1

Stundungs- und Aussetzungszinsen

Was Stundungs- und Aussetzungszinsen derzeit kosten :


Der Zinssatz für die Stundung von
Abgabenschulden liegt bei

Stundungszinsen 4% über dem Basiszinssatz (§ 212 Abs. 2 BAO), für

Aussetzungszinsen (Aussetzung der Einhebung von Abgabenschulden) 1% über
dem Basiszinssatz (§ 212 a Abs. 9)

und bei der ab 01.10.2001 greifenden Steuerverzinsung mit 2% über dem Basiszinssatz.

Der Diskontsatz wurde per 1. 1. 1999
durch den Basiszinssatz (1. Euro‑Justiz Begleitgesetz) ersetzt.

Auf Grund der Beschlüsse des Rates der
Europäischen Zentralbank fällt in Österreich mit Wirkung vom 09.11.2001

der Basiszinssatz auf 2,75%. Der
Zinssatz für Stundungszinsen beträgt daher seit 09.11. 2001 6,75% p. a.,

derjenige für Aussetzungszinsen 3,75%
p. a. Basiszinssatz und Steuerzinsen haben sich seit Anfang 1999 wie folgt
entwickelt:


Zeitraum


Basiszinssatz


Stundungszinsen


Aussetzungszinsen


Steuerverzinsung ab 01.10.2001


01.01.1999 – 08.04.1999


2,5%


6,5%


3,5%



09.04.1999 – 04.11.1999


2%


6%


3%




05.11.1999 – 6.03.2000


2,5%


6,5%


3,5%



17.03.2000 – 08.06. 2000


3%


7%


4%



09.06.2000 – 05.09. 2000


3,75%


7,75%


4,75%



06.10.2000 – 31.08.2001


4,25%


8,25%


5,25%



01.09.2001 – 30.09.2001


3,75%


7,75%


4,75%


5,75%



01.10.2001 – 08.11.2001


3,25%


7,25%


4,25%


5,25%


09.11.2001 – bis heute


2,75%


6,75%


3,75%


4,75%











Bei der Höhe der derzeitigen Stundungszinsen ist vermutlich in den meisten
Fällen die Finanzierung des Abgabenrückstandes

durch das Girokonto oder einen Bankkredit empfehlenswert. Die steuerliche
Absetzbarkeit von Stundungszinsen für

Einkommensteuerschulden oder andere private Steuern ist nicht möglich. Auch
eine steuerliche Absetzbarkeit des Zinsaufwandes

aus der Steuerverzinsung ist nicht möglich. Dafür sind aber alle
Zinserträge aus der ab 01.10.2001 greifenden Verzinsung von

Steuerguthaben voll steuerpflichtig !!