Politiker-Besteuerung, 13. und 14. Monatsbezug
Auf Grund einer gesetzlichen Fiktion stehen Politiker in einem Dienstverhältnis, obwohl die Kriterien des § 47 EStG (z.B. Weisungsgebundenheit) nicht zutreffen. Sie kommen daher (zu unrecht) in den Genuss des begünstigten Steuersatzes für ihren 13. und 14. Monatsbezug. Dies hat die Auswirkung, dass für sie der Höchststeuersatz von 50 % auf 43 % sinkt. Im Zuge der Abschaffung der Steuerprivilegien wäre es an der Zeit im Rahmen der angekündigten großen Steuerreform eine angemessene Lösung zu treffen.
:: Lösungsvorschläge
– Politiker beziehen Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit. Damit entfällt das Privileg der überdurchschnittlichen Steuerbegünstigung eines Siebentels des Jahreseinkommens und sie sind damit den Selbstständigen gleichgestellt.
– Für den 13. und 14. Monatsbezug entfällt ab einer bestimmten Höhe (in Form einer Einschleifregelung) die Steuerbegünstigung für alle Dienstnehmer, denn dann sind sie zumindest diesen Dienstnehmern gleichgestellt.
:: Einschleifregelung
Modelle hiefür sind die Regelungen in § 18 EStG für bestimmte Sonderausgaben sowie in § 33 Abs. 6 EStG für den Pensionistenabsetzbetrag. Wenn es bereits bei einem Jahreseinkommen ab EUR 16.715,- zu einer Minderung des Pensionistenabsetzbetrages in der lächerlichen Höhe von EUR 400,- p.a. kommt und dieser ab einem Einkommen von
EUR 21.800,- zur Gänze entfällt, sollte dem Gesetzgeber das Steuerprivileg der Politiker zu denken geben.
Für die Einschleifregelung bietet sich das Modell des § 18 EStG an, wonach sich ab einem Jahreseinkommen von EUR 36.400,- die Sonderausgaben sukzessive vermindern, bis sie bei einem Jahreseinkommen von EUR 50.900,- zur Gänze entfallen.
:: Modellrechnung
– Einschleifgrenzen und Monatsbezug
Am Beginn der Einschleifregelung bei EUR 36.400,- BruttoJahreseinkommen beträgt der Monatsbezug (bei 14 Bezügen) EUR 2.600,-. 12 Monatsbezüge betragen EUR 31.200,- und die steuerbegünstigten Bezüge insgesamt EUR 5.200,-. Am Ende der Einschleifregelung bei EUR 50.900,- BruttoJahreseinkommen beträgt der Monatsbezug EUR 3.635,72 (bei 14 Bezügen) 12 Monatsbezüge betragen EUR 43.628,56 und die steuerbegünstigten Bezüge insgesamt EUR 7.271,44.
– Berechnungsformeln für die steuerbegünstigten Bezüge
1. Beispiel
Jahresbezug EUR 36.400,- (in Form von 14 Bezügen)
(43.628,56 – 31.200,-) * 5.200/12.428,56 = EUR 5.200,-
Die Steuerbegünstigung bliebe also mit 6 % von EUR 5.200,-erhalten.
2. Beispiel
Jahresbezug EUR 43.650,- (Mittelwert zwischen EUR 36.400,- und EUR 50.900,-)
Der Monatsbezug beträgt EUR 3.117,86 zwölf Monatsbezüge demnach EUR 37.414,32
(43.628,56 – 37.414,32) * 6.235,72/12.428,56 = EUR 3.117,86
Bei dieser Mittelwertberechnung bliebe demnach nur ein zusätzlicher Monatsbezug mit 6 % steuerbegünstigt.
3. Beispiel
Jahresbezug EUR 50.900,- entspricht einem Monatsbezug von EUR 3.635,72 und zwölf Monatsbezügen von EUR 43.628,64
(43.628,64 – 43.628,64) * 7.271,44/12.428,56 = EUR 0
Aus wäre es mit dem begünstigten Steuersatz für den 13. und 14. Monatsbezug!
Es ist nämlich nicht einzusehen, dass Bezieher überdurchschnittlich hoher Gehälter gegenüber der Einkommensteuerbelastung der Selbstständigen ein Steuerprivileg zustehen soll. Bei isolierter Betrachtung hoher 13. und 14. Bezüge von z. B. je EUR 5.000,- beträgt die steuerliche Mehrbelastung der Selbstständigen fast das neunfache des Gehaltbeziehers, wie aus folgender Berechnung hervorgeht:
Einkommensteuer: | |
2 Bezüge à EUR 5.000,- |
EUR 10.000,-
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davon 50 % Einkommensteuer |
EUR 5.000,-
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Lohnsteuer: | |
2 Bezüge à EUR 5.000,- |
EUR 10.000,-
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Freibetrag |
– EUR 620,-
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EUR 9.380,-
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davon 6 % Lohnsteuer |
EUR 562,80
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Einkommensteuer |
EUR 5.000,-
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Lohnsteuer |
EUR 562,80
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Differenz |
EUR 4.437,20
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Der Selbständige zahlt demnach um ca. 788 % mehr Steuer als der Gehaltsbezieher.
Schlussbemerkung
Bei den Sparmaßnahmen, die vom Gesetzgeber der Bevölkerung abverlangt werden, wäre es vorbildhaft, wenn die Politiker mit gutem Beispiel vorangehen und zumindest auf einen Teil ihrer Steuerprivilegien verzichten würden. Wenn es schon bei einem Pensionistenabsetzbetrag in der Höhe von EUR 400,- pro Jahr zu einer Einschleifregelung kommt, wobei dieser zur Gänze entfällt, wenn die Pension EUR 21.800,- pro Jahr übersteigt, dann sollte es umso mehr zum Entfall einer Steuerbegünstigung kommen, wenn die Einschleifregelung erst bei einem Jahreseinkommen von EUR 36.400,- beginnt. Seine Richtigkeit hätte es allerdings erst dann, wenn die Politiker ihre Bezüge als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit versteuern würden.
Mag sein, dass eine Klienten-Info nicht das passende Forum für die obigen Ausführungen ist. Darf man wenigstens hoffen, dass das Aufzeigen von krasser Ungleichbehandlung im Steuerrecht ein Anlass zu einer Änderung sein könnte? Der Einbau einer Einschleifregelung schützt den durchschnittlichen Gehaltsbezieher (im Beispiel bis EUR 2.600,- p.a.) ohnehin zur Gänze von einer Höherbesteuerung.
In diesem Zusammenhang sei hinsichtlich des verfassungsrechtlich verankerten Gleichheitsgrundsatzes auf VfGH 3. März 2003, B 1302/02 betreffend die Einschleifregelung beim Pensionistenabsetzbetrag hingewiesen, wo folgendes ausgeführt wird:
„Wenn es sich beim Pensionistenabsetzbetrag um die tarifliche Begünstigung einer sozial schwächeren Pensionsgruppe handelt, besteht auch aus Sicht des Gleichheitsgrundsatzes kein Hindernis, diese Maßnahme mit steigendem Einkommen verschleifend abzubauen, da die soziale Situation des Steuerpflichtigen im Einkommensteuerrecht in erster Linie an Hand der Höhe des Einkommens beurteilt wird.“
Wenn die Richter bereits bei einem Pensionseinkommen ab EUR 16.715,- von einem gesteigerten Einkommen ausgehen, umso mehr muss dies für Einkommen ab EUR 36.400,-gelten!