DB-Pflicht nur bei inländischer Sozialversicherungspflicht
(BMSG-Erlass-AÖFV Nr. 56/2003)
Folgende Alternativen kommen in Frage:
:: Grundregel
Der 4,5%ige Dienstgeberbeitrag (DB) ist für alle in Österreich beschäftigten Dienstnehmer zu entrichten.
:: Ausnahmen in Österreich
– Ins Ausland entsendete Dienstnehmer gelten als im Inland beschäftigt und sind DB-pflichtig
– EU/EWR Dienstgeber (z.B. Schweizer Unternehmer) die im Ausland einen Dienstnehmer beschäftigen, der in Österreich*) sozialversichert ist, müssen in Österreich den DB abführen.
– Für im Inland beschäftigte Dienstnehmer besteht aber DB-Freiheit, wenn sie auf Grund der Verordnung 1408/71, einer ausländischen Sozialversicherungspflicht unterliegen.
*) Diese Anknüpfung für die DB-Pflicht wird in der Fachliteratur als verfassungswidrig angesehen.
:: Beitragserstattung
Für EU-widrig abgeführte Beiträge kann gem. § 299 BAO binnen Jahresfrist Rückerstattung beantragt werden.