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Abfertigung neu

Abfertigung neu –

Geltungsbereich


Das BMVG ist am 1. Juli 2002
in Kraft getreten und gilt für alle nach dem 31. Dezember 2002 neu
abgeschlossenen privatrechtlichen Arbeitsverhältnisse. Übergangsregelungen sind
für die alten bestehenden Arbeitsverhältnisse vorgesehen. Auch Teilzeit- sowie
geringfügig Beschäftigte sind erfasst, nicht allerdings die freien
Dienstnehmer.


Beiträge


Die Beitragsverpflichtung
des Arbeitgebers beginnt ab dem 2. Monat des Arbeitsverhältnisses – unabhängig
von einer eventuell länger vereinbarten Probezeit – in der Höhe von 1,53 % des
monatlichen Bezuges samt Sonderzahlungen. Die Beiträge sind zusammen mit den
Sozialversicherungsbeiträgen an die Gebietskrankenkassen zur Weiterleitung an
die Mitarbeitervorsorgekasse (MV-Kasse) abzuführen. Bis zur Fälligkeit des
ersten Beitrages (15. Februar 2003) ist jedenfalls eine der neu gegründeten
MV-Kassen vom Arbeitgeber im Einvernehmen mit den Arbeitnehmern auszuwählen.
Für folgende entgeltfreie Zeiten übernimmt der FLAF die Beitragsleistung:
Kinderbetreuungszeit, Familienhospizkarenz, Bildungskarenz. Für Zeiten des
Bezuges von Wochen- oder Krankengeld und des Wehrdienstes (beschränkt auf 12
Monate) besteht die Beitragspflicht des Arbeitgebers weiter.


Leistungen der MV-Kasse


:: Abfertigungszahlung bei allen bisher
anspruchsbegründenden Beendigungstatbeständen mit einer Wartezeit von 3
Einzahlungsjahren.

:: Im Todesfall haben die unterhaltsberechtigten Erben den
Abfertigungsanspruch. Bei Fehlen derselben fällt der Anspruch in die
Verlassenschaft. Für Hinterbliebene sind Steuerbegünstigungen vorgesehen (6 %
bei Kapitalabfindung oder steuerfreie Rente).


Wahlrechte des
Arbeitnehmers


:: Bei einem Abfertigungsanspruch hat
der Arbeitnehmer das Wahlrecht auf:

– Auszahlung der Abfertigung als Kapitalabfindung

– Weiterveranlagung in der bisherigen MV-Kasse

– Übertragung in die MV-Kasse des neuen Arbeitgebers

– Überweisung als Einmalprämie an eine Versicherung für Zwecke der Auszahlung
einer Zusatzpension

– Erwerb von Pensionsinvestmentfondsanteilen

– Übertragung an eine Pensionskasse


Bei Pensionierung besteht
ein Wahlrecht auf:


– Auszahlung der Abfertigung
als Kapitalabfindung

– Veranlagung in Pensionsinvestmentfondsanteilen

– Zusatzpension in Form der Pensionszusatzversicherung gemäß § 108 b EStG


Auszahlungssperre für
Abfertigungsansprüche


Obwohl die bei der MV-Kasse
angesammelten Beträge Eigentum des Arbeitnehmers sind, kann die
Kapitalauszahlung nicht verlangt werden, wenn:

:: er selbst gekündigt hat,

:: verschuldet entlassen wurde,

:: unberechtigt ausgetreten ist oder

:: noch keine 3 Einzahlungsjahre vorliegen.

Übergangsregelung

Für bestehende
Arbeitsverhältnisse
sind – zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer – folgende
frei zu vereinbarende Optionen offen:



:: Beibehaltung des alten Systems


In diesem Fall besteht innerhalb der nächsten 10 Jahre noch die Möglichkeit zur
Übertragung gemäß § 47, Abs. 5 BMVG. Ab dem Jahr 2012 erstarrt das alte System
für alte bestehende Arbeitsverhältnisse. Für den Arbeitnehmer ändert sich
nichts. Der Arbeitgeber führt die Abfertigungsrückstellung steuerlich im verkürzten
Ausmaß fort.



