1

steuerfreie Sparbuchschenkung

Eingeschränkte steuerfreie Sparbuchschenkung bis Ende
2003

Eingeschränkte steuerfreie Sparbuchschenkung bis Ende 2003

Die bereits einmal verlängerte steuerfreie Sparbuchschenkung ist im bisherigen Ausmaß Ende 2002 abgelaufen. Sie wurde in geänderter Form (§ 15 Abs. 1 Z 19 ErbStG) nunmehr bis Ende 2003 verlängert wie folgt:

– In unbegrenzter Höhe schenkungssteuerfrei bleibt die Schenkung an nahe Verwandte der Steuerklasse I bis IV (Ehegatten, (Stief-) Kinder, Enkel, (Stief-) Eltern, Großeltern sowie Schwieger-Kinder und -Eltern) sowie an Personen der Steuerklasse V, wenn die Steuerschuld vor Inkrafttreten des Gesetzes entsteht.

– Bis zu einem Freibetrag von € 100.000,- für Personen der Steuerklasse V, wenn die Steuerschuld nach Inkrafttreten des Gesetzes und vor dem 1. Jänner 2004 entsteht. Darunter fallen auch Lebensgefährten. Für den Freibetrag übersteigende Beträge fallen bis € 7.300,- (Freibetrag € 110,-) 14 % Schenkungssteuer an. Ab dieser Höhe steigen die Prozentsätze bis maximal 60 %, wenn der Schenkungsbetrag € 4.380.000,- übersteigt.

– Die Befreiung gilt auch für Vorgänge, für die die Steuerschuld vor dem 8. Juli 2000 entstanden ist, es sei denn, der Steuerpflichtige hatte zu diesem Zeitpunkt davon Kenntnis, dass der Vorgang Gegenstand abgabenrechtlicher oder finanzstrafrechtlicher Ermittlungen war oder der Abgabenbehörde bekannt war.

– Zusammenrechnung mehrerer Schenkungen
Die Befreiung ist auch bei der Zusammenrechnung nach § 11 ErbStG mit Zuwendungen, die nach dem 31.Dezember 2003 erfolgen, zu berücksichtigen. Nach dieser Bestimmung sind mehrere innerhalb von 10 Jahren von derselben Person anfallende Vermögenswerte zusammenzurechnen.
wie folgt:

In unbegrenzter Höhe
schenkungssteuerfrei
bleibt die Schenkung an nahe Verwandte der Steuerklasse
I bis IV
(Ehegatten, (Stief-) Kinder, Enkel, (Stief-) Eltern, Großeltern
sowie Schwieger-Kinder und -Eltern) sowie an Personen der Steuerklasse V,
wenn die Steuerschuld vor Inkrafttreten des Gesetzes entsteht.



– Bis zu einem Freibetrag von € 100.000,- für Personen der Steuerklasse
V
, wenn die Steuerschuld nach Inkrafttreten des Gesetzes und vor dem 1.
Jänner 2004 entsteht. Darunter fallen auch Lebensgefährten. Für den Freibetrag
übersteigende Beträge fallen bis € 7.300,- (Freibetrag € 110,-) 14 %
Schenkungssteuer an. Ab dieser Höhe steigen die Prozentsätze bis maximal 60 %,
wenn der Schenkungsbetrag € 4.380.000,- übersteigt.



– Die Befreiung gilt auch für Vorgänge, für die die Steuerschuld vor dem
8. Juli 2000 entstanden ist, es sei denn, der Steuerpflichtige hatte zu diesem
Zeitpunkt davon Kenntnis, dass der Vorgang Gegenstand abgabenrechtlicher oder
finanzstrafrechtlicher Ermittlungen war oder der Abgabenbehörde bekannt war.



Zusammenrechnung mehrerer Schenkungen

Die Befreiung ist auch bei der Zusammenrechnung nach § 11 ErbStG mit
Zuwendungen, die nach dem 31.Dezember 2003 erfolgen, zu berücksichtigen. Nach
dieser Bestimmung sind mehrere innerhalb von 10 Jahren von derselben Person
anfallende Vermögenswerte zusammenzurechnen.