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Kurz-Info: Sozialversicherung bei Künstlertantiemen

Künstler wurden ab 1. Jänner 2001 als neue Selbstständige in die Sozialpflichtversicherung aufgenommen. Tantiemen, die aus einer künstlerischen Tätigkeit vor dem Jahre 2001 stammen und erst später zufließen, lösen keine Beitragspflicht aus. Da dieser Umstand aus dem Steuerbescheid, welcher der Versicherungsanstalt vorliegt, nicht ersichtlich ist, muss er der Versicherungsanstalt für Zwecke der Beitragsberechnung gesondert mitgeteilt werden.