:: Teiloption


Übertritt in das neue System zu einem bestimmten Stichtag, wobei die bisherigen
fiktiven Abfertigungsanwartschaften in zeitlicher Hinsicht „eingefroren“
werden, und sich lediglich die Basis – nach Maßgabe der Gehaltserhöhungen –
erhöht.



:: Volloption


Übertragung der Abfertigungsanwartschaften, womit die vorangegangenen
Dienstzeiten abfertigungsrechtlich abgegolten sind. Der vereinbarte Betrag
(Einmalprämie) kann auf 5 Jahre gleichmäßig verteilt an die MV-Kasse bezahlt werden.

Steuerliche Begleitmaßnahmen


:: Übertragung der
Abfertigungsrückstellung auf Eigenkapital oder Rücklage im Jahr 2003


Die Übertragung ist steuerfrei. Weitere steuerwirksame Dotierungen der
Rückstellung sind nicht mehr möglich. Künftige Abfertigungszahlungen sowie
Einmalprämien anlässlich des Überganges auf das neue System sind als
Betriebsausgaben – verteilt auf fünf Jahre – absetzbar. Handelsrechtlich ist
aber für weiterbestehende Abfertigungsansprüche eine Rückstellung zwingend.



:: Beibehaltung der Abfertigungsrückstellung für Alt-Anwartschaften


Die Dotierung verkürzt sich von derzeit 50 % ab 2003 auf 47,5 % und ab 2004 auf
45 %. Für Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, bleibt es bei
der Dotierung mit 60 % der fiktiven Ansprüche. Bei der Teiloption führt
lediglich die Gehaltserhöhung zu einer weiteren Dotierung, da die „zeitliche
Sprungschwelle“ entfällt.



::
Die Wertpapierdeckung entfällt. Bestehende Wertpapierdeckungen
können gleichmäßig verteilt auf 5 Jahre abgebaut werden (bei früherem Wegfall
der Rückstellung zu einem früheren Zeitpunkt). Bei Übertragung der
Abfertigungsansprüche auf Kapital bzw. Rücklage kann die Wertpapierdeckung
sofort abgebaut werden.



::
Die Beiträge an die MV-Kasse sind beim Arbeitgeber in
unbegrenzter Höhe Betriebsausgaben und beim Arbeitnehmer bis zur Höhe
von 1,53 % des arbeitsrechtlichen Entgeltes kein Vorteil aus dem
Dienstverhältnis.



::
Die Einzahlungen an die MV-Kasse sind versicherungssteuerfrei und
bei der MV-Kasse ertragssteuerfrei sowie unecht von der USt befreit.



::
Die Auszahlung der Abfertigung als Kapitalabfindung unterliegt
(wie bisher) dem begünstigten Steuersatz von 6 %, während die Zahlung als
Zusatzpension – ab 2006 – steuerfrei bleibt.



:: Übertragungsbeträge
(Einmalprämien) des Arbeitgebers an die MV-Kasse bis
zur Höhe der Abfertigungsrückstellung sind steuerneutral. Übersteigende Beträge
sind – auf fünf Jahre verteilt – steuerlich absetzbar. Beim Dienstnehmer sind
die Übertragungsbeträge bis zur Höhe des fiktiven gesetzlichen Anspruches kein
Vorteil aus dem Dienstverhältnis.


::
Streitbeilegungszahlungen
(Vergleichssummen), die bei Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen
und dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber für Zeiträume ausbezahlt werden, für die
eine Anwartschaft auf eine Abfertigung gegenüber einer MV-Kasse besteht, sind
bis € 7.500,– mit 6 % zu versteuern. Bei Überschreiten dieses Betrages
verbleibt es bei der Fünftelbegünstigung gemäß § 67 (8) lit. a EStG.

