Geltendmachung von Steuerprämien
Mittels folgender Formulare
können die betreffenden Prämien bereits vor Abgabe der Jahressteuererklärung
(Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung) geltend
gemacht werden:
E 108 c Formular-Download (BMF)
Forschungsprämie
Es sind die Aufwendungen gemäß § 4 Abs. 4 Z. 4 a EStG des entsprechenden
Veranlagungszeitraumes bekannt zu geben.
Bildungsprämie
Es sind die Aufwendungen gemäß § 4 Abs. 4 Z. 8 EStG des entsprechenden
Veranlagungszeitraumes bekannt zu geben.
Lehrlingsausbildungsprämie
Es ist das Verzeichnis gemäß § 108 f Abs. 4 EStG für den entsprechenden
Veranlagungszeitraum beizulegen.
E 108 e Formular-Download (BMF)
In dieses Formular sind die betreffenden Daten für die Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie
einzutragen und die Prämie zu berechnen.
Form der
Geltendmachung:
Entgegen der Regelung in RZ 8209 EStR 2000, wonach nach erfolgter Abgabe der
(ersten) Steuererklärung die nachträgliche Geltendmachung von Prämien
ausgeschlossen ist, vertritt nun das BMF die Auffassung, dass diese Prämien
bis zum Ergehen (Zustellung) des das jeweilige Jahr betreffenden Steuerbescheides
geltend gemacht werden können. Das entsprechende Formular muss aber spätestens
am Tag des Ergehens (Zustellung) des Bescheides zur Post gegeben werden.