Vorgesehene steuerliche Änderungen im Budgetbegleitgesetz 2003 (Stand bei Redaktionsschluss)
:: Zukunftssicherungsmaßnahmen des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer
Ergänzend zu § 3 Abs. 1 Z 15 EStG betreffend den lohnsteuerfreien Betrag von EUR 300,- p.a. wird näher umschrieben, welche Kapitalversicherungen als zukunftssichernde Maßnahmen gelten sollen. Bei Kapitalversicherungen mit überwiegender Lebenskomponente muss die Laufzeit bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres dauern. Die gleiche Altersgrenze gilt bei Er- und Ablebensversicherungen; falls der Zeitraum bis dahin aber mehr als 10 Jahre beträgt, mindestens 10 Jahre.
Völlig unverständlich ist die Begrenzung mit dem 62. Lebensjahr, zumal das gesetzliche Pensionsantrittsalter das 65. (Männer) bzw. 60. (Frauen) Lebensjahr ist.
Anmerkung zur prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge: Auch hier gilt allgemein das 62. Lebensjahr als Altersgrenze für die Inanspruchnahme der Begünstigung. Warum ältere Personen von dieser Begünstigung ausgeschlossen sind, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar.
:: Absetzbarkeit von Studiengebühren
Übt der Studierende eine aktive berufliche Tätigkeit aus, sind Studiengebühren ab 2004 als Betriebsausgaben/Werbungskosten abzugsfähig, wenn das Studienergebnis im Rahmen dieser Tätigkeit eingesetzt wird oder als Schulungsmaßnahme anzusehen ist.
:: Rückstellung für einzelvertragliche Abfertigungszusagen
Ab 2004 soll die Bildung von Rückstellungen für Abfertigungszusagen an Vorstandmitglieder zulässig sein, sofern sie sich im vergleichbaren Ausmaß zu einer gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Abfertigung bewegt.
:: Steuerbegünstigung für nicht entnommene Gewinne
Nicht entnommene Gewinne von Einzelunternehmen/Personengesellschaften werden ab 2004 mit dem halben Steuersatz mindestens aber mit 20 % Einkommensteuer begünstigt. Ausgangsgröße für die komplizierte Berechnungsmethode ist der Eigenkapitalzuwachs im laufenden Wirtschaftsjahr. Dieser ergibt sich aus dem Vergleich des gewichteten durchschnittlichen steuerlichen Eigenkapitalstandes dieses Jahres mit den gewichteten durchschnittlichen steuerlichen Eigenkapitalständen in vergangenen Jahren. Damit wird eine vom betriebswirtschaftlichen Kapitalbegriff abweichende eigenständige steuerliche Kapitaldefinition geschaffen. Die Kompliziertheit der Berechnungsmethode dürfte eher prohibitiv für die Inanspruchnahme der Begünstigung sein. Erfolgt eine Entnahme vor Ablauf von 7 Jahren kommt es zu einer Nachversteuerung.
Die Begünstigung kann nur bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft oder Gewerbebetrieb in Anspruch genommen werden, wenn bilanziert wird. Der Freibetrag ist mit EUR 100.000,- begrenzt.
:: Neuregelung der Kaufpreisrentenbesteuerung
Wie in der Klienten-Info Mai 2003 bereits erwähnt, wird die Rentenbewertung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen erfolgen und nicht nach dem Bewertungsgesetz. Eine Übergangsbestimmung sieht die Optionsmöglichkeit zur alten Regelung vor.
:: Besteuerung ausländischer Kapitaleinkünfte ab 1.April 2003
Rückwirkend sollen ausländische Kapitaleinkünfte (Zinsen aus ausländischen Bankeinlagen, aus auf ausländischen Depots befindlichen festverzinslichen Wertpapieren sowie Dividenden aus Aktien und Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften) der Besteuerung von inländischen Kapitaleinkünften gleichgestellt werden. Es ist ein Sondersteuersatz von 25 % bzw. die Option zum günstigeren Steuertarif, sowie die Endbesteuerung (Einkommensteuer und Erbschaftsteuer) vorgesehen. Ausgenommen sollen Dividenden aus Niedrigsteuerländern sein. Auf Grund einer geringen Steuervorbelastung im Quellenstaat soll in Österreich nach wie vor der normale Einkommensteuertarif, unter Anrechnung der im Quellenstaat bezahlten Steuer im Wege der Veranlagung, zur Anwendung kommen. Für derartige Investments wird es eine sogenannte „schwarze Liste“ geben. In welcher Form eine ausländische Quellensteuer auf den Sondersteuersatz anrechenbar sein wird, ist unklar.
