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Organisatorisches zur Umsatzsteuervoranmeldung

Die ab April 2003 verpflichtende elektronische Übermittlung (Finanz Online) von Umsatzsteuervoranmeldungen preist der Fiskus als neues Service mit Vorteilen für den Steuerpflichtigen an. Unter der Kennziffer 005 des Umsatzsteuer- Voranmeldungsformulars sind ab 2003 die nicht steuerbaren Auslandsumsätze betragsmäßig anzuführen. Wie die Entgeltsänderungen sowie Vorsteuerberichtigungen in der Umsatzsteuervoranmeldung auszuweisen sind, wird vom Bundesministerium für Finanzen erläutert. Im Einzelnen sei hiezu folgendes ausgeführt:

UVA – Finanz Online – erstmals per 15. Juni 2003

Es sind zwei Arten des Übermittlungsverfahrens auseinander zu halten:

Dialogverfahren: Alle Beträge werden in Finanz Online händisch erfasst.

Datenstromverfahren: Die Beträge werden mittels XML-Datei aus dem Buchhaltungsprogramm übernommen.

Während sich die händische Erfassung nur für Kleinstfälle (z.B. UVA des einzelnen Unternehmens) eignet, kommt für Parteienvertreter mit mehreren Mandantenbuchhaltungen nur das Datenstromverfahren in Frage. Letzteres bringt in der Praxis aber eine erhebliche Mehrarbeit und birgt zusätzliche Fehlerquellen, die zu Säumnis- und Verspätungszuschlägen, ja sogar zu einem Finanzstrafverfahren führen können. Es beginnt schon bei der manuellen Auswahl der richtigen Datei, wofür fundierte Windows-Kenntnisse erforderlich sind. Bei der Wahl einer falschen Datei wird keine korrekte Meldung übermittelt. Zu weiteren Problemen führt die nicht adäquate Antwortzeit und ein nicht aussagekräftiges Protokoll, wodurch die Überprüfungsmöglichkeit leidet. Die Problematik besteht in der gesetzlich vorgeschriebenen Art der Übermittlungsform, wenn die technischen Voraussetzungen hiefür gegeben sind.

Da diese Voraussetzungen bei Parteienvertretern, die Mandantenbuchhaltungen machen, in der Regel gegeben sind, öffnet sich für diese die Schere des erheblichen Verwaltungsmehraufwandes mit zusätzlichem Risiko, was im Honorar kaum mehr Deckung findet.

Die vom Fiskus angepriesenen Vorteile des Finanz Online für Steuerpflichtige entpuppen sich bei näherer Betrachtung als Etikettenschwindel, weil damit Verwaltungsmehrarbeit auf den Steuerpflichtigen überwälzt wird und zusätzlich auf ihn bzw. auf seinen Vertreter gleichzeitig erhöhte Risken überbunden werden. Wenn das BMF diese Übermittlungsform als neues Service preist und darin eine Verwaltungsvereinfachung für das Finanzamt und den Steuerpflichtigen erblickt, so gilt das vornehmlich für das Finanzamt. Glaubt es aber daran, dass es Vorteile für den Steuerpflichtigen bringt und hat es damit gut gemeint, so bewahrheitet sich wieder einmal sehr deutlich das Sprichwort „Gut gemeint ist das Gegenteil von gut.“ Der Parteienvertreter, der grundsätzlich über die technischen Voraussetzungen verfügt, steht vor der Wahl einer Gesetzesverletzung oder die Mehrarbeit samt dem damit verbundenen Risiko zu übernehmen. Im Budgetbegleitgesetz 2003 ist sogar eine Zwangsstrafe vorgesehen, um die Einreichung der UVA in Finanz Online zu erzwingen. Zwischenzeitlich ist auch die Verordnung betreffend die elektronische Übermittlung von Voranmeldungen ergangen.

Es sind aber nicht die technischen Voraussetzungen allein, es muss auch noch das entsprechend geschulte Personal vorhanden sein, um dem Gesetzesbefehl nachkommen zu können. Wenn letzteres fehlt, kann unseres Erachtens keine Gesetzesverletzung des Parteienvertreters vorliegen, wenn er die UVA nicht Finanz Online einreicht.

Erklärung der nichtsteuerbaren Auslandsumsätze

Unter der Kennzahl 005 der Umsatzsteuervoranmeldung-Neu sind ab 2003 die nicht steuerbaren Auslandsumsätze zu erklären. Innenumsätze zwischen Unternehmensteilen fallen nicht darunter.

Seitens des Fiskus verlautet, dass die Nichtangabe eine Finanzordnungswidrigkeit darstellen könne. Das BMF argumentiert damit, dass diese Daten für statistische Zwecke benötigt würden. Für automatisch erstellte Umsatzsteuervoranmeldungen ist eine entsprechende Programmierung erforderlich, da nicht umsatzsteuerbare Erlöse bisher in der UVA grundsätzlich nicht zu erfassen waren.

Es stellt sich aber ohnedies die Frage, ob die Belastung der Unternehmen mit zusätzlicher Verwaltungsarbeit für statistische Zwecke zulässig bzw. gesetzlich gedeckt ist. Da diese Angaben für die Höhe der Umsatzsteuer unbeachtlich sind, kann die Nichtangabe nämlich auch keine abgabenrechtlichen Konsequenzen (z.B. Säumniszuschlag, Verspätungszuschlag, Verletzung einer Offenlegungspflicht, finanzstrafrechtliche Folgen etc.) haben.

Darstellung von Entgeltsänderungen in der Umsatzsteuervoranmeldung

:: Eintragung unter der Kennzahl 000

Entgeltsänderungen für den laufenden oder vorangegangenen Voranmeldungszeitraum sind in dieser Kennzahl, sowie in den korrespondierenden Kennzahlen der steuerfreien bzw. steuerpflichtigen Umsätze einzutragen.

:: Negative Bemessungsgrundlagen

In diesem Fall ist in der betreffenden Kennzahl der Wert 0 einzutragen und der negative Betrag als Berichtigung des Steuerbetrages wie folgt zu erfassen:

Berichtigung Umsatzsteuer unter Kennzahl 90 (sonstige Berichtigungen)

Berichtigung Vorsteuer unter Kennzahl 67 (Berichtigung gemäß § 16)

:: Darstellung der Entgeltsänderungen im Rechnungswesen

Die oben angeführten Grundsätze gelten nur für die Erfassung in der Umsatzsteuervoranmeldung und haben keine Auswirkung für die Buchhaltung bzw. Einnahmen-Ausgabenrechnung.

:: Auswirkung auf zusammenfassende Meldung und Jahresumsatzsteuererklärung

Im Zuge der oben angeführten Berichtigungen kann es zu Abweichungen zwischen der Umsatzsteuervoranmeldung und der zusammenfassenden Meldung sowie der Jahressteuererklärung kommen, was bei finanzamtlichen Prüfungen unter Umständen zu Differenzen führen kann. Eine vorsorgliche Evidenzhaltung der Berichtigungen bzw Abgleichung der Beträge ist daher zu empfehlen.