteuerabzug zu gewähren. Es ist nicht entscheidend, wie groß der privat
genutzte Gebäudeteil ist. Der Vorsteuerabzug wird allerdings durch die
Eigenverbrauchsbesteuerung eingeschränkt. Das bedeutet, dass der Unternehmer
jährlich die anteilige Privatnutzung des Gebäudes mit dem Normalsteuersatz von
20 % versteuern muss. Bemessungsgrundlage sind die anteiligen, auf die Privatnutzung entfallenden laufenden Kosten und der anteilige Abschreibungsbetrag. Der nunmehr
vorliegende Gesetzesentwurf schränkt die Vorteile, wie erwartet, allerdings
stark ein. Unmittelbar nach der Beendigung der ursprünglich
unternehmerischen Nutzung muss dann das gesamte Gebäude einer
Entnahmebesteuerung mit 20 % Umsatzsteuer auf der Basis der dann gültigen
Wiederbeschaffungskosten unterzogen werden.


Keine Wiederaufnahme des Verfahrens:
Das Urteil eröffnet aber auch keinen Weg, die in der Ver­gangenheit erfolgte Zuordnung von Ge­bäuden zum Unternehmen nun nachträglich zu ändern.
Ein Wiederaufnahmegrund iSd § 303 BAO liegt nicht vor. Insbe­sondere handelt es
sich bei einer höchstgerichtlichen Entscheidung nicht um eine neu
hervorgekommene Tatsache. Auch der Umstand, dass es sich um eine Entscheidung
des EuGH handelt, ändert daran nichts. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens für
rechtskräftig veranlagter Zeiträume scheidet daher aus.

Zusammenfassung:

Der Vorsteuerabzug
ist also grundsätzlich möglich. Eine Beurteilung des Sachverhaltes ist aber nur
nach Rücksprache mit dem jeweiligen Steuerberater möglich. Es muss auch noch
abgewartet werden, welche Gegensteuerungsmaßnahmen sich die Finanzverwaltung
noch einfallen lassen wird. Üblicherweise werden Vorteile der Steuerpflichtigen
durch entsprechende „Interpretationen“ und „Maßnahmen“ rasch zu Nachteilen
verwandelt. Man sollte sich also nicht zu früh freuen.