Die Berechnungsbasis für die Sicherungssteuer soll von 10 % auf 6 % des Depotwertes abgesenkt werden, sodass sich die Sicherungssteuer von 2,5 % auf 1,5 % vom Depotwert reduziert.
Risiko: Die fehlende Amnestiebestimmung könnte zu einem Finanzstrafverfahren (Verjährungsfrist 10 Jahre) führen, wenn dem Finanzamt auffällt, dass in den Vorjahren keine ausländischen Kapitalerträge erklärt worden sind und diese plötzlich in der Steuererklärung auftauchen um in den Genuss der Endbesteuerung zu kommen.
:: Definition der Erwerbsunfähigkeit bei Betriebseinstellung
Für die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung bei Veräußerung bzw. Einstellung des Betriebes soll nicht die absolute, sondern die betriebsbezogene Erwerbsunfähigkeit maßgebend sein.
:: Internetkosten als Sonderausgabe
Für die Zeit vom 30. Juni 2003 bis 31. Dezember 2004 sollen die Erstanschlusskosten bis EUR 50,- und die monatliche Gebühr bis EUR 40,- im Bereich der Breitbandtechnologie als Sonderausgaben abzugsfähig sein.
:: Steuerpauschalierungen ab 2003
Bei Einkünften aus selbstständiger Arbeit und Gewerbebetrieb soll das 6 % bzw. 12 %ige Betriebsausgabenpauschale höchstens von Erlösen bis EUR 220.000,- berechnet werden können (damit maximal EUR 13.200,- bzw. EUR 26.400,-). Das Vorsteuerpauschale ist demnach mit 1,8 % von EUR 220.000,-das sind EUR 3.960,- begrenzt.
:: Übertragungsverbot stiller Reserven auf Finanzanlagen
Dieses tritt ab 1. Jänner 2004 wieder in Kraft.
:: Internationale Schachtelbeteiligungen
Das Beteiligungserfordernis wird von 25 % auf 10 % gesenkt und die Behaltefrist von 2 Jahren auf 1 Jahr verkürzt.
:: Lehrlingsausbildungsprämie
Sie steht nicht zu, wenn der Lehrling im „Außereinkunftsbereich“ (Liebhaberei, Privathaushalt etc.) beschäftigt ist.
:: Rückstellung für Rücknahmeverpflichtung von Altfahrzeugen
Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 2002 in Verkehr gebracht wurden, besteht ab 1. Juli 2002 eine unentgeltliche Rücknahmeverpflichtung für den Hersteller oder Importeur. Für das nach dem 5. November 2002 endende Wirtschaftsjahr können hiefür Rückstellungen – auf 5 Jahre verteilt – gebildet werden.
:: Wegfall der Umsatzsteuersondervorauszahlung ab 2003
Die Verpflichtung zur Entrichtung soll bereits ab dem laufenden Jahr wegfallen.
:: UID-Nummer in Rechnungen ab 2003
Es wird klargestellt, dass die UID-Nummer in Rechnungen nur für Umsätze, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, anzuführen ist.
:: Reverse charge system für sonstige Leistungen
Die Behandlung sonstiger Leistungen ausländischer Unternehmer im Inland an Unternehmer wird neu geregelt. Es wird ab 2004 gem. § 19 Abs. 1 UStG immer die Steuer vom Leistungsempfänger geschuldet. Die Haftung des inländischen Leistungsempfängers entfällt.
:: Elektronische Abgabe von Steuererklärungen
Die ab 1. Jänner 2003 verpflichtend einzureichende Umsatzsteuervoranmeldung, wenn der Vorjahresumsatz EUR 100.000,- überstiegen hat, muss im elektronischen Weg erfolgen, wenn die technischen Voraussetzungen vorliegen. § 111 Abs. 1 BAO sieht eine Erzwingungsstrafe vor. Gleiches gilt für die Umsatzsteuererklärung 2003 und die Zusammenfassende Meldung ab 2004 sowie für die Lohnzettel.
:: Geltendmachung der Einfuhrumsatzsteuer
Diese wird nicht mehr von der tatsächlichen Zahlung abhängig gemacht, sie ist vielmehr analog der Erwerbsteuer zu erklären und im gleichen Monat als Vorsteuerabzug zu verrechnen. Damit kommt es zur Liquiditätsentlastung des Importeurs.