Sparbuchschenkung im Kalenderjahr 2003
Eingeschränkte steuerfreie Sparbuchschenkung bis Ende 2003
Die bereits einmal
verlängerte steuerfreie Sparbuchschenkung ist im bisherigen Ausmaß Ende 2002
abgelaufen. Sie wurde in geänderter Form (§ 15 Abs. 1 Z 19 ErbStG) nunmehr bis
Ende 2003 verlängert wie folgt:
– In unbegrenzter Höhe
schenkungssteuerfrei bleibt die Schenkung an nahe Verwandte der Steuerklasse
I bis IV (Ehegatten, (Stief-) Kinder, Enkel, (Stief-) Eltern, Großeltern
sowie Schwieger-Kinder und -Eltern) sowie an Personen der Steuerklasse V,
wenn die Steuerschuld vor Inkrafttreten des Gesetzes entsteht.
– Bis zu einem Freibetrag von 100.000,- für Personen der Steuerklasse
V, wenn die Steuerschuld nach Inkrafttreten des Gesetzes und vor dem 1.
Jänner 2004 entsteht. Darunter fallen auch Lebensgefährten. Für den Freibetrag
übersteigende Beträge fallen bis 7.300,- (Freibetrag 110,-) 14 %
Schenkungssteuer an. Ab dieser Höhe steigen die Prozentsätze bis maximal 60 %,
wenn der Schenkungsbetrag 4.380.000,- übersteigt.
– Die Befreiung gilt auch für Vorgänge, für welche die Steuerschuld vor
dem 8. Juli 2000 entstanden ist, es sei denn, der Steuerpflichtige hatte zu
diesem Zeitpunkt davon Kenntnis, dass der Vorgang Gegenstand abgabenrechtlicher
oder finanzstrafrechtlicher Ermittlungen war oder der Abgabenbehörde bekannt
war.
– Zusammenrechnung mehrerer Schenkungen
Die Befreiung ist auch bei der Zusammenrechnung nach § 11 ErbStG mit
Zuwendungen, die nach dem 31.Dezember 2003 erfolgen, zu berücksichtigen. Nach
dieser Bestimmung sind mehrere innerhalb von 10 Jahren von derselben Person
anfallende Vermögenswerte zusammenzurechnen.