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Gesetzlicher Schuldbeitritt

Gesetzlicher Schuldbeitritt:

In manchen Fällen ordnet das Gesetz selbst einen Schuldbeitritt an. Der Gläubiger erhält – ohne besondere rechtsgeschäftliche Begründung – schon ex lege einen
weiteren Schuldner.

So bestimmt § 1409
ABGB
, dass der rechtsgeschäftliche Erwerber eines Vermögens oder
Unternehmens neben dem Veräußerer für dessen Schulden zu haften hat, die zum
übernommenen Vermögen oder Unternehmen gehören.

Wird nun ein Vermögensteil, ein Sondervermögen
oder ein Teilunternehmen veräußert, so greift zwar § 1409 ABGB ein, doch haftet
der Erwerber nicht für die gesamten Schulden.

Der Übernehmer haftet allerdings nur für jene
Schulden, die bei Übernahme des Vermögens (Unternehmens) kannte oder kennen
musste. Die Haftung ist überdies eingeschränkt: der Übernehmer haftet nur bis
zu Höhe der übernommenen Aktiven
(System der Betragsbeschränkung )

Ist der Übernehmer ein naher Angehöriger
des Veräußerers
, so trifft ihn die Beweislast dafür, dass er die Schulden
bei der Übergabe weder kannte noch kennen musste (§1409 Abs.2). Während solche
Personen bei Misslingen des Beweises vor dem IRÄG (BGBL 1982/370) für die
gesamten Verbindlichkeiten einstehen mussten, ist ihre Haftung nun ebenfalls
mit der Höhe der übernommenen Aktiven beschränkt.

Die Regel des § 1409 ABGB ist zwingendes Recht
und kann daher durch Vereinbarung nicht abbedungen werden. Sie hat den Zweck,
das Vertrauen der Gläubiger auf einen Haftungsfonds zu schützen.

Nach Auffassung des OGH entfällt die Haftung dann, wenn der Erwerber mit dem –
dem Wert des übernommenen Vermögens oder Unternehmens entsprechenden –
Kaufpreis im Auftrag des Veräußerers dessen Gläubiger befriedigt oder wenn der
Veräußerer selbst damit Verbindlichkeiten tilgt. Die Haftung des Erwerbers ist
ferner dann zu verneinen, wenn die Gegenleistung den Gläubigern des Veräußerers
dieselbe Sicherheit bietet (Tausch von Grundstücken).

Ähnliches verfügt §
25 HGB
:

Der Erwerber eines Unternehmens haftet für
Schulen, wenn er die Firma eines Unternehmens fortführt. Die Haftung ist hier
in keiner Weise eingeschränkt. Die kann allerdings durch Vereinbarung und
Eintragung dieser Vereinbarung im Firmenbuch beseitigt werden. Dieser Auschluß
ist aber nur bis zu Grenze der zwingenden Vorschrift des § 1409 ABGB möglich.

Beim Erwerb eines Vermögens oder Unternehmens
im Wege der Zwangsvollstreckung, des Konkurses, des Ausgleichsverfahrens oder
der Überwachung des Schuldners durch einen Sachwalter der Gläubiger haftet der
Übernehmer nicht (§ 1409a ABGB; § 25 Abs. 4 HGB)