Abgrenzung zwischen privatem und gewerblichem Grundstücksverkauf
Wird ein Grundstück aus dem Privatvermögen verkauft, besteht Steuerfreiheit, wenn zwischen Anschaffung und Verkauf 10 Jahre verstrichen sind. Andernfalls liegt ein steuerpflichtiger Spekulationsgewinn vor.
Verkauft der Steuerpflichtige aber hin und wieder ein Grundstück, besteht die Gefahr der Qualifikation als „gewerblicher Grundstückshandel“. In der österreichischen Rechtssprechung und Verwaltung gibt es diesbezüglich keine klare Linie. Nunmehr hat der deutsche Bundesfinanzhof die sogenannte „Drei-Objekt-Grenze“ als Kriterium für einen Grundstückshandel kreiert. Ein Grundstücksverkäufer bleibt noch steuerfrei, wenn er nicht mehr als drei Immobilien innerhalb von 5 Jahren verkauft hat. Aber selbst dann kann ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegen, wenn der Steuerpflichtige nicht nachweist, dass er von Anfang an keine Veräußerungsabsicht gehabt hat.
Nachstehende Indizien sprechen für einen gewerblichen Grundstückshandel:
- Verkauf des Grundstückes vor Baubeginn
- Bebauung des Grundstückes auf Rechnung bzw. nach Wunsch des Erwerbers
- Kurzfristige Finanzierung des Bauvorhabens
- Vorvertrag über den Verkauf des Grundstückes vor Fertigstellung
- Beauftragung eines Maklers für den Verkauf während der Bauzeit
- Verkaufsanzeigen vor Fertigstellung des Gebäudes
Wenn der Steuerpflichtige glaubhaft macht, dass er zum Zeitpunkt des Grundstückskaufes oder des späteren Baubeginnes keine Absicht hatte, das Grundstück ehestens wieder zu verkaufen, kann er eventuelle Indizien für einen gewerblichen Grundstückshandel entkräften.