Sozialversicherung

Die MV-Beiträge und die
Übertragungsbeträge sind insoweit beitragsfrei, als sie lohnsteuerfrei
sind. Die ausgezahlten Abfertigungsbeträge sind weiterhin beitragsfrei.

Auswirkung auf die Lohnverrechnung

Die Bemessungsgrundlage für
den Beitrag zur MV-Kasse und der eingezahlte Beitrag wird künftig im Lohnkonto,
in der monatlichen Lohnabrechnung und im Lohnzettel enthalten sein müssen (2.
AbgÄG 2002). Damit wird dem Arbeitnehmer die Kontrollmöglichkeit hinsichtlich
der richtigen Berechnung der Beiträge und deren Einzahlung sowie die
Vergleichsmöglichkeit mit dem jährlichen Kontoauszug der MV-Kasse
gewährleistet.

Der MV-Beitrag für geringfügig Beschäftigte ist ebenfalls monatlich an die GKK
abzuführen und nicht einmal im Jahr, wie der Beitrag zur Unfallversicherung.

Vorteilhaftigkeitsvergleich

:: Beim Arbeitgeber

Der Freisetzung von Liquidität durch den Wegfall der Wertpapierdeckung und der
kontinuierlichen Liquiditätsbelastung statt der einmaligen Abfertigungszahlung
stehen folgende Nachteile gegenüber:

– Fixe Zahlung statt möglicher Zahlung

– Sinkende Mitarbeiterbindung

– Minderung der Abfertigungsrückstellung bei Beibehaltung derselben

– Wegfall der Unternehmensfinanzierung aus der Dotierung der Rückstellung beim
neuen System

– Erhöhte Administration bei einem Mischsystem (Teiloption bzw. Beibehaltung
des alten Systems für die bestehenden Arbeitsverhältnisse)



:: Beim Arbeitnehmer


Den Vorteilen, wie fixer Entgeltbestandteil der Abfertigung, vorzeitiger
Anspruchsbeginn, Wahlrechte und Steuerbegünstigungen, stehen folgende Nachteile
gegenüber:

– Verlust der begünstigten Besteuerung von freiwilligen Abfertigungen nach dem
neuen System

– Geringere Abfertigungsanwartschaft gegenüber Abfertigung alt (der volle
Anspruch von 12 Monatsbezügen wird erst nach etwa 37 Jahren erreicht, bisher 25
Jahre)

– Kein rechtlicher Anspruch zum Wechsel zur Abfertigung neu für bestehende
Dienstverträge

Alternativen für bestehende Arbeitsverhältnisse per 1.
Jänner 2003 im Überblick

:: Übergangsregelung nach
BMVG


– Abfertigungsrückstellung wie bisher, im steuerlich verminderten Ausmaß

– Übertragung der Abfertigungsrückstellung auf Kapital oder Rücklage im Jahre
2003

– Teiloption zur Neuregelung ab 1. Jänner 2003 und „Einfrieren“ der bestehenden
fiktiven Anwartschaften

– Volloption zur Neuregelung ab 1. Jänner 2003



:: Abfertigungsversicherung Rz 3368 EStR


Rückdeckungsversicherung, deren Prämienzahlung Betriebsausgaben, der erworbene
Anspruch aber aktivierungspflichtig sind.



:: Ausgliederungsversicherung RZ 3369a EStR


Es besteht eine Direktversicherung mit Bezugsrecht des Arbeitnehmers. Die
Prämienzahlung ist beim Arbeitgeber Betriebsausgabe, es entsteht kein
aktivierungspflichtiger Anspruch.



:: Deckungsloses Verfahren


Trotz Weiterführung der steuerlichen Rückstellung für fiktive eingefrorene
Ansprüche oder Übertragung an Kapital bzw. Rücklage, kann die Wertpapierdeckung
nach Maßgabe der Bestimmungen des BMVG aufgelöst werden. Damit entfällt die
Sicherstellung der Liquidität zum Zeitpunkt der Abfertigungsverpflichtung.

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